Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 21.01.1867
- Erscheinungsdatum
- 1867-01-21
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186701218
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18670121
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18670121
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1867
- Monat1867-01
- Tag1867-01-21
- Monat1867-01
- Jahr1867
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- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 21.01.1867
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Bavierr- onprin». uffe. dcburger asfie. !mbaum. Bavierr. Lonne. Schwan. einfurth, in. vreSden, Pruffe. ! Baum, on. dt Cöln. amburg. mne. Arimma, Pruffe. erg. cheburger ha. Prinz. Lemberg, eihe —. Oesterr. l-Actie» ^ 69.27. arkt.) merikan. lkiddlirg ial 8i/,; t, Preise holler ah 330 L. 100 Pfd. - Gerste )afer pr. > 17^/er k.-Ort. t. 56'/,, pril-Mai )neteu- öffnet, »ramm Süd. kein rgster st" be. se über er rich» »g sind rrg de- Anzeiger Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 21. Montag dm 21. Januar. 1867. Den Herren Stadtverordneten zur Kenntnißnahme. Joseph. Der Rath schreibt uns: „ Die Herren Stadtverordneten haben unterm 29. Decbr. v. I. die Crtheilung näherer Auskunft der factischen Umstände, so wie Mittheilung der in Frage kommenden Urkunden bezüglich deS Rechtsverhältnisses der bisherigen RöhrtrogSinhaber beantragt. Wir sind außer Stande, über die factischen Umstände etwas Mehrere- mitzutheilen als bisher schon zu Ihrer Kenntniß gebracht worden ist. DieS faßt sich darin zusammen, daß die RöhrtrogS- mhaber factisch im Besitze der Röhrtröge sind entweder unter vor behaltenem, durch von ihnen ausgestellten Revers beurkundeten, jederzeitigen Widerruf oder ohne daß sie darüber irgend welche Urkunde in den Händen haben. Bei der vorliegenden Frage können nur die letzteren, die sogenannten nicht reservirteu Inhaber in Frage kommen, denn bezüglich der ersteren ist es als zweifellos zu erachten, daß ihnen ohne irgend welchen Entschädigungsanspruch daS Röhrwaffer ohne Weiteres entzogen werden kann. Wenn wir nun aber bezüglich der nicht refervirten Inhaber die Rechtsfrage als eine zweifelhafte bezeichnet haben, so glaubten wir damit zur Genüge anzudeuten, daß, weil eben nach keiner Seite hin der RechtSpunct als ein ausgemachter angesehen werden könne, recht eigentlich ein Fall zur Erledigung durch Vergleich hier vorliege. Die von unS zur Erreichung dieses Zweckes gefaßten, und Ihnen zur Zustimmung mitgetheilten Beschlüsse dürften aber alle Rücksichten der Billigkeit umsomehr erfüllen, als wir nicht Anstand nehmen, unsere RechtSauffaffung dahin auszusprechen, daß da von den Inhabern beanspruchte Recht auf ewige Fortgewährung der Speisung ihrer Röhrtröge ein mehr als zweifelhaftes sein dürfte, zumal von der Erwerbung diese- Rechts im Wege der Verjährung doch wohl kaum die Rede sein kann. Ein RechtSgutachten haben wir zur Zeit noch nicht eingeholt, glauben auch, daß eS dessen nicht bedürfe, weil selbst von den angeblich Berechtigten noch Niemand behauptet hat, daß sein Recht nicht angezweifelt werden könne, andererseits aber auch ein solches uns den schließlichen AuSgang eines etwaigen Rechtsstreits nicht zu gewährleisten vermag. Urkunden, außer den von den betreffenden Inhabern ausge stellten Reversen, existiren nicht und sind wir somit außer Stande, Ihrem Anträge auf Mittheiluna von Urkunden zu entsprechen. Daß von einer Ignorirung Ihrer Anträge*), die Sie annehmen zu sollen glauben, nicht die Rede sein kann, möchte um so mehr als selbstverständlich zu betrachten sein, als ja unsere Ihnen zur Zustimmung mitgetheilten Beschlüsse das Resultat der in dieser Frage unter Beachtung Ihrer Anträge von uns angestellten Er wägungen sind." Die von den reversirten Röhrtrogsinhabern ausgestellte Ur kunde lautet unter Anderem: * „Nachdem der Rath der Stadt Leipzig auf mein darum ge schehene- Ansuchen gestaltet hat, gegen Erlegung von Einhundert Thalern und Ausstellung eine- Reverses in mein auf dem Neu markte allhier oub Nr deS neuen Brandkatasters gelegenes HauS ein treibende- Röhrwaffer aus der in der gedachten Straße befindlichen sogenannten Armröhre mittelst eine- Seitenstranges zu führen, so erkenne ich solches für eine jeder Zeit widerrufliche Ver günstigung an, verspreche auch, daß, sobald der Rath dieses Röhr- wasser