Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 04.06.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-06-04
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186806049
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18680604
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18680604
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1868
- Monat1868-06
- Tag1868-06-04
- Monat1868-06
- Jahr1868
-
-
-
4538
-
4539
-
4540
-
4541
-
4542
-
4543
-
4544
-
4545
-
4546
-
4547
-
4548
-
4549
-
4550
-
4551
-
4552
-
4553
-
4554
-
4555
-
4556
-
4557
-
4558
-
4559
-
4560
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 04.06.1868
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
und Tageblatt Anzeiger. AmMaU de« Kimgl. BwrkSgmW m>d dck MP in SM LkWg. W 158. Donnerstag den 4. Juni. 1868. Bekanntmachung. Herr vr. A. Petermann in Gotha hat uns einen Subscriptionsbogen zu Beiträgen für die Deutsche Nordpol-Expedition mit dem Ersuchen zugesendet, denselben circuliren zu lassen. Wir haben diesen Bogen in der Stiftungsbuchhalterei, Rathhaus 1. Etage, ausgelegt und dieselbe angewiesen, Beiträge entgegenzunehmen. Der Nath der Stadt Leipzig. Leipzig, den 2. Juni 1868. vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung. Zur Hinterfüllung der zwischen der Lessingbrücke und der Barfußmühle befindlichen Ufermauer wird Schutt angenommen und daS mindestens 8 Kubik-Ellen haltende Fuder mit 6 Ngr. vergütet. Leipzig, den 28. Mai 1868. Des Raths-Baudeputation. Die Freigebung des Wägers. L — Wir glauben, unerwartet der Mittheilungen über die Verhandlungen der Stadtverordneten im Tageblatt, dem berech tigten Interesse des Publicums genügen zu sollen, indem wir demselben in Nachstehendem das Sondergutachten mittheilen, in welchem der vom Stadtverordneten-Collegmm mit großer Mehr heit gefaßte Beschluß auf Freigabe motivirt wird: „Der Rath beklagt in seinem Antwortschreiben auf unsere Erklärung wegen des Wassertarifs, daß die Anführung des früheren Beschlusses in seinen zwei Theilen (Tarif, Revision) an zwei verschiedenen Stellen erörtert worden ist. Der Styl und die Anlage einer Schrift ist Sache des sprechenden TheilS, nicht dessen, gegen den der Beweis geführt wird. Wenn Letzterer dem Ersteren dictiren wollte, so würden die Rollen verwechselt. Die besondere Behandlung zweier, wenn auch neben einander stehenden Beschlüsse war im vorliegenden Falle logisch geboten, daß der eine „beiläufig" erwähnt worden sei, ist ein falsches Verständniß des RatheS, er muß vielmehr direct als Object der Beurtheilung hingestellt werden; wenn der Rath sogar von „Weg lassen" des einen Satzes spricht, so ist dies um so unrichtiger, als der hier schon durch die eingefügten Gedankenstriche angedeutete, die Revision betreffende Theil, nach deS Raths eignem Anführen, an besonderer Stelle behandelt, also nicht „wMelafsen" worden ist. Die Bemerkungen des Raths über die Eintheiluvg meiner Beweisführung sind daher hier nicht verwendbar. Ein „Hauptgewicht" de- einen Beschlußes vor dem anderen ist eine durch nichts begründete Unterscheidung; jeder Beschluß hat für sich seine Bedeutung, sollte der eine vor dem anderen ein Hauptgewicht haben, so hätte dieS s. Z. gesagt und zum Ausdruck gebracht werden müssen. Solche nachträgliche Verkeilung von „Hauptgewicht" und Nebengewicht auf den einen oder anderen Beschluß ist nur eine individuelle willkürliche Auffassung oder Ein rede wodurch eine Stelle der Schrift ohne allen Nachweis eines Merkmal- für maßgebend erklärt wird. Wenn der Rath seiner Zeit sich über den Beschluß der Ein schränkung der Tarifsdauer auf zwei Jahre nicht ausdrücklich er klärt hat, so durfte nicht verschwiegen werden, daß der Rath einem Schreiben in einer anderen Sache zu Folge dafür angesehen sein wolle, daß er unS zustimme, wenn er die Maßregel selbst auSführe. Mit diesem Argument des Schweigen- kommt der Rath aber dahin, daß überhaupt gar kein Wassertarif, auch von Anfang an nicht, galt, weil die Verhandlungen beider Collegien noch