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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.05.1871
- Erscheinungsdatum
- 1871-05-03
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187105031
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18710503
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18710503
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1871
- Monat1871-05
- Tag1871-05-03
- Monat1871-05
- Jahr1871
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.05.1871
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No3 kr«8»ve1»8. SllbseripUou auf 3,0V0,V00. MsLvr Sprvv. (vvulrLl ) ksLUädrlvtv vom Jahre 1871 rückzahlbar mit 110 Procent des Nominal-Betrages, ennttirt von der preußischen Hentrak-podmcredit-^ctiengeselischast, auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums Sr. Majestät des Königs von Preußen vom 21. Marz 1870. Auf Grund deS Allerhöchsten PrivileammS vom 21. März 1870 (Gesetz-Sammlung von 1870 S. 233 ff.) emittirt die Preußische Ceutral-Bodencredit-Actiengesellschaft eine Zprocentige Pfaudbrief-Anleihe vom Jahre 1871 im Gesammtbetrage von Fünf Millionen Thaler im 30 Thalerfuß. Die Preußische Central-Bodencredit-Actiengesellschaft ist mit einem Grundcapüal von 12 Millionen Thaler -- 45 Millionen Francs errichtet, worauf 40 Procent des Aominal-WeriheS eingezahlt sind. Die von ihr auSzuaebenden 5 procentigen Pfandbriefe vom Jahre 1871 werden auf den Inhaber ausgestellt und in Stücken zu L« Thlr., 1«« Thlr., 2«tt Thlr., »Ott Thlr., 1««« Thlr. auSgcsertigt. Sie sind von Seiten der Inhaber unkündbar und werden mit 5 Proeent fürs Jahr biS zum Tage ihrer Tilgung verzinst. >, Die Gesellschaft ist zur Tilgung im Nennwerth und außerdem zu einem -AmortisationSzuschlag von Zehn Procent deS Nominalbetrages im Wege der Berloofung verpflichtet, fe daß ein Pfandbrief von 50 Thlr. mit SS Thlr., - - - 108 - - II« - - - - 200 - - 22« - - - - boo - - sr« - - - - 1000 - - 11«« - ringelest wird. Zu diesem Behufe hat sie außer dein für den Amortisationszuschlag erforderlichen Betrage halbjährlich ein viertel Procent deS "Nominalbetrages der Pfandbrief-Anleihe — 25,000 Thaler fürs Jahr nebst den auS den eingelösten Pfandbriefen ersparten Zinsen zu verwenden, dergestalt, daß die Tilgung längstens in 50 Jahren, vom 1. Januar 1872 ab gerechnet, vollendet fein muß. In den Monaten Jum und December jeden Jahres und zwar zuerst im December 1871 findet die halbjährliche AuSloofung der zu tilgenden Beträge statt, worauf nach vorgängiger Bekannt machung in den Gesellschaftsblättern die Rückzahlung der im Monat Juni verloosten Pfandbriefe im folgenden Jahre am 2. Januar und der im Monat December verloosten Pfandbriefe nn folgenden Jahre am 1. Juli zuzüglich deS Amortisationszuschlages regelmäßig bewirkt wird. Die Zahlung der Zinsen erfolgt in halbjährlichen Terminen am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres in Berlin bei der Caffe der 0,»1r»I-Ho«Io,»orV«IIt- ^1e1Iei»xe»eIl8^I»»tt, in Frankfurt a M. bei dem Bankhaufe H. v«»i» L«1I»8eI»II«I Ar 8öI»i»O, in Cöln bei dem Bankhau e 8»I. 4IppouI»ei»» j»»». ^ 1«. und bei den sonstigen bekannt zu machenden Stellen. Bon der Pfandbrief Anleihe soll ein Theilbetrag von 3 Millionen Thaler bei der krea»8l8eI,^i»^en1r»I-«oÄe>>«'re«Ilt-^et1e>»8v8vIl8< I>»tt s ) II LUUUUUUUSU* ^ vlrkell«»» «Ivm 1>L8<?«i»1«-Ov»vIl8vI»»t1 - 8. »IeIvI»rü«I«r - AI. v«i» »otknolUlI«! 8«»I»»v in Frankfurt a M, - 8»I Opponkoli» <«? S«. in Cöln, , der LrSvIniivrlllnO««!«-»»»!