Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 17.07.1877
- Erscheinungsdatum
- 1877-07-17
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Public Domain Mark 1.0
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187707179
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- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18770717
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1877
- Monat1877-07
- Tag1877-07-17
- Monat1877-07
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- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 17.07.1877
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Erscheint täglich früh 6'/, Uhr. Rrdacllo» uat JohanniSgass« -vrechstuade« trr Urdactüia: Pormittags Iv—12 Uhr. Nachmittag-» 4—S Uhr. Nmurhme der für die nächst- folgende Nummer bestimmten Znsrrate an Wochmtagen dir 8 lthr Nachmittags, an Tonn- «U> Festtagen früh bis '/,9 Uhr. 1, ti» Mialr» für Zus. Xanahou: Otto Klemm, Univerfitätsstr. 22. LoutS Lösche, Kacharinenfir. 18,p- uur dis '/.3 Uhr. MMerLaMM Anzeiger. Organ für Politik, Localgeschichte, Handels- und Geschäftsverkehr. Auslage 15.250. >Laoi»tmr»t»»rri» viertelt. <V> mcl. Brinaerlohn b durch die Post bezöge» 6 L!t° Jede einzelne Nummer 30 Pf. Beltgrxemplar 10 Bf. Acbührrn für Lxlrabettagea vbne Postdesürdrrung 38 Lei. '^.it Popbejörderung 4S Mt. Zostratr -tgesp. BouracorLz. 2» Pf. ütrögere Schriften laut uosnm, strtlsverzeichinß. — Tuvellaritcx. Latz nach höherem Tarif. 8tcla«r> outrr dem ttcvae!i»u»IK. < die Spalizetle 40 Pf. Inserate find stets an d. Lrpedttt, za senden. — Nabatt wrrd mcii Nrieben. Zahlung pr»«uu manu-ü, oder durch Poftoorschnh. W 198. Dienstag den 17. Juli 1877. 71. Jahrgang. Bekanntmachung. Am Ghmnasiu« zu St. ThomL Hierselbst werden zu Michaelis d 3 zwei mit eine« Jahre»- gehalt von 2250 und beziehenUich 2175 dotirte ständige Oberlebrerstellen frei, von welchen die erstere mit einem Lehrer für den Unterricht in den Ratwrwiffewschafte» »nd der.Mathe, «attk, die andere mit einem solchen für den Unterricht in der -teltatoa besetzt werden soll Geeignete Bewerber werden hierdurch veranlaßt, ihre Gesuche nebst den PrüsungS-Zeugnlssen und einem kurzen LebenSlauf spätesten- bi- zum . SI August d bn un- einzureichen. Leipzig, den io. Juli 1877. I. Der Rath der Stadt Leipzig. Or. Georgi. Wlltfcd. Rosdr. Bekanntmachung. Zm Iohanni-thale sollen Schleußen IN. Elaste sowie eine Steinreugrohrschleuße erbaut und diese Arbeiten einschließlich der Materiallieferung an einen Unternehmer in Accord vergeben werden. Diejenigen Unternebmer, welche diese Arbeiten zu übernehmen gedenken, werden hierdurch aus gefordert, die Kostenanschläge, Bedingungen, Zeichnungen »nd Probematerialteu in unserem Bau amte einzusehen und ihre Offerten daselbst unter der Aufschrift „Tchlephe» i», Joha»»t«thal" bi- den 1. August d. 3 Nachmittag» 5 Uhr unterschrieben und versiegelt abzugeben. Leipzig, den 15. Juli l877. D«S Rath» Stratze». ««d Gchleusteada«. Deputation. Lchyig, 18. 3uli. 3n vielen Stadtgemeinden werden Klagen über die z« „unerschwinglicher Höhe" steigende Armen last laut, «nd es drängr sich die Frage an un- heran, ob die Organisation der UnterstützungS- Vflicht, wie sie durch da» Reich-gcsetz vom 6 3uni 1870 festgesetzt ist, aus gerechter und richtiger Grundlage beruhe. Wenn diese Frage anch nicht so pikant «nd sensationell erscheint, wie so manche andere, die »nS in letzter Zeit be schäftigt hat, so ist sie doch wahrlich wichtig ge nug sür 3eden, dem da- Wohl de- Volke- am Herzen liegt, und e» wird daher Zeit, daß wir auch unsere Leser von dem Stande dieser Frage und de- darüber entbrannten Meinung-kampfe- »nterrichten. Nach jenem ReichSgesetze ist zur Unterstützung eine- in Hülf-bedürsugkelt gerathenen Deutschen derjenige OrtSarmenverband verpflichtet, in wel chem derselbe seinen Unterstützung-Wohnsitz hat; nur wenn er einen solchen nicht hat, tritt die Verpflichtung de- LandarmenverbandeS ein. Dem gegenüber giebt natürlich die Socialdemokratie die Losung au-, daß lediglich dem Staat die Unter« Mtzung-psticht »bliegeunddieAgrarterstimmen ihnen bei. 3«ne behaupten