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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.12.1871
- Erscheinungsdatum
- 1871-12-19
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187112190
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18711219
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18711219
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1871
- Monat1871-12
- Tag1871-12-19
- Monat1871-12
- Jahr1871
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.12.1871
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HW >g: 1) ortg« erlmer 'Paff-! Vothe« luSstellmi- v V. üerlanzn Nr. 3 M ! im Be ««!««». eich abea zetze» geb. Vogel, s r verschick rtte und Vati inen vielen ibots. rtell. temperatur ^ «affrr« 20». jßrschkint täglich ftüh 6'/, Uhr. »d trpeditio» ZchamiSgass« 4/5. Kedacleur Fr. -StUmr. ndr d. Redaction »tg« ron N—tl utr nna,« roa 4—L Udr. der für die nächst- Nummer bestimmten in dm Wochentagen > z Uhr Nachmittags. und TagebiM Anzeiger. tlmMatl der König!. BcMzmchts und dcö Rathk dn Stadt Lchzig. Auflage V2VV. ^tsauemmtivrrt» V'Mel>Lhrltch 1 Lhlr 7'/, Ngr. mcl. «ringrrtohu l Lhlr. tu '^tgr. «de einzelne Nummer 2'/» Ngr. ührm f Lxttadeilagen > 2 Tlgr. Fusenue di« Spaltzeik I'/, Ngr. Lectouk» a,irr d. Rr»artt»>»jlttch dt« Spaltzeile r Ngr. Filiair Ltto Klemm. UniversttLtSstr. 2», Vocal-Comptoir Hainstraßr ri. Bekanntmachung. , weißer »ruber,, dr «ch.1 KäLtt'« Hitti. Zaugraber, nid e., grüner Gums »uv e. H. St ifm. au« eahaio. , Al». H t PalUtdaa« -m, H. de Nnsßr. iderg, tüst-WilterSdarf, ! a Sk, H«t«l »r-vard« Miil.^ »rt. u. LU-, sLaS 20. Stück de- diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes für da- Königreich Sachsen Inn- eingegangen und wird bt» zu« 4. Januar künftigen Jahres auf dem RathS- zur Lrnfichlnahme öffentlich auShangen. Dasselbe enthält: ittr. 124. Verordnung, die Formulare für die LegitimationSscheine zum Gewerbebetriebe im Umherztehen betreffend; vom 21. 'November 1871. - 125. Verordnung, die Expropriation von Grundeigenthum zu Erweiterung der Haltestelle HainSberg betreffend; vom 21. November 1871. - 126. Verordnung, die Abtretung von Grundeigentum zu Erbauung einer Staat-- eisenbahn von Aue nach Jäger-grün betreffend; vom 23. November 1871. - 127. Verordnung, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung der Sächsisch-Bayerischen Staat-eisenbahn betreffend; vom 5. December 1871. - 128. Bekanntmachung, die Bewilligung einer von der Stadtgemeinde Hainichen für die Allgemeine KrankenunlerstützungS- und Begräbnißcaffe zu Hainichen erbetene Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend ; vom 30. September 1871. stand nach Art eine- gemischten ständigen Ausschusses (88- 117 und 118 der Revidirten Städteordnung) zusammengesetzt und nimmt dem Stadtrathe gegenüber dte Stellung und den Wirkungskreis eine« solchen (tztz 116 und 110 der Revidirten Städteordnung) ein. Er führt den Namen SchulauSschuß. lieber die Zusammensetzung und Wahl des Aus schüsse-, für welchen die vorstehende Bestim mung wegen der Mitgliedschaft von Lehrern und Geistlichen ebenfalls Geltung hat, und über die Theilung der auf die äußeren An gelegenheiten der Schule bezüglichen Geschäfte zwischen ihm und dem Stadtrathe ist im OrtSstatut Bestimmung zu treffen. Der Besitzer eines mit Wohngebäuden ver sehenen, von dem politischen Gemeindeverbande eximirten Grundstücks hat Sitz und Stimme im Schulvorstande. Befinden sich mehrere solche Grundstücksbesitzer in der Schulgemeinde, so wer den sie durch einen oder einige, welche sie selbst auS ihrer Ritte wählen, im Schulvorstande ver treten. Im letzteren Falle wird ihre Vertretung ortsstatutarisch geordnet. 