^ W rIe«I«»»II»»I ^ O«. in BreSlau, - Loul» I*1eIIIer in Cassel, - dem U»IIv'8vI»«i» H»»Iiier«I>» K«Il8oI», IL»eii»K»C L O«. in Halle a. S., - M. 3 Vi7ei>«eI«»rL^ in Hannover, - I- Haeznvl in Magdeburg, - SIlehnvI ILsnI^el rn Dresden, <in Berlin, 4». in Schwerin in Mecklenburg, O. ^ 42. IlntNi» in Oldenburg, lV. 8. ^»»1I»»»II«»i» in Braunschweig, I.. Hvl»i»ei»n ^ 8»I»i»o in Hamburg, 12. 4). 1Vo)I»»»8o» in Bremen, der 1 «,»»,>«r7l»r»»»lL in Lübeck, 1I»r< »»r«I ^ in Bern, der H»8vl«r II»»«lSl8l»»i»I^ in Basel, I,«iN»I»»r«I, 41«IIev ^ V«. in Genf, V. 8oI»K»III»v8n Lrl»ei» in Zürich, bei Ar in Neufchatel zur öffentlichen Subscription zu den bei jenen Stellen auszugebenden Bedingungen zum Courfe von «8H» Procent aufgelegt werden. Berlin, im April 1871. v. Philipsdorn. Pollart. Lzrrrmann. Auszug ans dem Statut der preußischen Lcntrat-Sodencrc-it -Äcticntzcseltschaft. Artikel Kl. Die Gesellschaft gewährt hypothekarische Darlehne nur auf solche Grundstücke, die Mitgliede deS Verwaltungsrathes unterzeichnet und von einem Revisor mit der Bescheinigung versehen, einen dauernden und sicheren Ertrag geben. Ausgeschloffen von der Beleihung sind deshalb ins- daß die voraeschriebene Sicherheit in Hupotheken - Instrumenten vorhanden sei (vergl. auch Art. 60.). besondere Bergwerke und Steinbrüche. Aus Artikel 60. Die Aussicht der StaatSregierung über die Gesellschaft wird durch einen Artikel 62. Die Gesellschaft beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle, und zwar: RegierungS-Eommissar auSgeübt. a) Liegenschaften innerhalb zwei Drittel, Der RegierungS-Evmmissar hat die Befugniß, die Ausgabe der Eentral-Pfandbriefe und Schuld- d) Gebäude innerhalb der ersten Hälfte Verschreibungen der Gesellschaft und die Einhaltung der hierfür und für die Sicherheit der Darlehne des Werths. auf Hypotheken oder an Gemeinden in den Statuten vorgesehenen Bestimmungen zu überwachen. Auf Weinberge, Wälder und andere Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, Er bezeugt unter den auszugebenden Pfandbriefen, daß die statutmäßigen Bestimmungen über dürfen, mfoweit der angenommene Werth durch diese Anpflanzungen bedingt ist, hypothekarische Dar- den Gefauuntbetrag der auszugebenden Pfandbriefe beobachtet find. lehne nur bis zu einem Drittel ihres Werths gegeben werden . ^ . Aus Artikel 80. Kein Pfandbrief darf von der Gesellschaft ausgegeben werden, der nicht zuvor Der Verwaltungsrath wird f^etzen, welche Arten von Liegenschaften und Gebäuden außerdem p^rch eine ihr zustehende Hypothekenforderung gedeckt ist. nicht bis zu dem vorangegebenen Maptmalbetrage beliehen werden dürfen. Ter Betrag, um welchen fick das Capital der als Garantie dienenden Hypothekenforderungen 63. Die Ermittelung des Werths eFolgt nach den Grundsätzen, welche nach Preußischem Amortisation oder durch Rückzahlung oder in anderer Weise vermindert, soll stets auS dein Reckte bet der Ausleihung von Mündelgeldern maßgebend find. ES sind hiernach m der Regel und Berkehr gezogen oder durch andere Hypothekenforderungen ersetzt werden, so daß daS im Artikel 2 unter Berücksichtigung der tm einzelnen Falle vorliegenden Verhaltinsie unverdächtige Erwerbs- ^r. 1 vorgeschriebene Berhältniß stet« ausrecht erhalten wird. Ti- M°.iich< «. Lmj-N d-r wnd verficherungs-Summe für die Schätzung des zu beleihenden Grundstücks maßgebend. In allen Fällen -hu cri. muß die für daS Darlehn anzunehmende Sicherheit sowohl durch den Ertrags - wie durch den Ber- kaufswerth de- Grundstücks vollkommen gerechtfertigt sein. Der Berwaltungsrath hat die Ausführungs-Bestimmungen, nach