eine Verpflichtung de- Staate-, jedem seiner Angehörigen den erforderlichen Unter halt zu verschaffen; Diese meinen: will der Staat Freiheiten verleihen (im vorstehenden Falle die Freizügigkeit), so soll er auch die Folgen tragen va- RerchSgesetz theilt, wie man sieht, diese An sicht nicht; eS verpflichtet in erster Linie die Ge meinde (OrtSarmenverband) und nur hülf-weise den Staat (Landarmenverband) zur Tragung der Unterstützungslast. Der Grundgedanke der also festgesetzten Pflicht ist kein anderer, alS daß zur Unterstützung eine» Hülf-bedürstigen in erster Linie Diejenigen ver pflichtet sein sollen, welchen die wirthschastlichen Leistungen de- Betreffenden die längste Zeit zu Gute gekommen sind. Dieser Grundgedanke ist wohl kaum anzufechten. Fraglich kann nur sein, ob die nach demselben in erster Linie Berpflich- teten richtig getrcffen werden, wenn man sich ausschließlich an die Gemeinde hält. TS läßt sich nicht leugnen, daß der Nutzen, welcher Sü den früheren Leistungen eine- Hüls-bedürftigen gezogen worden, sich auf die Angehörigen der betreffenden Gemeinde fast in allen Fällen sehr ungleichmäßig vertheilen, daß er ganz vorwiegend einem Einzelnen oder einer Mehrzahl von Ein zelnen zugesallen sein wird. Die Gerechtigkeit fordert, daß diese neben der Gemeinde noch be- ;onder- zur Unterst Ltzung-leistung herangezoge» werden. Aber die Folgerung jene- Grundgedanken geht nvch weiter: Derjenige, welcher au- den früheren Leistungen de- Unterstützung-bedürftigen den größten Nutzen gezogen hat, ist dieser selbst, also ist er auch in erster Linie zur Unterstützung für verpflichtet zu halten; oder, um diesen paradoxen Satz plausibel zu machen: Jeder hat die Pflicht, von dem Ertrage seiner Arbeit einen Theil zu ersparen um im Fall der HülfSbedürftigkeit sich selbst unter stützen zu können. Die Schwierigkeit ist nur, die gesetzliche Form zu fiuden, nach welcher die Er füllung aller dieser Pflichten erzwungen werden könnte. Die Möglichkeit künftiger Verarmung if für keinen Menschen au-geschloffeu; also würde der Staat einen allgemeinen Sparzwang ein- sühren, resp. da- Vermögen der Besitzenden bi- zu eine« gewissen Theile in Beschlag nehmen müssen Ganz allgemein »nd au-nahm-lo- läß dieser Gedanke sich nicht durchführen. Nicht restoweniger hat er in dem Cassenzwange für gewerbliche Arbeiter bereit- praktische Ge stalt gewonnen. Auch ist im Zusammenhänge damit die Unterstützung-Pflicht der Arbeit geber bereit» gesetzlich festgestellt ES würde zunächst nur noch auf eine au-vrückliche gesetzliche Bestimmung darüber ankommen, daß die Unter- stützung-pflicht der Ort-armenverbände in den betreffenden Fällen entweder ganz oder bi- zu einem gewissen Maße in Wegfall käme. Freil« beziehen sich die obligatorischen gewerblichen Hüls- cafsen bi-her nur auf die Unterstützung im Krank beitSfalle, eine ähnliche Regelung de- Unter stützung-Wesen- für die sonstigen Fälle von Hülf- bedürftigkeit kann ivdeß nicht lange mehr au- bleibeu, ist auch von der NeichSregierung bereit» in» Lug« gefaßt. Auf diese weise wird eine sehr »edeutende Erleichterung der Gemeinde-Armen- budgetS zu erreichen sein. Ein sächsischer Mitarbeiter der „Köln. Zta.". der einer über 10,000 Einwohner zählenden Ge meinde Sachsen- mit reger Industrie vorsteht, -eschäftigt sich mit derselben Frage »nd feine i lu-führungen und Vorschläge sind von besonderem Zelang, weil er au- Erfahrung und au- den in einem Wohnsitze obwaltenden Verhältnissen herau- ur Sache spricht. Hören wcr also, waS unser Land-mann sagt: Die Regierungsvorlage setzt da- zur Begrün dung eine« eigenen Unterstützung-Wohnsitze- be- ähiqende Alter von 24 auf 21 Jahre herab. Diese Maßnahme halte ich für durchaus richtig. Bildet da- 21. Jahr den Beginn der eigenen Recht-- und ErwerdSsähigkeit, so gehört sich für da- daran- herfließende Recht de- Unterstützung-- Wohnsitze- naturgemäß der gleiche Termin. Die „Deutsche Gemeindezeitung" — ein Organ, welche- sich allerdings in seinen Ansichten vielfach rberstürzt — spricht dafür, den Unterstützung-« Wohnsitz znr Staat-fache zu machen »nd begründet die- damit, daß, wenn der Staat