regierung, der nächsten Ständeversammlung einen auf anderweite genaue Erörterungen gegründeten Plan zur Entscheidung darüber vorzulegen: ob die fraglichen Schienenverbindungen auf Staatskosten ausgeführt oder an Gesellschaften vergeben werden sollen. Wir können uns nicht versagen, gleichzeitig das Motiv, welches bei dieser Zurückweisung der eingereichten Concessionsgesuche besonders auch die vorläufige Verwerfung des unserigen veranlasste, den Actionären zur Kenntniss zu bringen. Es bestand selbiges in nichts Geringerem, als der Befürch tung, dass es „höchst bedenklicherscheine, derselben Gesellschaft noch grössere Rechte einzuräumen, als bereits geschehen, resp. in Aussicht stehe.“ Den Grund hierfür fand die Deputation darin, dass sie 3. betreffs der Linien Leipzig-Döbeln und Döbeln-Dresden sich gegenüber den diesseitigen Offerten zur Uebernahme des Baues dieser wichtigen und als dringlich nothwendig erachteten Tracte weit weniger abweisend verhalten hatte. Der Bericht erörterte hinsichtlich dieser Angelegenheit zunächst die Privilegienfrage, erkannte bei grösster Geneigtheit, der Auffassung der Staatsregierung über die Nichtanerkennung des Privilegs beizutreten, doch die Zweifelhaftigkeit der Frage an, deren gerichtlicher Austrag selbst im besten Falle die Wohlthat einer Eisenbahn den betheiligten Gegenden auf Jahre hinaus entziehen werde, und kam deshalb zu dem Schlüsse, dass allerdings ein Uebereinkommen mit der Compagnie über den Bau der Linie Borsdorf-Döbeln-Meissen der geeignetste Weg sei, alle Bedenken und zwar zur allseitigen Zufriedenheit zu beseitigen. Hierbei bemerkte jedoch zugleich die Deputation, dass von der Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie bei Einräumung eines so grossen Vortheils, wie die Ueber- lassung dieser zweiten Linie, welche den Verkehr in einem der wichtigsten Theile des Landes in eine Hand lege, auch die nöthige Garantie gewährt werden müsse, die den Interessen des Verkehrs, des Publicums und des Staats gegen eine etwaige einseitige Ausbeutung des Monopols Schutz zu gewähren geeignet sei. Zur Erledigung der desfallsigen Bedenklichkeiten knüpfte daher die Deputation an ihren Antrag: „die Kammer w r olle die Hohe Staatsregierung ermächtigen, der Leipzig-Dresdner Eisenbahn- Compagnie die Concession zum Bau einer Eisenbahn von Leipzig nach Dresden über Döbeln ertheilen“ folgende dabei zu stellende Bedingungen an: 1. dass die Compagnie auf alle weitere Folgerungen behaup teten Verbietungsrechte vollständig verzichte; 2. dass dem Staate das Rückkaufsrecht nach einer gewissen Reihe von Jahren, worüber Ver einbarung zu treffen, unter billigen Bedingungen zustehe; 3. dass der Bau der Bahn, dem gestellten Anträge gemäss, von Borsdorf nach Meissen zum Anschluss an die Coswiger Zweigbahn, einschliesslich einer festen Elbbrücke bei Meissen nur dann genehmigt werde, wenn dem Staat das Rückkaufsrecht zugleich auch mit für die alte Linie zugestanden, wogegen, wenn das Rückkaufsrecht auf die neue Linie beschränkt bliebe, dann unbedingt auf den directen Bau nach Dresden zu bestehen, und dabei zu bedingen sei, dass die Strecke zwischen Borsdorf und Grimma, als für den Staat unbrauchbar, von dem Rückkäufe auszuschliessen sei; 4. dass die von dem Comite für die Bahn Leipzig-Nossen ermittelte und beziehentlich von der Regierung bereits genehmigte Baulinie beibehalten werde und eine Abweichung davon nur mit Genehmigung der Staats-Regierung zulässig sei;