Delete Search...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1859
- Erscheinungsdatum
- 1859-06-27
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185906274
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18590627
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18590627
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1859
- Monat1859-06
- Tag1859-06-27
- Monat1859-06
- Jahr1859
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Erscheint jeden Montag, Mittwoch Buchhändler-Messe ju Ostern, täglich. für den 4 etträge für da- Börsenblatt sind an die Redactton, — Inse» rare an die Expedttio n desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigentbum des Börscnvereins der Deutschen Buchhändler. M 8V. Leipzig, Montag den 27. Juni. 1859. Amtlicher Tbei l. Leipziger Verleger-Verein. I. Der Zweck des Leipziger Verleger-Vereins ist, eine allgemeine Ordnung und Pünktlichkeit, namentlich im Abschließen der Conti und Zahlen der Saldi, im Bereiche der Geschäftsverbindungen seiner Mitglieder, theils aufrecht zu erhalten, theils herbcizuführen. Als nothwendige Grundbedingungen anerkennt der Verein folg ende Geschäftsnormcn, und stellt solche als für alle seine Mitglieder und die Sortimentshandlungen, mit denen sie in Rechnung stehen oder kommen werden, als allgemein gültig fest: 1) Alles im Laufe eines Kalenderjahres Bezogene, oder aus frühe rer Rechnung disponirt Ucbectragene muß) soweit es nicht an derweitig ausgeglichen ist, in der darauf folgenden Oster- mcsse bezahlt werden. 2) Das Disponiren unabgesetzter und das Rcmittiren fest bezoge ner Artikel kann nur mit Bewilligung des Verlegers statt- sinden. Z) Wer in der Ostermessc die vorjährige Rechnung nicht erledigt, verliert sofort den Anspruch, das bereits in neuer Rechnung Bezogene bis zur nächsten Ostermessc creditirt zu erhalten. Der Verleger ist vielmehr in diesem Falle berechtigt, die Aus gleichung des neuen Guthabens zu jeder Zeit zu verlangen 4) Artikel, welche eine Handlung in der Ostermessc zurückzu senden berechtigt war, ist der Verleger nach Pfingsten zurück- zunchmen, resp. sich anrcchnen zu lassen, nicht mehr ver pflichtet. 5) Der Verleger hat die Befugniß, ihm zur Disposition gestellte Artikel durch directe oder im Buchhändler-Börsenblatt ver öffentlichte Aufforderung zurückzuverlangen, und ist später als zwei Monate nach Erlaß dieser Aufforderung zur Rücknahme derselben nicht mehr verpflichtet, vielmehr die Zahl ung dafür in der Ostermesse zu fordern berechtigt. II Gegen diejenigen Sortimentshandlungen, welche diesem Zweck zuwidcrhandeln, kann der Verein folgende Maaßregeln anwenden: s) Mahnung mit Drohung, b) Zeitweise Creditenlziehung, o) Gänzliche Creditentziehung, ä) Entsprechende Bezeichnung (Weglassung) auf der Liste des Vereins, e) Einziehung durch Wechsel, s> Einziehung durch gerichtliche Klage. Sechsundzwaiizlgster Jahrgang. lll. In jedem Jahre — das erste Mal vier Wochen nach Pfing sten — wird eine Liste derjenigen Handlungen angefertigt, die mit der Mehrzahl der Vereins-Mitglieder in offener Rechnung stehen und ihre Verbindlichkeiten gegen dieselben vollständig erfüllt haben; eine zweite Liste erscheint nach der Michaelismesse. Leipzig, Juni 1859. Abel, Ambr., 6om,».-K. Hirzel, S., Am elan g's Verlag. Klinkhardt, I. Arnoldische Buchh. Koll mann, E. E. Bredt,E. Lorck, E. B. Eostenoble, H. Mayer, E.H. 'Dürr'sche Buchh. Mayer, Gustav. Engclmann,W ilh., Stellv. Naumburg, C. W. B. Fleischer, Fr. Polet, E. B. Förstner'sche Buchh. Reclam jun., PH. Fricdlein, G. H. Reichen bach'sche Buchh. Fries, Herm. Schlicke, B., Stellv. Geibel,Carl. Schultzc,Herm. Gerhard, Wolfg. Schulz, O. A. Giegler, Rud. Teubner, B. G., Stellv. Gräbner, G. Wiedemann, L. Gumprecht, A. Wigand, Otto. Händel, A. Winler's Verl., E. F. Hinrichs'scheBuchh.,6omm.-ÜI. Möller, I. T. Als Antwort auf die verschiedenen Vorschläge mehrerer oestec- reichischcn und russischen Sortimentshandlungen bemerken wir, daß wir von obigen Grundbedingungen auch in jetziger Zeit nicht abgehen können. König!. Bayerische Verordnung, den Vollzug der Preßgesctze betr. vom 14. Juni 1859. Die bestehende Preßgesetzgebung beruht ausschließend auf dem Grundsätze der Repressiv» und weist die Aburtheilung sämmtlicher, durch die Presse begangener Verbrechen, Vergehen und Polizeiüber tretungen den Gerichten zu. Infolge dessen hat die Preßpolizei sich nur auf dem Boden der Repression zu bewegen und die Vorkehrung irgend einer Präven- tivmaaßregel zu unterlassen, wie andrerseits ihre Thätigkeit über haupt, außer der Anzeige einer durch die Presse begangenen straf baren Handlung bei den Gerichten, nur eine aushilfsweise, neben den Gerichten sein kann, solange letztere nicht selbst thätig gewor den sind. 175
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview
First Page
Back 10 Pages
Previous Page