8- 25. Wahl der Schulvorsstehrr. Die Wahl der in tz. 24 unter 1 gedachten Schul vorsteher geschieht in der für die Wahlen inner halb der bürgerlichen Gemeindevertretung vor geschriebenen Weise und gilt sür die Dauer von drei Jahren. Wählbar ist jede- Mitglied der bürgerlichen Gemeindevertretung, welche- Mitglied der Schulgemeinde ist. Im Falle der Ablehnung eine- Gewählten hat die bürgerliche Gemeinde vertretung über deren Zulässigkeit zu entscheiden. Fehlt eS in den Gemeindecollegien (tz. 24 1 und 8.) an einer hinreichenden Zahl von Mit gliedern der Schulgemeinde der Minderzahl (§. 6), o werden die betreffenden Schulvorsteher nach ortS- iatutarischer Bestimmung durch die dieser Schul- zemeiude augehöreuden HauSväter gewählt. 8- 26. Vorsitz im Schulvorstande. Der Schulvorstand wählt aus feiner Mitte den Vor sitzenden und dessen Stellvertreter auf die Dauer von drei Jahren. Ein Lehrer oder Schuldirector darf nicht zum Vorsitzenden de- Schulvorstands gewählt werden. lieber dev Vorsitz im städtischen SchulauSschuffe trifft der Stadtrath (tz. 118 der Revidirten Städte- orduuna) Bestimmung. Der Vorsitzende beruft und leitet die Versamm lungen de-Schulvorstand-; führt, wenn nicht ein besonderer Protokollführer bestellt wird, über die Verhandlungen ein Protokoll, in welche- wenig- fienS alle Beschlüsse einzutragen sind; verwahrt die Acten; sorgt für dte Ausführung der Beschlüsse und vermittelt die Geschäftsverbindung mit der Schulinspection und anderen Behörden. Er führt da- Siegel de- Schulvorstand- oder SchulauS- schusse- und vertritt denselben in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Er »st berechtigt, die Ausführung von Be schlüssen, welche nach seiner Ansicht dem Gesetze zuwiderlaufen oder da- Interesse der Schule wesentlich gefährden, zu beanstanden; hat aber solchenfalls sofort der Schulinspection Anzeige zu erstatten. tz. 27. Versammlungen und Beschlüsse de- Schulvorstands. Der Schulvorstand ver sammelt sich mindesten- einmal in jedem Viertel jahre. in dringlichen Fällen, oder wenn die Lälfte der Schulvorstrher solche- beantragt, auch öfter. Er beschließt nach Stimmenmehrheit; zu einem gültigen Beschlüsse ist die Anwesenheit von min desten- zwei Dritttheilen seiner Mitglieder er forderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet, wenn e- sich um Wahlen bandelt, da- LooS; in anderen Fällen hat der Lorswende dte Entscheidstimme. Alle Mitglieder de- Schulvorstande- sind stimm berechtigt; doch darf kein Mitglied an der Be- rathung und Abstimmung über Angelegenheiten Thetl nehmen, welche seine persönlichen Interessen betreffen. ß 28. Thetlnahme de- SchulpatronS. Der Schulp-tron ist berechtigt, von den Geschäften de- Schulvorstande- jederzeit Krnntnrß zu nehmen, Entwurf Lolk-schulgetttz für da- Kö»lg- retch Sachs,«. (Schluß.) ,kon der Aufsicht über die Volks schulen. ^ Der Schulvorstand. ,.)3. Brfuguiß de- Schulvorstande-, j Wchten und Rechte der Schulgemeinden be- stf der Verwaltung de- Volksschulwesen- wer- , kr- den für jeden Schulbezirk zu bestellenden ttlrorstand au-geübt. Wirkungskreis umfaßt: die Ausführung der Schulgesetze und Anord- «ogm der höheren Schulbehörden, insoweit Me de Schulgemeinden betreffen, st) t« Beschaffung der nöthigen Schullocale, SfilÄnrichtungen und Lehrerwohnungen, so- »v die Aufsicht über dte Schulgebäude nebst M da» gehörigen Grundstücken