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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.02.1867
- Erscheinungsdatum
- 1867-02-19
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186702196
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18670219
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18670219
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1867
- Monat1867-02
- Tag1867-02-19
- Monat1867-02
- Jahr1867
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.02.1867
- Autor
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1192 f. § r gegen den Widersprüch der BundeSglreder, deren Gebiet die Eisen bahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rech nung de- Bunde- angelegt oder an Prwat-Unternehmer zur Aus führung concessionirt «erden. Jede bestehende Eisenbahn - Ver waltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neu angelegter Eisen bahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lasten. Art. 39. Die Bundesregierungen verpflichten sich, die im Bundesgebiete belegenen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliche- Netz verwalten und zu diesem Behufe auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und auSrüsten zu lasten. Art. 40. ES sollen demgemäß mit thunlichster Beschleunigung gleiche BetriebSeinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahn- Polizei- und Betriebs-Reglements für Personen- uno Güter transport eingeführt werden. Der Bund hat dafür Sorge ju tragen, daß die Eisenbahn-Verwaltungen die Bahnen jederzeit m einem die nölhige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande er halten und dieselben mit BetrrebSmaterial so auSrüsten, wie da- VerkehrSbedürfniß e- erheischt. Art. 4l. Die Eisenbahn-Verwaltungen sind verpflichtet, die nöthigen Personen- und Güterzüge mit entsprechender Fahrgeschwin digkeit einzusühren, auch directe Expeditionen im Personen- und Güterverkehr, unter Gestattung des UebergangeS der Transport mittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Ver gütung einzurichten. Art. 42. Dem Bunde steht die Controls der Tarife zu. Er wird dieselbe ausüben zu dem Zwecke, die Gleichmäßigkeit und möglichste Herabsetzung derselben zu erreichen, insbesondere für den Transport von Kohlen, CoakS, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roh eisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen einen dem Bedürfniste der Landwirtschaft und der Industrie entsprechenden ermäßigten Tarif für größere Entfernungen und schließlich den Ein-Pfennig-Tarif für Centner und Meile im ganzen Bundes gebiete einzusühren. Art. 43. Bei eintretenden Nothstanden, insbesondere bei un gewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahn-Ver waltungen verpflichtet, für den Transport namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln zeitweise einen dem Bedürf nisse entsprechenden, von dem Bunde--Präsidium auf Vorschlag de- betreffenden BundeSrathS-AuSschuffeS festzustellenden niedrigen Special - Tarif einzusühren. Art. 44. Den Anforderungen der Bundesbehörden in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zwecke der Vertheidigung des Bundesgebietes haben sämmtliche Eisenbahn-Verwaltungen un weigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist da- Miluair und alles Kriegsmaterial zu gleichen, ermäßigten Sätzen zu befördern. VIII. Post- und Telegraphenwesen. Art. 45. Das Postwefen und das Telegraphenwrsen werden für das gesammte Gebiet des Norddeutschen Bundes als einheit liche StaatS-VerkehrSanstalten eingerichtet und verwaltet. Die im Art. 4 vorgesehene Gesetzgebung deS Bundes in Post- und Tele graphen - Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegen stände, deren Regelung, nach den gegenwärtig in der preußiscden Post- und Telegraphen-Verwaltung maßgebenden Grundsätzen der reglementarrschen Festsetzung der administrativen Anordnung über lasten ist. Art. 46. Die Einnahmen de- Post- und Telegraphenwesens sind für den ganzen Bund gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Ueberschüsse fließen in die BundeScasse (Abschnitt XII.) Art. 47. Dem Bundes - Präsidium gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphen - Verwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht und da- Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Or ganisation der Verwaltung und im Betriebe deS Dienste« so wie m der Qualisication der Beamten hergestellt und erhalten wird. DaS Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Fest setzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen so wie für die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen deutschen oder außerdeutschen Post- und Telegraphen-Verwaltung Sorge zu tragen. Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphen- Verwaltung sind verpflichtet, den Anordnungen deS BunveS-Prä- fidiumS Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen. Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforder lichen oberen Beamten (z. B. der Directoren, Räthe, Ober-In spektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung deS Auf sicht-- u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post- und Telrgraphen-Beamten (z. B. Jnspectoren, Controleure) geht für da- ganze Gebiet deS Norddeutschen Bunde- von dem Präsidium aus, welchem dlcfe Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publication rechtzeitig Mittheilung gemacht werden. Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforder lichen Beamten so wie alle für den localen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betrieb-stellen fungirenden Beamten u. s. w. werden don den brtresfenden Landesregierungen angestellt. Wo eine selbstständige LandeS-Post- resp. Telegra-Hen- Verwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der best», deren Verträge. Art. 4«. , Zur Beseitigung der Zersplitterung deS Post- und Telegraphenwesens in den Hansestädten wird die Verwaltung und der Betrieb der verschiedenen dort befindlichen staatlichen Post- nnd Telegraphen-Anstalten nach näherer Anordnung deS Bundes-PrL- stdium«, welche- den Senaten Gelegenheit zur Aeußerung ihm hierauf bezüglichen Wünsche geben wird, vereinigt. Hinsichtlich dn dort befindlichen deutschen Anstalten ist diese Vereinigung sofort ausznsühren. Mit den außerdeutfchen Regierungen, welche in dn Hansestädten noch Postrechte besitzen oder auSüben, werden die zu dem vorstehenden Zwecke nöthigen Vereinbarungen getroffen wndn. Art. 49. Bei Ueberweisung deS Überschüsse« der Postverwal- tung für allgemeine Bundeszwecke (Art. 46) soll, in Betracht dn bisherigen Verschiedenheit der von den LandeS-Postverwaltuugn der einzelnen Gebiete erzielten Rein-Einnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten lieber- gangSzett folgende« Verfahren beobachtet werden. Aus den Post- Ueberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während der fünf Jahre 1861 bi« 1865 aufgekommen sind, wird ein durch schnittlicher JahreS-Ueberschuß berechnet und der Anthril, welchen jeder einzelne Postbeznk an dem für das gesammte Gebiet deS Norddeutschen Bunde- sich danach herausstellenden Post-Ueberschufse gehabt hat, «ach Procenten festgestellt. Nach Maßgabe de- auf diese Werse festgestellten Verhältnisse« werden auS den im Bunde auskommenden Post-Ueberschüffen während der nächsten acht Jahre den einzelnen Staaten dre sich für dieselben ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundeszwecken zu Gute gerechnet. Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die Post-Ueberfchüffe in ungetheilter Aufrechnung nach dm in Art. 46 enthaltenen Grundsätze der BundcScafse zu. Bon der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich herauk- stellenden Quote de« Post-Ueberschusse- wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Bundes - Präsidium zur Disposition gestellt zu dm Zwicke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten. IX. Marine und Schifffahrt. Art. 50. Die KriegS-Marine der Nord- und Ostsee ist eine einheitliche unter preußischem Oberbefehl. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt Sr. Majestät dem Könige von Preußen ob, welcher die Officrere und Beamten der Manne er nennt und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind. Der Kieler Hafen und der Äadehafen sind BundeS-Krieghäfen. Als Maßstab der Beiträge zur Grün- vung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammen hängenden Anstalten dient die Bevölkerung. Ein Etat für die Bundes-Marine wird nach diesem Grundsätze mit dem Reichstage vereinbart. Die gesammte seemännische Bevölkerung de« Bunde-, einschließlich des Maschinen-Personals und der Schiffs-Handwerker, rst vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der BundeS-Manne verpflichtet. Die Vertherlung de« ErsatzbedarsS findet nach Maßgabe der vorhandenen seemännischen Bevölkerung statt, und die hiernach von jedem Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung. Art. 51.- Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handels-Marine. Die Kauffahrteischiffe sämmüichn Bunbelsstaaten führen dieselbe Flagge, schwarz-weiß-roch. Der Bund hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladung-fähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe jo wie der Schiffs-Certificate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubniß zur Führung eine- Seeschiffe« abhängig ist. In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstliche» Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrtei schiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig rugelaffen uud de- hanvelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den See schiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schifffahrts- Anstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung uud ge wöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgabe» nur für die Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung deS Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben, so wie die Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen Wasser straßen, welche StaatSeigenthum sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnliche» Herstellung der Anstalten und Anlagen erfor derlichen Kosten Nicht übersteigen. Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen in so weit Anwendung, als dieselbe aus schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird. Auf fremde Schiffe oder deren Laoungen andere ooer Höhere Abgaben zu legen, als voa de» Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Bunde zu. X. Consulatwesen. Art. 52. DaS gesammte Norddeutsche Consulatwesen steht unter der Aufsicht des Bunde--Präsidium-, welche« die Covful», nach Vernehmung deS Ausschusses de- BundeSrathS für Handel und Verkehr, ansteül. In dem Amtsbezirk der Bundescons«!» dürseu coasul staatev bestehe visatio tretuvj Audi Ar AuM Ar de- Bi gleich» gravat sind, hnstel! die Ar drr Ä, Ar laug, 25. Le ktbeu- staaten dienstz, Lerpst, die Kr / auf eil derselbe devttk festgesei Ar Lunde gesauu AuSfül Jnfiru gesetzbl vom 3 20. I, Envii Wad Die 21 Ar Bund' dem 2 Meihu Friede, »u stell beginn "erfasst Ar beillick Befehl, seldher durch 1 srrben Dem I Abzrick die Pf de- T vorhar niatror Mann und e bmcht einzeln v arges. de»P dn B da- 5 stimm, dn 2 behrlic und i brzügl Armee den ? die F< A, de« ? Pflicht wavdi mehr wand demse! Gene, halb
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