die Ordnung des Ausladens selbst anbetrift; so hat sich der B Let sch röter dabei lediglich nach den Anweisungen des geordneten Bier, gelder - Einnehmers zu richten und sich nach den zu diestrhalb be stehenden Vorschriften der confirmirten Brauordnung vom 5. Au gust 1829 genau zu achten. § Da nach Vorschrift dieser Brauordnung die Ladenden ver bunden sind, das benöthigte Holz und Stroh zum Unterlegen selbst mitzubringen und, wenn sie solches unterlassen, und Holz oder Stroh den Bierbürger abfordern oder wohl gar mit Gewalt wegnehmen, im ersteren Falle solches zu bezahlen, im leztm Falle aber hierüber annoch Strafe zu erwarten haben; so hat der Bi er sch röter ihnen hierbei weder auf die eine noch die andere Weise mit Worten odcr- That beizustehen und im Uebertretungsfalle unausbleibliche Gcld- oder Gefängnißstrafe zu gewärtigen. § 6. Wenn hiernächst diejenigen Schulzen, so unter hiesiger Stadtju risdiction und Mitlcidenheit nicht stehen, unter den zum Laden ste henden Bierbürgern die Wahl haben, bei wem sie laden wollen; so kommt dennoch bei den brauberechtigten Bürgern diese Ladung in gehörige An - und Abrechnung und es hat zu dem Ende der jedesma lige Erste Bi er sch röter längstens mit Ausgang der Woche ein Verzeichniß darüber, wieviel von vorherbenannren Schulzen geladen worden, zu fertigen und solches unausbleibend an den geordneten B i e r g e l d e r - E i n n e h m e r abzugeben. § 7. ^ Im übrigen darfder Bierschröter bei nahmbafter Strafe kein ander Bierfaß oder Viertel wegstoßen, cs sty denn vorhcro gesiegelt und soll die Schulzen und Ladenden, sonderlich die von den Haide- Dörfern und soweit entlegen sind, fördern, auch in Kellern und Bier gewölben über den Ausschroten sich nicht lange aufhalren. Endlich und ' § 8. ist den Bierschrötern durchaus nicht verstärket bei der Ausscbro- tung aus den auszuschrotenden Gefäßen fernerhin Bier auszichcn zu dürfen ; es sollen ihnen aber dagegen die Ladenden die bisher aus jedem Fasse ausgezogenen Drey Dresdner Kannen und die aus je dem Viertelfasse ausgezogencn anderthalb Dresdner Kannen nach der zeitmäßigen Taxe haar bezahlen, womit sich die Bier sch röter zu begnügen, unerlaubter Zugänge sich nicht anzumaaßcn und ein mehrerer, bei Vermeidung willkührlicher Gefängnißstraft nicht zu fordern und anzunehmen haben. - . -