und über km Gebrauch ; i de Verwaltung de-Vermögen- der Sckml- «eiude und der der Schicke gewidmeten Stiftungen, soweit nicht in Betreff der letz tem» vom Stifter andere Bestimmungen ge nessen sind; >)it Aufstellung Le: jährlichen Voranschläge über die Erfordernisse der Schulen; die Beschlußfassung über die Art der Be- st-ffung dieser Erfordernisse, die Sorge für die Einhebung der Gelder und die Ablegung ler Schulcaffenrechnungen; ! die Ausübung der Rechte, welche der Schul- «ikilide in Betreff der Besetzung erledigter »chrerstellen zustehen (§. 19); jü Unterstützung der Lehrer bei Ausübung MS Beruf-, insbesondere in der Handhabung ! ü DiSciplin und der Abstellung von Schul- ! «säumnissen; si d« Beaufsichtigung de- Verhalten- und der Wangen der Lehrer im Amte, mit dem -echte, denselben wegen Pflichtvernachlässigung Zur,cd-Weisungen zu erthcilen (8. 29); j du Aufsicht über Kindergärten, Ktvderbevahr- aßalten, Arbeitsschulen u. dergl. m.; > die Abgabe von Erklärungen Namen- der kchulgemeiade gegenüber der bürgerlichen Gmeinde und den Vorgesetzten Behörde», so nn die rechtliche Vertretung der Schulge- neinde in allen gerichtliche» und außergericht- bchn» Angelegenheit««. 14. Zusammenstellung de» Schul ende-. Der Schulvorstand besteht: ins dem Lande und in Städten, in denen du Revfdirte Städteordnung nicht einge- sthrt ist: l cmS einer nach dem Umfange de- Schul bezirk- zu bemessenden, durch OrtSstatut ikstzustellenden Anzahl von Mitgliedern der bürgerlichen Gemeindevertretung, beziehent- liL der Schulgemeinde (vergleiche ß. 25, Alinea 2). zu einem Schulbezirke mehrere bürger- »eiaden, so tritt für jede derselben ein - ihrer Gemeindevertretung in den Schül er», doch können kleinere Gemeinden oder etheile zu diesem Behuf zusammengeschlagrn «- dem Lehrer, und in Schulbezirken, »eiche mehrere Schulen umfassen, au- einer d«ch die Localschulorduung zu bestimmen de» »»zahl von Lehrern, beziehentlich Sckul- ' Krrrtore»; ^ MS dem Pfarrer der Parockie, in welcher der Schulort liegt. mehrere Geistliche an der Parochialkirche so tritt eine durch Ort-stantt feftzu- »zahl vou Geistlichen in denselben ein. darf die Zahl der in de» Schulvor- ' ouunene» Lehrer oder Schuldirrctoren hreitr». len, in wtlchen die Revidtrte Städtr- ringeführt ist, wird der Schulvor- 2lr. 129. Gesetz, die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1872 betreffend; vom 12. December 1871. Verordnung, die provisorische Forterhdbung der Steuern und Abgaben im Jahre 1872 betreffend; vom 12. December 1871. Bekanntmachuna, den Commissar sür den Bau der Aue-Jäger-grüner StaatS- eisrnbahn betreffend; vom 12. December 1871. Leipzig, den 18. December 1871. Der Rath der Gtadt Leipzig. vr. Koch. Cerutti. 130. 131. Holz-Auktion. Mittwoch am 2V. d. M. sollen B»rn»tttagS vo» Uhr an in Sonnewttzer Revier und zwar auf dem Kahlschlage in Abtheilung 26 a, an der sogen. Linie, unweit der weißen Brücke, ca. 3 Raummeter -tntzfcheite, 104 eichene, 14 buchene, 12 rüstrrne und 10 lindene Raummeter Brennfchette, 101 Stück Abrau»»- und 28 Stück Langhanfe» unter den im Termine an Ort und Stelle öffentlich angeschlagenen Bedingungen an die Meistbietenden verkauft werden. Leipzig, am 14. December 1871. DeS RathS Forst-Deputatto«. auch den Sitzungen desselben in Person oder durch einen geeigneten Stellvertreter deizuwohnen und sich an den Verhandlungen zu betheiligen ES kommt ihm hierbei jedoch e»n Stimmrecht nicht zu, sofern er nicht mit einem exemten Grundstücke im Schulbezirke angesessen ist (§. 