186 Gesetz, wegen provisorischer Forterhedung der Steuern und Abgaben im Jahre 1867. 3Nir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen re. re. re. haben auf Grund des die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai 1851 betreffenden Gesetzes vom 27. November 1860, wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1867, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen, wie folgt: 8 1. Im Jahre 1867 sind, bis zum Eintritt der durch das künftige Finanz gesetz auf die Finanzperiode 18ß^ zu treffenden Bestimmungen den bestehenden gesetzlichen Vorschriften gemäß, zu erheben: n) die Grundsteuer nach Neun Pfennigen von jeder Steuereinheit, d) die Gewerbe- und Personalsteuer, e) der Grenzzoll von ein- und ausgehenden Maaren, 6) die Branntweinsteuer für inländischen Branntwein, e) die Biermalzsteuer, k) die Tabaksteuer von inländischen Tabakblättern, die Uebergangssteuer von vereinsländischem Fleischwerke, Branntwein, Bier und Tabak, 6) die Rübeuzuckersteuer, i) die Schlachtsteuer, Ic) die Stempelsteuer, l) die Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke. 8 2. Die Gewerbesteuer der Bankschlächter und Branntweinbrenner ist auch im Jahre 1867 (vergl. § 2 des Gesetzes vom 31. Januar 1852 und § 11 des