allerdings noch die Frage, ob diese Präsumtion, als eine unbedingt eintrctende Vor aussetzung (iiru68iuulio juris ei cke jure) den Beweis des Gegcntheils ausschließen, oder ob ein solcher zulässig senn solle. Die kathegorischere Fassung des 23. der Preuß. Gcmeinheitstheilungs^Ordnung („Nur dann ist der Beweis des Ge- gentheils zulässig") hat in dieser Hinsicht nicht zweckmäßig geschienen. Man hat viel mehr, um nicht Gelegenheit zu geben, daß die Präsumtion der Nützlichkeit der Thci- lungen auch in Fällen geltend gemacht werde, wo letztere den besonder» Umstanden nach leicht eher nachtheilig werden könnten, die desfallsigen Bestimmungen etwas erweitern zu müssen geglaubt. Dem zufolge ist nicht nur, als ein zweytcr Ausnahmefall, der hinzugefügt: „wenn das zu theilende Grundstück so klein ist, daß nicht wenigstens die Halste der Interessenten jeder ein Stück von 10 C-Ruthen zu seinem Antheil erhalten würde," sondern es ist auch bei sich sonst hervorlhuenden erheblichen Bedenken gegen die Nütz lichkeit einer in Antrag gekommenen Theilung die Entscheidung der General, Commission Vorbehalten worden. Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob nicht ein ausdrücklicher Vorbehalt des weitern Recurses auch gegen eine solche Entscheidung der General-Com mission hinzuzufügen sey, da die Abschneidung des Gehörs in höchster Instanz indem in Frage begriffenen Falle auf keiner Seite, wegen der möglichen, im Voraus nicht mit völliger Gewißheit zu übersehenden sehr großen Nachtheile für die Interessenten, für zu bedenklich, anderer Seits für nicht genug folgerecht mit dem sonst in Hinsicht der In stanzen angenommenen Grundsätzen gehalten werden könnte, nach welchen die General- Commission niemals in höchster Instanz zu entscheiden habe, sondern allenthalben die weitere Berufung unbenommen sey. Allein man hat die gewählte Fassung vorgezogen, weil es bei solchen Differenzen mehr auf Beurtheilung factischer und technischer als recht licher Momente ankommt. Auch den Zusatz in demselben §. der Prenß. Gemeinheitstheü lungs Ordnung, daß derjenige, welcher dem Anträge auf Theilung die §.12. des Ent wurfs gedachte Einwendung opponirt, den Grund derselben beweisen müsse, hat man nicht adoptiren mögen; indem der hierbei in Frage kommende Umstand in der Regel keines besonder» Beweises bedürfen, sondern füglich der Theilungsbehörde zur summa rischen Erörterung und Entscheidung zu überlassen seyn wird — was jedenfalls zu Ver meidung von Weitläuftigkeiten dient und namentlich in Bezug auf den Kostenpnnct nicht gleichgültig ist. Was übrigens von der Präsumtion der Nützlichkeit der Gemeinheitsthei- lungen gesagt ist, gilt selbstredend auch von der Präsumtion der Ausführbarkeit dersel ben. Beide Fragen werden ohnehin in der Prariö insgemein ziemlich zusammen fallen. Zu §. 15. Eine natürliche Vorbedingung bei Gemeinheitstheilungen ist: daß, wenn das zu thei lende Grundstück mit Servituten behaftet ist, deren unveränderte Ausübung mit der Thei lung unvereinbar seyn würde, das hierin liegende rechtliche Hinderniß zuvörderst auf eine oder die andere Weise aus dem Wege geräumt seyn muß. Zu Beseitigung von Hinder- Dritter Band. 210