nicht geschlossen .gewesen sein würden. Sicher würde der Rath, sich verletzt zu fühlen alle Ursache haben, wenn Jemand gegen ihn die Behaup tung wiederholen wollte, daß er während einiger Jahre noch nicht einmal Arbeit und Zeit gefunden, an die Stadtverordneten, wie seine Pflicht ist, Antwort bezüglich eine- wichtigen Beschlusses zu geben! Der Rath klagt über „Schärfe" der AuSdruckSweise. Diese iegt in der Sache selbst. Es galt zu beweisen, daß 2 Jahre ---- 2 Jahre ind. Der Rath hebt auch insbesondere hervor, daß ibm eine Ver- etzung der „Ehrlichkeit" supponirt worden sei; die- ist nicht der Fall. ES war gesagt, daß das einseitige Abgehen von einem Ueber- einkommen rechtswidrig, ja erfolglos sei, aber auch der Ehrlichkeit widerstreiten würde. Gründe aus dem Moralgebiete vereinigten sich also mit den der Nechtssphäre entlehnten und es war zu erwarten, daß der Rath sich den ersteren beigesellen werde; sie sind hypothetisch aus gesprochen. Aber sollte die Bezugnahme auf Ehrlichkeit irgend eine praktische gegenwärtige Beziehung haben, so konnte sie nur von dem sehr nahe stehenden Vergleiche mit der Benutzung des Marstalls verstanden werden. „Nach demselben Grundsätze verlangen wir zum Beispiel wiederholt die Ausführung der vereinbarten Einschränkung des Marstalls auf die ausschließlich zur Kehrichtabfuhre erforderliche Zahl von Pferden" rc. rc.; hier hat der Rath ein Ueberein- kommen mit den Stadtverordneten getroffen, er hat am 9/14. März 1866 seine Zustimmung den Stadtverordneten an gezeigt, das Abkommen nochmals als ihn bindend anerkannt; der Vicebürgermeister hat seine Zusage noch persönlich gegen Herrn Vicevorsteher vr. Günther erklärt: die Stadtverordneten haben nun am 20/30. December v. I. und neuerdings am 13/14. Februar d. I. an die Erfüllung der getroffenen Vereinbarung erinnert, sie haben die budgetirten Kosten im Mehrbeträge des Vereinbarten nicht bewilligt, gleichwohl ist diese Übereinkunft bis heute noch nicht erfüllt, die Stadtverordneten haben auf ihre Mah nung an die schuldige Erfüllung bis heute, nach zwei Jahren, zwei (resp. fünf) Monaten vom Tage der Erinnerung an noch keine Antwort erhalten, und die auf Grund dieses zwischen beiden Theilen vereinbarten Beschlußes abgelehnten Kosten im Budget werden dennoch ausgegeben. Wir haben auS einer Antwort des Raches noch nicht erfah ren, welche Bezeichnung der Rach seinerseits diesem Verfahren beigelegt wissen will? Hier aber waren eS gerade des Raches eigene Grundsätze, welche, von ihm im ersten Schreiben über die Tariffrage uns gegenüber aufgerollt, die schlagendste Anwendung auf das Ver fahren deS Raches finden. Der Rach kann und wird nicht ver langen, daß solche, uns von ihm vorgehaltene Grundsätze für den Rach, aber nicht gegen den Rach Geltung haben sollen. In der Sache selbst ist eS offenbar der Zweck des RatheS, den Tarif revidnt zu sehen ; die Vorstellungen des RatheS aber streiten gegen den eigenen Zweck deS Raches und keine Gründe konnten sicherer und unwiderstehlicher zu dem Ziele des Raches führen, als diejenigen, welche der Rach bekämpft. Ganz nach denselben sehr einfachen Gründen, auS denen am 1. Januar d. I. die Wirksamkeit des Tarifs aufgehört hat, müssen die Stadt verordneten auch auf die Revision eingehen, daS Eine ist so sehr Gegenstand der Vereinbarung zwischen Rach und Stadt verordneten, wie das Andere. Verlangen wir die treue und ehrliche Einhaltung des Beschlußes über daS Aufhören des Tarif- nach ^wei Jahren, so müßen wir selbst andererseits den Beschluß der Revision treu und ehrlich auSführen, also revidiren. Eine Befürchtung, daß die Stadtverordneten eine solche Revision als Mittel zur Herbeischaffung der Waßergeldbefreiung benutzen können, ist unzulässig. Wenn sie die Revision des Tarif- in einer Weise verstehen wollten, daß sie so niedrige Sätze annehmen,
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- No fulltext in gridpage mode.
- Show single page
- Rotate Left Rotate Right Reset Rotation
- Zoom In Zoom Out Fullscreen Mode