24). Gestaltet die Dringlichkeit einer zu verhandeln den Angelegenheiten nicht, den außerhalb des SchulbezrrkS wohnenden Schulpatron zu der Ver sammlung einzuladen. oder »st derselbe abgehalten, der Versammlung beizuwohnen, so ist ihm sofort und längsten- binnen drei Tagen auf seine Kosten eine Abschrift de- Protokoll- über dte stattgehabte Verhandlung zuzufcnden. Der Schulpatron kann auf Entscheidung über einen Beschluß de- Schulvorstand- bei der Schul- inspection antragen; der Schulvorstand wird aber dadurch nicht verhindert, den ge aßten Beschluß unter seiner Verantwortung zur Ausführung zu bringen. tz. 29. Ort-schulaufsicht. Die dem Schul- vnstaude obliegende Beaufsichtigung der Schule (8.-28 tu) wird a) über solche Schulen, welche unter der Leitung eine- DirectorS stehen (8- 12, Absatz 6, und 8 l3, Absatz 4) von diesem, b) über solche Schulen, denen ein Direktor nicht vorsteht, von einein der nach 8- 24 unter 3 dem Schulvorstand« angehvrtgen Geist lichen besorgt. Der OrtSschulinspector beziehentlich Director hat den Lehrer bei Ausübung seine- Beruf- zu unterstützen (8- 23 x.^. Er hat von dem Zustande der Schule durch öfteren Besuch der einzelnen Classen Kenntniß zu nehmen, sich mit den Lehrern im Einvernehmen zu erhallen und dieselben auf etwa Vorgefundene Mängel aufmerksam zu machen, während de- Unterricht» jedoch und vor den Schülern jeder tadelnden Bemerkung über den Lehrer sich zu enthalten. Beschwerden über Lehrer (8- 5, Alinea 6) sind zunächst bei ihm anzu bringen. Er kann die Lehrer bi- zu drei Tagen beurlauben. Allgemeine Anordnungen, soweit solche ohne höhere Genehmigung zulässig find, kann nur der Schulvorstand, nicht aber ein einzelne- Mitglied desselben treffen. Die der kirchlichen Oberbehörde zuflehende Auf sicht über den Religionsunterricht übt der OrrS- aeistliche al- solcher, beziehentlich der höhere kirch liche Aufsichtsbeamte auS. 8- 30. Schulcassenverwalter. Wo nicht ein Stadtrath die Caffenverwaltung führt (8- 24 a. E.), wählt der Schulvorstand in ber Regel auS seiner Mitte, und zwar au- den 8- 24 unter A. 1 bezeichnten Mitgliedern, einen Schulcassen- Verwalter. Derselbe besorgt die Einnahme und Ausgabe bei der Schulcasse, sowie bei den damit verbundenen Fond-, und führt die Rechnung darüber. Er steht unter der Controle de- Schulvorstand- und erhält von diesem seine Instruction. 8- 31. Unentgeltliche Amtsführung der Schulvorsteher. Dte Mitglieder drS Schul vorstands haben auf eine Bezahlung für die Be sorgung ihrer Geschäfte keinen Anspruch Nur d«m Schulcassenverwalter kann für seine besondere Mühewaltung eine angemessene Vergütung auS der Schulcasse auSgesetzt werden. Nothwendige Verläse, welche dte Schulvorstrher bet Verrichtung ihrer Amt-geschäfte zu bestreiten haben, werden deuftlben auS der Schulcasse ersetzt, auch wird ihnen für amtliche Reisen eine billige Entschädigung gewährt. 8. Die BezirkSschulinspection. 8. 32. Fachmänner als Bezirk-schul- ivspectoren. Die Aufsicht der StaatSregierung über daS Volksschulwesen wird in Bezug auf Unterricht und Erziehung zunächst durch BezirkS- schulinspectoren au-geübt, welche au» der Reihe bewährter Fachmänner gewählt werden. Jedem Bezirk-schulinspector wird ein Bezirk angewiesen, in welchem er da- Volk-schulwesen zu beaulfichtiaen hat. Dte BezirkSschulinspectoren werden von der obersten Schulbehörde ang,stellt und auS der SiaalScaffe besoldet; sie sind SlaatSdiener im Sinne de- Gesetze-, die Verhältnisse der Civil- staaiSdiener betreffend, vom 7. März 1835, und bei ihrer Versetzung in den Ruhestand kommt die Zeit, während welcher sie nach erfülltem 25. Lebens jahre ein öffentliche- Lehramt bekleid« haben, al- Dienstzeit in Anrechnung. 