1653 Beziehung auf den genannten Gegenstand) entschieden: ob über die Theilung eines Ge- mcindegrundstücks, dessen Nutzung den einzelnen Gemcindegliedern zusteht, durch Stim menmehrheit ein gültiger Beschluß gefaßt werden könne, und ob nicht vielmehr jedem ein zelnen Gcmeindcgliede gegen eine solche Theilung, insofern dabei eine veränderte Benuz- zungsart beabsichtigt werde, — selbst unter Voraussetzung vollständiger Entschädigung jedes Interessenten — ein Widcrspruchsrecht darum zustehe, weil Niemand sich nliuck pro ktlio — das ick cjuoll statt der Sache selbst — aufdringcn zu lassen brauche. Vcrgl. «s. L. OmikNilx (0. O. Huukolcl.) v. 6nr'kn8 inler süiZuIorum 01 univ6r8iloll'8 !'6ZUNlll8, I^ip8. 1804. (-UP. IV. 4. 86<1V. Für die Förderung der Gcmcinhcitsthcilungcn scheint cs indeß allerdings noch eines wirksamem Mittels zu bedürfen, indem, ungeachtet darauf in den Seiten der Königl. Commercien-Deputation von Zeit zu Zeit ausgestellten Preisangaben seit 1764. je desmal nicht unbedeutende Prämien gesetzt worden, auch sonst zu deren Erleichterung mancherlei zweckdienliche Verfügungen getroffen sind, (Nesi. v. 27. Nov. 1784. 6. -V 6. II. I.p. 879.) Instruction für die Amtshauptlcute, bekannt gemacht durch Ge nerale vom 22. Juni 1816. §. 42.) (6. 6. III. 1. p. 532.). und Verordnung der Landesregierung zu Erläuterung dieser Instruction vom 6. Marz 1823. §. 11. (Ges. Samml. von diesem Jahre S. 33.) dennoch dergleichen Thcilungen im Gan zen genommen immer noch selten genug Vorkommen und in den Widersprüchen einzel ner, die doch immer für oder wider die Stimmenmehrheit entscheidend werden können, nicht selten Hindernisse sinden. Ein solches wirksameres Förderungsmittcl dürfte vor zugsweise darin gefunden werden, wenn — nach dem Vorgänge der Prcußl. Gemcin- heitsthcilungsordnung §. 4. — bestimmt wird, daß auch einzelnen Gemeinde gliedern der Antrag auf Theilung freistehc, ohne daß cs gerade eines durch Stim menmehrheit zu Stande gekommenen Gemeindeschlusses bedürfe, um zur Theilung — wenn auch nicht zur völligen Vertheilung — eines Gemeindcgrundstücks oder sämmt- licher Gcmeindegrundstücken zu gelangen. Denn wenn gleich hierdurch (direkt) der Zweck nicht vollständig erreicht wird, so wird doch dadurch jedenfalls soviel bewirkt, daß die einsichtsvollem und betriebsamem Glieder einer Gemeinde fernerhin nicht in dem Unverstände und der Indolenz Anderer eine Behinderung finden, um sich für ih ren Anthcil die von dergleichen Gemcinheitstheilungen zu erwartenden Vorthelle anzu eignen , und es ist mit Sicherheit darauf zu rechnen, daß unter dieser Voraussetzung der von Einzelnen gegebene Impuls auch bei den Uebrigen den Entschluß, eine totale Vertheilung vorzunehmen, da wo solche wirklich Nutzen verspricht, viel eher zur Rei fe bringen werde, als gesetzliche Vorschriften und Aufmunterungen von Seiten der Staatsbehörden solches vermögen. Selbst wo ein solcher Impuls zunächst ohne wei tem Erfolg bleibt, wird doch das Beispiel seine Wirkung nicht verfehlen, so daß