1650 Teilnahme der Einzelnen daran ohne Einfluß war, so ist anck in den Dorfgemeinden von der Gleichheil der Teilnahmeberechtigung nach den Baustellen auszugehen. §. 23. Ob ein zur Teilnahme an der Benutzung eines Gemekndegrundstücks berechtigtes Gemeindeglied zeither mehr oder weniger Gebrauch hiervon gemacht habe, als es zu machen berechtigt gewesen wäre, hat auf die Größe seines bei der Theilung ihm anzuwei- senden Antheils keinen Einfluß. §. 24. Besondere Benutzungsrechte, welche entweder einzelnen Gemeindegliedern wegen ihrer zum Communverbande gehörigen Besitzungen, oder ganzen Corporationen, insondcr» heit Innungen vorzugsweise vor den übrigen Betheiligten air einem Commungrundstücke zustehen, kommen bei dessen Theilung wie Servituten in Betracht. (§, 15.) §. 25. Sind dergleichen Communplätze den berechtigten Corporationen und Individuen, wie z. B. den Tuchmachern zu Aufstellung der Tuchrahmen, den Seilern zu den Seilerbahnen, den Zimmerleuten zu Zimmerplatzen und dergl. unentbehrlich, und ist daher eine Ablösung nicht ausführbar, so muß die Beseitigung des in diesen Berechtigungen liegenden Hinder nisses der Theilung auf andere Weise, z. B. durch Anweisung eines andern zur Tbeilung weniger geeigneten Communplatzes, von der Special-Commission versucht, wenn sich aber auch dies; unausführbar zeigt, von der Theilung der zur Ausübung wirklich unentbehrliche Platz ausgenommen werden. Beruht jedoch eine dergleichen Benutzung eines Communplatzes blos auf einem Preca- rium oder einer bloßen Anmaßung, so ist ohne Entschädigung desjenigen, der sie bisher aus geübt hat, mit der Theilung zu verfahren. tz. 26. Ist ein Communplatz von Seiten der Communglieder oder einiger derselben dazu be nutzt worden, daß die von ihnen gehaltenen Schweine oder Gänse darauf gegangen sind, so ist hierauf bei der Theilung nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als eine eigentliche Behü tung mit diesen Viehgattungen (mittelst eines Hirten) regelmäßig statt gefunden hat. §. 27. Rtchtsbcstimmnngen hinsichtlich der Vollziehung der Theilung. Jeder Theilnehmer soll seinen Antheil in der Lage erhalten, welche für ihn die vortheil- hafteste ist, soweit solches ohne Beeinträchtigung der übrigen Theilnehmer geschehen kann. §. 28. Bleiben mehrere Theilnehmer in Gemeinschaft rücksichtlich ihrer Antheile, so ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß sie solche in möglichst zusammenhängender Lage erhalten.