welchen die jedesmalige WerthS- crmulelung zu macken ist, zu erlassen. Artikel 71. Die Gesellschaft giebt in Höbe der ihr zustehenden hypothekarischen Forderungen Tie hinterlegten Hypothekenforderungen (Rr. 1.) haften nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten verzinsliche Eentral-Pfandbriefe aus. — Die Gesammtfumme derselben darf den zwanzigfachen Betrag der Gesellschaft; sie werden vielmehr aus deren Permögen ausgesckieden und ausschließlich als Sicherbeit des baar eingxzahlten Grundcapitals nicht übersteigen. sür die Inhaber von Central-Pfandbriesen unter Mitverschluß deS Staats-CommissarS oder eincs von Sie lauten auf den Inhaber und werden von dem Präsidenten oder einem Director und einem demselben zu desiznirenden Beamten deponirt. 1) durch die Hinterlegung eines den anSgegebencn Hypothekenbriefen wenigstens gleichen Betrages guter hypothekarischer Forderungen in den Archiven der Gesellschaft; 2) durch die unbedingte Haftung der Gesellschaft mit ihrem gesammlen Vermögen, ins besondere mit ihrem Grundkapital und Reservefonds. »VÄIlIKIIIIKVII der Subscnptwn auf Thaler 3,000,000 der 5Procent. (Central ) Pfandbriefe der Preußischen Central -Bodencredit - Aktiengesellschaft. Art. I. entweder baar oder in solchen nach dem TageScours zu veranschlagenden Effecten, welche die Tub- Tie Subscription findet gleichzeitig bei den vorgenannten Stellen fcrtptionssteüe als zulässig erachten wird. am Donnerstag, den 4. Mai und Freitag, den 3. Mai L87L in den Art. IV. üblichen Geschäftskunden Die Abnahme der zugetheilten Stücke, refp. der dafür auf Grund de- Art. 2, 6. de-GefellsckaftS- fialt und wird bei jeder Zahlungsstelle geschloffen, sobald der derselben zur Auflegung überwiesene Statuts auszustetlenden Interims-Scheine kann vom 12. Mai l87l ab gegen Zahlung des Preise- Betrag vollgezeichnet ist. vArt. II.), geschehen. Der Subfcribent ist jedoch verpflichtet: Art. II. Ein Drittel der Stücke spätesten- bis Ende Juni 1871, Ter SubscriptionSpreiS ist festgesetzt für Berlin und alle Norddeutschen SubfcriptionS-Stellen - - - - - - - August - auf 98h'« Proeent zahlbar in Thaler - Währung, für Frankfurt a M. auf 98'« Procent zahlbar in ------- September - Süddeutscher Währung und für die Schweizer Subscriptions - Stellen auf 98h« Procent zahlbar in abzunehmen. Nach vollständiger Abnabme wird die hinterlegte Camion verrechnet, refp. zurückgegeben. Schweizer Franc-, 300 Franc- zu 80>/« Thaler gerechnet. Für ZeichnungSbeträge unter 4000 Thaler ist keine fuccefsive Abnabme gestattet, und sind solche T»e abzunchmenden Stücke werden mit ZinscouponS vom 1. Juli 1871 ab versehen. Außer spätestens bis Ende Juni 1871 ungetheitt zu reguliren. dem Preise hat demnach der Subfcribent die Stückzinsen vom 1. Juli 1871 ab bi- zum Tage der Art. V. Abnahme der Stücke zu vergüten, in so weit die Abnabme nack dem 1. Juli 1871 erfolgt. Dagegen Jeder Subfcribent erhält über feine Zeichnung und die geleistete Cautiov eine Bescheinigung, auf sind oei der Abnabme vor diesem Termine die Stückzinsen vom Tage der Abnahme biö zum I.Juli 1871 welcher die gegenwärugen Bedingungen wörtlich vermerkt sind. in Abzug zu bringen. Bei dem vollständigen Bezüge der Stücke ist die Bescheinigung zurückzugeben, bei fuceefstver Art. III. Empfangnahme der Stücke s Art. IV.) werden die abgenommenen Beträge auf der vmzulegendew Bei der Subscription muß eine Caution von zehn Procent deS Nominalbetrages hinterlegt werden, Bescheinigung abgefchrieben.
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