über kurz oder lang wieder einzuziehen für nöthig finden sollte, solche- sofort ohne einigen Widerspruch auf meine Kosten wieder abgeschafst werden soll rc. rc. *) Die Stadtverordneten hatten unter dem dahin erklärt: 29 Juni 3. Juli 1866 sich Der Rath möge sich, dafern die Verhandlungen nach Lage der Sache überhaupt fortzusetzen sein sollten, mit den Inhabern von Röhrtrögen unter voller Achtung bestehender Rechte auf kürzeste, die baldigste Benutzung de» Wasser» fördernde Weise verständigen Urkundlich habe ich diesen Revers, welcher zugleich in allen Puncten und Clauseln verbindliche Kraft für die Nachfolger im Besitze meines eingangsgedachten Hausgrundstücks haben soll, eigen händig und gerichtlich vollzogen. Leipzig, den 15. Mai 1856." Der BauauSschuß der Stadtverordneten, dem diese Angelegen heit zur Vorberathung überwiesen worden ist, spricht sich dahin aus: „ES ward hervorgehoben, daß die baldigste Schließung der alten Wasserkunst dnngend wünschenSwerth sei, sowohl in finanzieller Beziehung als namentlich auch mit Rücksicht auf die öffentliche Wohlfahrt. Man führte im Besonderen hierzu an: DaS Fortbestehen der Wasserkunst ist gesundheitsschädlich, denn eS führt der Einwohner schaft, welche deren Wasser noch benutzt, eine Flüssigkeit zu, welche putride Gifte enthält. Die Schleußt mündet im Süden in die Pleiße, in welcher die Jauche bis an die Stelle, wo die Wasser kunst das Wasser für die Sladt höbt, sich hinzieht. Dadurch wird die Wasserkunst eine wahre Choleraquelle für die Stadt. ES sind Versuche gemacht worden, Thiere mit Wasser zu tränken, welche- auS Stellen neben AbzugScanälen gehoben worden war. Hierauf haben sich überall die Erscheinungen gezeigt, welche an Cholerakranken wahrnehmbar sind. In London wurden die Wasserleitungen früher auü der Themse, welche Abzugscanäle auf nimmt, gespeist. Man entdeckte die schädlichen Einflüsse auf die Gesundheit und verbot da- fernere Beziehen de- Wasser- auS der Themse. Diese- Verbot hat sich bei der letzten Choleraepidemie in London großartig bewährt. In der Nähe der Wässer, welche Abfallcanäle aufnehmen, verbreitet sich schlechte Luft, in welcher kleine faule, mit der Lupe wahrnehmbare Eiweißstoffe schweben. Jede Behörde oder städtische Verwaltung, welche Solches zuläßt oder nicht beseitiget, nimmt damit eine sehr bedeutende Verant wortlichkeit auf sich. Hatte man sich hiernach mit dem Beschlüsse deS RathS. die alte Wasserkunst aufzuheben, durchaus einverstanden zu erklären, so war man doch der Meinung, daß die Schließung derselben, wenn irgend möglich, bereits vor dem 1. April e. im öffentlichen Interesse zu erfolgen habe und, daß der Beschluß der Schließung nicht von Ausführung derjenigen Rathsbeschlüffe abhängig gemacht werde, welche sich auf daS gegen die RöhrtrogSbesitzer emzuschla- gende Verfahren beziehen. Da der Rath irgend welche erschöpfende Mittheilungen in Be tracht der Rechtsverhältnisse der nichtreservirten RöhrtrogSbesitzer nicht gemacht hat, so glaubte man sich z. Z. eines definitiven Urtheils in der Rechtsfrage enthalten zu müssen, wenn gleich man nicht verkannte, daß verschiedene Momente zu Gunsten der Röhr trogSbesitzer sprechen, z. B. dieses, daß der Rath mehreren Be sitzern gegenüber da- Recht des Widerrufs sich ausdrücklich ge sichert habe, woraus gefolgert werden könne, daß er in den Fällen, in welchen von ihm ein Revers nicht verlangt worden, ein un widerrufliche- Recht zugestanden habe — so wie der Umstand, daß, soweit sich die Sache übersehen läßt, zumal da auch nach Ansicht deS Raths der gute Glaube den betreffenden Rechtsbesitzern kaum augezweifelt werden könne, eS an den gesetzlichen Erfordernissen zur Ersitzung nicht zu fehlen scheine. In nochmaliger Erwägung a. daß die baldigste Schließung wünschenSwerth sei, d. daß man die endgültige Entscheidung Rechtsfragen auSgesetzt sein lassen wolle, beschloß man einstimmig, dem Colleaium anruratben: 1) mit dem Beschlüsse des Raths, daß am 1. April rr. e. die alte Wasserkunst aufgehoben werden solle, sich zwar einver standen zu erklären, jedoch gleichzeitig den Rath zu ersuchen, die Schließung der alten Wasserkunst, wenn irgend möglich, bereit- vor dem gedachten Zeitpunkte vorzunehmen; 2) den Grundstücken, deren Ergenthümer nicht reversirte Röhr- der alten Wasserkunst höchst der einschlagenden - -
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