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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 13.09.1859
- Erscheinungsdatum
- 1859-09-13
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185909132
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18590913
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18590913
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1859
- Monat1859-09
- Tag1859-09-13
- Monat1859-09
- Jahr1859
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 13.09.1859
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nWger Anzeiger. MtMalt dis Kwigl. Bezirksgerichts «id dis R»ihs in Stlidt Leipzig. M 258. Dienstag dm 13. September. 1859. Die auf Mittwoch den 14. dieses Monats anberaumte Sitzung des Stadtverordneten-Collegiums wird wegen der an demselben Abende stattsindenden Gedächtnißfeier zum Besten der Humboldtstistung hiermit aufgehoben und auf heute Dienstag den 13. September ». <r. Abends ' r7 Uhr verlegt. Joseph, Borst. Vrr Schutz des Eigenthums an Fabrikmustern und Formen. Die preußische Regierung hat vor einiger Zeit den übrigen Zollvereins-Regierungen eine Denkschrift über Muster- und Formen schuh zur Erwägung vorgelegt. Je mehr der gesummte Handel- und Gewerbestand, soweit er nicht zum Raudbienenschwarm ge hört, die moralische und rechtliche Verwerflichkeit der jetzigen Au stände mit dem allgemeinen PlünderungSsystem de- Eigmchums an Mustern und Formen anerkennt, destomehr muß der Schluß, zu dem die Denkschrift gelangt, verwundern und befremden, daß „der Musterschutz nicht ohne wesentliche Belästigung des Verkehrs eingeführt werdm könne." Daß ein neue- Muster nicht vogelfreleS Gut ist, daß e- ein unbestrittene- Eigenthum-recht an ihm für den Erfinder gegenüber den übrigen Gewerb-leuten, so wie dem Publicum überhaupt giebt, ist eine ebensowenig bestrittene Frage wie die de- Recht- am literari schen Eigenthum. E- darf demnach sein Schutz mit Fug gefordert werdm, selbst wenn ein Gesetz voraussichtlich auch nicht allem Raub ein Ende machen sollte, wie alle unsere Strafgesetzgebungen deshalb noch nicht unnütz find, weil trotz ihrer noch täglich Ver brechen begangen werden. Belm Mangel an jedem Schuh - und resp. Strafgesetz gegen Musterentfremdungen ist e-denn auch wirk lich dahin gekommen, daß sonst ganz ehrenwerthe Geschäftsleute vor einem Musterdiebstahl durchaus kein Bedenken tragen, ebenso wie heut noch der Araber da- Raubhandwerk für ein ritterliches Geschäft hält, wie weiland die hohen Ahnen unserer edelbürtigen Geschlechter. Schon im österreichischen Zoll- und Handelsverträge vom 1V. Februar 1858 waren Berathungen über gesetzlichen Muster schutz mit dem Zollvereine in Aussicht gmommen. Oesterreich, welche- in allen handelspolitischen Fragen seit 1850 weit größere Entschiedenheit und liberale Entwickelung-kraft gezeigt hat, mag, durch die letzten Erfahrungen mit dem Zollverein gewitzigt, die langwierigen oder vergeblichen Verhandlungen vorausgesehen haben; eS ist in der Sache selbstständig und bestimmt allein vorgegangen und sein vor kurzer Zelt erschienenes Musterschutzgesetz ist vereit ln Kraft. England und Frankreich besitzen derartige Gesetze schon seit dem vorigen Jahrhundert und ihr Segen erweist sich am deut lichsten in den Resultaten ihrer gewerblichen Stufe. E< fehlt uns Deutschen weder an Geschmack noch Schönheits sinn und wenn noch heut deutsche Muster früherer Zeiten Vorbilder de- AuStandeS sind, so werden ebenso deutsche Musterzeichner so wohl von England als Frankreich auS gesucht und auf da- ehren vollste honorlrt, noch hem unter Anderen Musterzeichner im Damast fache au- Gkoßschönau von Pari- auß für verschiedene Manufactm- waarm engagirt. Der deutsche Fabrikant, selbst wenn er die Kosten eine- talentvollen Manne- fltr diesen Zweck nicht scheut, wird sein Muster Uald, nachdem er es in den Handel übergeführt hat, ly einer Mäige Unbefugter Hände, die eS nachahmen, sehen und sich deshalb vkellkkcht, Iluger gemacht, dem billigeren Raubsystem eben- fallS^wenden. Nachdem unsere deutschen Waaren ln den letzten Decennien, sowohl in der