188 Motiven zu vorstehendem Gesetzentwurf. In Folge derselben Verhältnisse, welche es der Staatsregierung unmöglich machen, jetzt schon ein endgültiges Budget für die Jahre 18A^ vorzulegen, be findet sich dieselbe auch außer Stande, gegenwärtig mit einem definitiven Finanz gesetze auf die nächste Fiuanzperiode vor die Stände zu treten. Die Staats regierung muß vielmehr dermalen sich darauf beschränken, den vorstehenden Ent wurf eines Gesetzes wegen provisorischer Forterhebung der Steuern im Jahre 1867 vorzulegen, bei dessen Abfassung sie sich, die nacherwähnten Steuern und Abgaben ausgenommen, durchgehend an das Finanzgesetz für die Jahre 1 8ßA gehalten hat. Bon diesem Gesetze ist nämlich bei Bearbeitung des vorbefindlichen Entwurfs nur insofern abzuweichen gewesen, als 1) die Weinsteuer für inländischen Wein durch die Verordnung vom 3. Mai 1865 (s- Gesetz- und Verordnungsblatt von 1865, S. 206), 2) die Uebergangssteuer von vereinsländischem Weine und Moste aber durch die Verordnung vom 31. Mai 1865 (s. Gesetz- und Verordnungsblatt von 1865, S. 395) in Wegfall gebracht, dagegen 3) die Berbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke durch die Ver ordnung vom 30. Mai 1865 (s. ebendaselbst S. 397) eingeführt worden ist, worüber allenthalben in dem den Ständen vorzulcgenden Decrete über die Zoll-, Steuer-, Handels- und Schiffsahrtsverhältnisse nähere Mittheilung erfolgen wird.