32 Die einzige Frage könnte die sein, ob die Regierung nicht schon beim letzten außerordentlichen Landtage die nachträgliche Genehmigung hätte einholen sollen, indem in § 88 der Verfassungsurkunde am Schlüsse ausdrücklich steht: „auch müssen letztere den Ständen bei der nächsten Zusammenkunft zur Genehmigung vorgelegt werden," allein die Deputation glaubt auch hierüber der Regierung keine Vorwürfe machen zu sollen, indem es sich bei diesem letzten außerordentlichen Landtage um viel wichtigere Diuge handelte, auch die Dauer desselben mir eine sehr kurze sein konnte. Die vorschriftmäßige Unterschrift sämmtlicher Minister ist erfolgt. Zu mehrerer Verständigung ist in diesen Bericht der Inhalt des letzten Ab satzes des Artikel 11.1. des allgemeinen Zollvertrags vom 16. Mai 1865, so weit er sich hierauf bezieht, aufgenommen. Derselbe lantet: „Ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingänge zollfrei, oder mit einer Abgabe von nicht mehr als 15 Gr. — 52^ Tr. (vom Zollcentner) belegt sind, unterliegen, sobald der dem Artikel 4 beigefügte Zolltarif in Wirksamkeit tritt, den nachstehend unter Nr. II. getroffenen Bestimmungen." In diesen sind nun hinwiederum unter 8 2 diejenigen Erzeugnisse genannt, auf welche jedem Vereinsstaate freisteht, Verbrauchsabgaben zu legen, worunter Fleisch, Fleischwaaren und Fett mit inbegriffen sind. (Gesetz- und Verordnungsblatt von 1865 S. 492 flg.) Die einzelnen Paragraphen der Verordnung enthalten theils die näheren Be stimmungen über den Grundsatz, daß künftig von vereinsausländischem Fleisch werk überhaupt eine Verbrauchsabgabe zu erheben ist, theils die Höhe derselben, und endlich die Regiebestimmungen. Mit dem Inhalte dieser Paragraphen, sowie mit der Wortfassung derselben ist die Deputation ebenfalls einverstanden und empfiehlt sie demnach der Kammer: die nachträgliche Genehmigung zn der unterm 20. Mai 1865 er lassenen Verordnung, die Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerk betreffend, zu ertheilen. Dresden, den 7. December 1 866. Die zweite Deputation der zweiten Kammer. Oehmichen, Referent. Müller. vr. Hertel. Heinrich. Mammen. Uhlemann. Seiler.