1662 Zu §. 5. Beschränkung des Rechts zum Anträge auf Theilung. (Preuß. Gemeinheitstheilungs-Ordnung §. 26. und 29 ) Erfordert das Beste des Ganzen die Beförderung der Gemeinheitstheilungen, und findet man kein Bedenken, Behufs dieser Beförderung die Grundsätze des gemeinen Rechts abzuändern, (vergl. die Motive zu §§. 2 —4. v. A.) so kann es auch wohl keinen An stand haben, Vertragen und andern auf Privatwillkühr beruhenden Bestimmungen, so wie der Verjährung und richterlichen Entscheidungen, insofern dadurch die Freiheit, der gleichen Theilungen zu verlangen, beschränkt wird, ihre behindernde Kraft zu entnehmen. Rücksichtlich der Verträge, letzten Willensverordnungen und Verjährung ist auch hierbei kein Unterschied zu machen, ob ihre Perfection bereits in den Zeitpunkt vor Er lassung des Gesetzes fallt, oder ob solche nachher eintritt. Mit gutem Grunde ist da gegen, so viel die rechtskräftigen Entscheidungen anlangt, in der Preuß Gemeinheits- Theilungsordnung bestimmt, daß nur frühere Judicate dem Anträge auf Theilung nicht hinderlich feynckönnen. Denn ist bereits auf den Grund der neuen Gesetz gebung selbst eine Entscheidung erfolgt, daß der von einzelnen Gemeindeglie dern gemachte Antrag auf Theilung eines Gemeindegrundstücks nicht statt finde (wozu allerdings gesetzliche Gründe vorhanden seyn können, vergl. §§. 11 —15. des Entwurfs) so muß diese Entscheidung feststehen, und es kann nicht in das Belieben der mit einem solchen Anträge bereits abgewiesenen Interessenten gestellt seyn, denselben immer wieder zu erneuern und wiederholte desfallsige Erörterungen und Discusüonen zu veranlassen. Dabei versteht sich indeß von selbst, daß, wenn diejenigen Gemeindeglieder, ans deren Widerspruch die Abweisung der Provokanten erfolgt ist, in der Folge von diesem Wider spruche selbst abgehen, die Theilung unter allgemeiner Zustimmung immer noch geschehen kann. Zu A 6. und 7. Das Princip, nach welchem hier den Lehnsherrn, Erbzinsherrn und Erbverpachtern der auf Theilung provocirenden Gemeindeglieder, iugleichen den Lehnsfolgern, Wieder- kaufsberechtigten, Fiteicommißfolgern und hypothekarischen Gläubigern derselben, ein Widerspruchsrecht gegen dergleichen Anträge abgesprochen ist, liegt bereits dem Re- scripte vom 24- Februar 1824 (Ges. S. v. d. I. Seite 57) zum Grunde. Geht man nämlich von der Voraussetzung aus, daß die dmch die Theilung zu erlangende freie Ge- bahrung mit dem auf jedem Interessenten kommenden Theilstücke allezeit größern Vor- theil gewähren wird, als die vorherige gemeinschaftliche Benutzung des ungetheilten Ge meindegrundsstücks, und faßt man demnächst ins Auge, daß, gleich wie das Recht zur Theilnahme an dieser gemeinschaftlichen Benutzung zeilher ein Annerum (Zubehör) der betreffenden Stellen (Güter oder Häuser) war, bei erfolgender Theilung die Theilstücke ebenfalls mit den Stellen consolidirt werden und bleiben sollen, (§. 32. des gegenwärti-