technlschen Behandlung wie an Solidität einen er freulichen Aufschwung gmommen haben, thut e- endlich noch, auch deW Geschmack und Schönheit-firm in dm neuen Erfin dungen von Muster« «ud Form« ebenso den gesetzlich«» Schutz im Interesse der heimischen Industrie zu gewähren, de» Maschinen und Geiste-werke bereits Leuießen. ^ . Unter alle« Verhältnissen »ir- die Benutzung ausländischer Muster erlaubt bleiben müssen, wenn nicht schon au- handels politischem Interesse, so doch vor Allem aus BilltgkeitSrücksichten, da besonders Frankreich in Webe- und Druckwaarm noch immer die Mode beherrscht und eS sich für die deutsche Industrie um die Aufgabe handelt, den inländischen, durch die von der Mode unter stützte Concurrenz bedrohten Markt soweit möglich zu behaupten. Um Schutz für solche erst bezogene Muster wird Niemand nachsuchen. Dieser Bezug von Mustern aus Pari- ist mehr ein zwingende- Gebot des Pariser Geschmacksmonopols und sein Zweck weit mehr das herrschende Genre zu erfahren, nach ihm von den einheimischen Musterzeichnern Muster entwerfen und nach diesen arbeiten zu lassen, als ganz schablonenmäßig nachzuahmen. Ein Muster wird nur dann auf Rechtsschutz Anspruch machen können, wenn eS nach- gewiesener Maßen nach Einreichung an die Behörde auch zuerst auf dem Markt ausgetreten ist. Auf die Einreichung wird aber schon um deshalb da- größere Gewicht gelegt werdm, well die Veruntrauung von Mustern durch Arbeiter in solchem Schwünge ist, daß das geraubte Muster häufig schon früher auf dem Markt erscheint, als das Originalmufter-Fabnkat. Der Schutz muß vor Allem den deutschen Mustern in einer Menge Gewerdszweigen, in denen inländische Oriqinalformm geschaffen werden, gewährt werden gegen inländischen Raub, der die nachgeahmten Waaren täglich in demselben Ort, an demselben Marktplatze, ohne Scheu nebm die Originale in den Handel bringt. Wenn gleich Großbritannien und Frankreich die Ausführung des Musterschutzes einmal wegen der bei ihnen herrschenden größeren Sammlung der einzelnen Fabrikalionszweige ln einzelnen Gegenden, sodann wegen der politischen Einheit leichter überwachen und durch führen können, so ist die- noch kein Grund gegen die Möglichkeit einer Ausführung im Zollverein überhaupt, da eine einheitliche Überwachung des Gesetzes nicht unerreichbar sein würde. — Wenn gleich in den Rheinprovinzen, wo der geltende 6oäs äs eomwerev den Musterschutz gewährt, dieser in einigen Städten wenig, in andern gar nicht angeruftn worden ist, so kann dies diesen dort nicht beanspruchten Schutz weder überhaupt noch in anderen Pro vinzen unnöthig erscheinen lassen, a^esehen davon, daß dessen Nothwendigkeit von der preußischen Regierung selbst anerkannt worden ist. Es kann jene Nichtanrufung der gesetzlichen Hilfe sehr verschiedene Gründe haben, nationale, merkantile und locale. Entweder die Fabriken des Niederrheins arbeiten meist nach aus ländischen Mustern, und hier ist der Anspruch auf Schutz dr an sich schon geraubten Muster-, welche- nie Eigenlhum werden kann, aus juridischem, so wie aus dem Grunde unzulässig, weil fast alle bedeutendem Etablissement- ihre Agenten in Frankreich haben und vor Beginn der Saison da- Neueste auS den Mode- waaren zu gewiß ziemlich gleicher Zeit zugesendet erhalten; oder die Fabriken achten mehr als dies bei uns aller Orten geschieht die eigenen Muster anderer Firmen unter dem Einfluß he- gesetz lichen Schutze-, oder der gesucht?. Schutz bedingt eine Menge Schwierigkeiten^ünd ein weitläufige-^ für den Erffig sehr unsichere- Verfahren, wie die- in dem preußischen Entwürfe bei der Frage hinsichtlich de- Schiedsgericht- und der Instanzen über da- fran zösisch-rechtliche Verfahren nicht verhehlt ist Dem ganzen Übrigen Deutschland gegenüber ist die Rheinprovinz ebenso ungeschützt, wie jeder deutsch« Einzelstaat, jeder^ Bezirk, jeder Ort eS dem andern gea-nüber, ja den ' ersth« aber urchwe sein, Grundsätze ü . ^ ^ «nserem allgemeine« Lkufterrautze der Fall ist, in »Ernster erfahren. — Es haben aber endlich die einem Musterschutzgesetz«
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