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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 17.12.1866
- Erscheinungsdatum
- 1866-12-17
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186612174
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18661217
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18661217
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1866
- Monat1866-12
- Tag1866-12-17
- Monat1866-12
- Jahr1866
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 17.12.1866
- Autor
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W 351. Montag den 17. December. 1866. Verordnung, Maaßregeln zum Schutz gegen Einschleppung der Rinderpest detr. vom 15. December 1866. Nachdem amtlicher Mittheilung zufolge die Rinderpest nunmehr auch in Böhmen zum Ausbruch gekommen ist, so findet da- Ministerium deS Innern Behufs der Verhütung der Einschleppung der Seuche nach Sachsen sich veranlaßt zu verordnen, wie folgt: 1) Die Bestimmung §. 1 der Verordnung vom 24. November diese- Jahre-, wonach zur Zeit nur bedingungsweise die Einführung von solchem ungarischen Rindvieh, welches bereit- Über 4 Wochen in Böhmen gestanden hat, nachgelassen worden, tritt von jcht av wieder außer Kraft. 2) DaS Einbringen von Rindvieh, ohne Unterschied der Race, desgleichen von Schaafen und Ziegen au- Böhme» oder au- den übrige» k. k. österreichischen Staaten ist brS auf Weitere- entlang der ganzen sächfisch-böhmischen Grenze verboten. S) Don diesem Verbote bleibt allein dasjenige Rindvieh au-geschlosse», welche- beim gegenseitigen Grenzverkehr bloS als Spannvieh gebraucht wird und keine andrrweite Verwendung findet. 4) Insoweit die Verordnung vom 24. vorigen Monat- in Vorstehendem nicht eine Abänderung erfahren hat, bleibt dieselbe in Kraft. 5) Zuwiderhandlungen werden nach den Bestimmungen in H. 3 der Allerhöchste» Verordnung vom 16. Januar 1866 geahndet. Alle Zeitschriften der in §. 21 de- Preßgesetze- vom 14. März 1851 gedachten Art haben vorstehende Verordnung unverzüglich in ihren Blättern zum Abdruck zu bringen. Ministerium de- Innern. Dre-den, den 15. December 1866. von Nostijtz-Wallwitz. Forwerg. Bekanntmachung, die Anmeldung zur theologischen Candidatenprüfung detr. Diejenigen Studirenden der Theologie, welche gesonnen sind, sich vor Eintritt der Osterferien 1867 dem Lrawen pro eancliäaturn « unterziehen, werden hiermit u^ » - - - - — . .. . .. forderlichen Unterlagen bis zum oder soviel die- auswärts sich anher' einzusenden. Leipzig, dm 14 December 1866. Königliche Prüfung- - Kommission für Theologen. v. BurgSdorff. - Bekanntmachung, Miethveränderungen betreffend. Um da- Derreichniü der GinqunrtiernngSpflichttgen und der zur Gtuauartierung geeigneten Räume in Ordnung zu erhalten, geben wir den Hausbesitzern und Administratoren hiermit auf, jede in ihren Hausgrundstücken eingetretene Mieth- resp. ZinSveränderung längstens acht Tage nach deren Eintritt bei unserem Quartier »Amt (Rath-auS erste Etage) schriftlich auznmelde«. Jede Unterlassung oder Bersäumniß dieser Vorschrift wird mit einer Geld strafe von fünf Thalern geahndet werden. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, dm 5. December 1866. vr. E. Stephani. Lamprecht. —- - >. - -- .. - - - — - - - Bekanntmachung. Do« -e» hier anwesenden beurlaubte« k. s. Mannschaften, soweit fkch solche nicht schon dazu gemeldet haben, finde« in den vorstehenden Weihnachtstag«« vom 18. d. Mts. an «och eine Anzahl derselbe» von ohngefähr 2V im untern A«s- hülfsdienfie bei hiefige« Packetpostexveditione« Beschäftigung «nd habe« die Be werber fich zunächst bei dem Unterzeichnete« Oberpostmeister z« melde«. Leipzig, de« 16 December 1866. ILLwlxl. Oker - Röntsch «or xS'- ve» Starl.erürdieteii - C.ilezillii bringe ich Nachstehende- zur Ke«ntniß. Joseph. An Herrn Advocat Joseph, Vorsteher der Stadtverordneten allhier. » de» allhier in Untersuchung befindlichen Raubmörder Wilhelm Küuschuer au» Hohenossig, welcher in beiden a znm Tode vermtheilt und deffm Goadmgesnch Aller höchste» Ort- abgeschlagen worden ist, soll Dienstag de« L8 diese- Monat- Vormittag- 8 Uhr du erkannte Straft i« Gefangenhofe de- hiesigen Königlichen Bezirks gericht- durch da- Fallschwert zur Vollstreckung gebracht werden. Jude« ich Sie in Gemäßheit Artikel 426 der Strafproceß- Ordmrug hiervon bmachrichti-e, ersuche ich Sie zngleich ergebenst, dich Benachrichtigung zur Kumtmß der übrige« Herr« Stadt verordnete» brr»gen zu wolle», «u der Vollstreckung beiwohn« M könne». Da übrigen- der zur Richtstätte bestimmte Raum be- pM vor Acht Uhr abgeschlossen werden soll, so werde» diejenigen Herr«, welche der Exemtion beizuwohueu beabsichtigen, ersucht sich noch vor »/g8 Uhr auf dem erwähnt« Raume einzufind«. Leipzig, den IS. December 1866. Da- König!. Bezirksgericht. Bieweg, Untersuchungsrichter. Vir Stenographie in ihren Leziehungen )nr Rechtspflege ist neuerdings zum Gegenstand einer länger» Abhandlung *) ge Bemerkung« Wer die Stenographie überhaupt und ihr« Nutz« und Zweck insbesondere wird dem praktischen Jurist« zu nächst im Allgemein« die Stenographie al- sehr brauchbar bei *) Von GertchKratb La»m in Bautzen im neuesten (S.) Heft der gediegenen „Zeitschrift für Necht-pstege «nd Verwaltung rc."
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