8- 33. Besondere Obliegenheiten der selben. I. Der Beztrksschutinspccior ist zur periodischen Visitation der Schulen seines Bezirk- berufen und birechtigt, dabei wahrgenommenen Uebelständen de- NnterrichtSwesenS durch mündliche Weisurgen ab,uhelfen Beim Besuche der öffentlichen Schulen hat er vorzugsweise seine Aufmerksamkeit zu rickten: a) auf die Beobachtung der gesetzlichen Bestim mungen bei Aufnahme und Entlassung der Kinder; d auf den Fleiß und da- Verhalten drS Lehrer- personal- und auf die in ber Schule herr schende DiSciplin, Ordnung und Reinlichkeit; o) auf die Einhaltung deS Lehrplan-, auf die Unterrichtsmethode und auf dte Fortschritte der Kinder im Allgemeinen und in den ein zelnen Fächern: ck) auf die eingeführten Lehrmittel und die innere Einrichtung de- Lehrplan»; e) auf die wissenschaftliche Fortbildung der Lehrer und deren etwaige Nebenbeschäftigung; k) auf die ökonomischen Verhältnisse der Schule, insbesondere auf die pünctlicbe Bezahlung der Lehrerbesoldungen und die Unterhaltung der Schuleinrichtung; 8) auf die amtliche Wirksamkeit de- OrtSschul- vorstandS. Bei dem Besuche von PrivatunterricktSrnstalien hat der Bezirk-schulinspector darauf zu sehen, daß dieselben den Bedingungen, unter welchen ihre Errichtung genehmigt wurde, entsprechen und die Grenzen ihrer Berechtigung nicht überschreiten. 2. Er prüft und genehmigt die von den Lehrern oder Direktoren ihm zu überreichenden Lehr- und Stundenpläne. 3 Der BezirkSschulinspectvr hat für die einst- weckige Verwaltung erledigter Lehrerstellen Sorge zu tragen (8- 19, Alinea 11), wegen der behuf» der Besetzung einer Lehrerstelle abzulegenden Amt-» proben, auch wegen Verpflichtung und Enweisung der zu Schulstellen in seinem Bezirke berufenen Lehrer da- Nöthige vorzukehren und über Ur laub-gesucht von Lehrern auf die Zeit von vier Tagen bi- zu vier Wochen Entschließung zu fassen. 4. Er veranstaltet und leitet die behufs der Entwickelung de- Schulwesens und Förderung de- wissenschaftlich pädagogischen Streben- mit den Lehrern seine- Bezirks abzuhaltenden Eon- frrenzen. Sämmtliche BezirkSschulinspectoren treten all jährlich zu einer am Sitze der obersten Schul behörde zu veranstaltenden Conferenz zusammen, um über Maßregeln zu Hebung des VolkSschul» wesens, Einführung geeigneter Lehrmittel, nolh- wendige Veränderungen deS Lehrziel» der Schul- anstalten u. s. f. zu bcrathen. lieber die Ergeb nisse dieser Berathungen, zu welchen auch einige anerkannt tüchtige und bewährte Lehrer zuzuztehen und Mitglieder der kirchlichen Obrrbehörden, sowie deS Lande- MedtcinalcollegiumS einzuladen sind, hat die oberste Schulbehörde Entschließung zu fassen. 5. Jeder BezirkSschulinspectvr hat am Jahres schlüsse einen Bericht über den Befund der gehal tenen Revisionen und die sonst von dem Zustande der Schulen seine» Bezirk» erlangte Kenntniß an die oberste Schulbehörde zu erstatten, vorhan dene Uebelstände und Hindernisse beim Schulwesen darin hervorzuhrben und geeignete Mittel zu deren Abstellung in Vorschlag zu bringen. 6. Endlich bat er besondere Aufträge der ober sten Schulbehörde auSzuführen. 8- 34. BezirkSschulinspection als Be hörde. Die nächste, den OrtSschulvorständen Vorgesetzte und vornehmlich zur Aufrechterhalturg der äußeren Ordnung im Schulwesen bestellte Behörde ist die BezirkSschulinspection.
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