au- staatlichen Rücksichten die Freizügigkeit für geboten halte, er auch für den Unterstützung-wohnsitz durch Lande-- krankencassen, LandeSarmen- und Arbeit-Häuser zu sorgen habe. Diese Begründung klingt sehr bestechend, hält aber doch nicht Stich. Sie läßt voll ständig außer Betracht jene- wohlthätige Princip, de- JndividualisirenS in der Armenpflege, mit jj dem man in Elberfeld, Barmen, krefelv rc. so überaus glänzende Erfolge erzielt und da- aus staatlichem Felde nur kümmerlich gedeihen kann. Sie setzt an die Stelle der Leben «eckeuden und Leben spendenden Einzclthätigkeit — die aber bis weilen auch de- eigenen Geldbeutels »nd seiner Verpflichtung alS Sporn bedarf —, an die Stelle de» Selfgovernment- der Gemeinde den Bureau- schemati-mu- de- Staate-, sie hält da- Auge nur gerichtet auf die Armenpflege in Anstalten und vergißt vollständig da- weit umfassendere Gebiet der sogenannten Lußenarmenpflege, deren staat liche Organisation wohl eine heikle Sache werden möchte. Die Frage: welche finanzielle Last erwächst den Gemeinden dadurch, daß einzelne Individuen der flottirenden Bevölkerung in ihnen den Unter stützung-wohnsitz erlangten »nd dann der Ge meinde vielleicht die Kosten de- Unterhalten- aus halsen, ist sür mich nebensächlicher Natur; mir gipfelt die ganze Krage in dem Beantwortung heischenden Satze: „Wie verhüten wir e», daß wir un- in der flottirenden Bevölkerung »nd namentlich in dem zu Landarmen gewordenen Theile derselben ein Landstreicherthum groß- ziehen?" In meiner Gemeinde, welche noch vor anderen de-Vorzüge- genießt, daß die Arbeiterbrvölkerung zum überwiegenden Theil eine einheimische, zum Theil seßhafte ist und in welcher die fremd heran kommenden Elemente nur einen allerdings brach« ten-werthen Bruchtheil bilden, betrugen die Unter stützungen an Curkosten, Kleidung rc., welche an nur durchpassirende, hier nicht aufhältliche Jndi- viduen zu gewähren waren: 1871 392 1872 462, 1873 706, 1874 542, 1875 853, 1876 888 Die Zahl der Verhaftungen »egen der in tz. 361 Punct 3—8 de- Reich-strafgesetzbuche- verzeichneten Uebertretur gen (Betteln u dgl), welche in der Hauptsache auch jene Elemente betraf, betrug: 1874 12» Personen. 1875 143, 1876 190, 1877 (erste- Halbjahr) 135 Personen. Diese beiden Zahlenreihen zeigen, in welchen Progressionen der Uebelstand wächst. Den hier in Frage kommenden Elementen gegenüber ver- fängt aber da- Mittel der gewerblichen Zwang- cassen, denen sie sich mit leichter Mühe eutziehen. nicht; ihnen stehen die Gemeindebehörden fast machtlo-gegenüber, zum Theil mit durch eigene Schuld. Wer e- nur einigermaßen selbst erfahren hat, welche nicht unbeträchtliche GeschältSlast den Behörden durch die Feststellung des Nnterstützung» wohnfitze- eine- so viel herumgetriebenen Odysseu» erwächst, wer e» erfahren, wie gerade diejenigen Individuen, welche sonstige Unsertigkeiten auf dem Kerbholz« haben und mit denen die Eriminal Polizei ein Hühnchen zu rupfen hat, e» am Biedersten verstehen, die Behörden anzulügen, «nd wer es schließlich erfahren, mit welcher Scheu theil» vor der vielfach fruchtlosen Arbeit, theil» vor den Ausgaben, theil» auch in der Befürchtung, einem Schuldlosen zu nahe zu treten, die Betör den darangehen, derartige Individuen bi- zum Au-trage alle- WlssenSwerthen dingfest zu machen «nd hinzusetzen, dem erscheint da- WachSlhum diese- UebelstandeS nicht länger wunderbar. Zur Einschränkung desselben bedarf eS aber nach meinem Dafürhalten weder einer Aufhebung, noch auch nur einer Beschränkung der Freizügig keit, noch endlich einer grundstürzenden Aenderung de- Unterstützung-wohnsttzgesetzc-, sondern die Ab hülfe liegt für die weitaus meisten Fälle in einer Aenderung de» Gesetze- über da- Paß- wefen. Ist eS mir gestattet, meine Ideen in Kürze zu präcisiren, so gehen ste dahin: 1) Für einen Jeden besteht die Verpflichtung zur Führung behördlicher Legitimation; 2) die Legitimationen sind kostenfrei au-zustellen und eS findet eine Vor lage zur visirung nicht Statt; 3) so lange Jemand seinen Wohnsitz nicht verändert, bedarf es keiner Erneuerung der Legitimation; 4) die AuSstellunpS- behörde gilt al- die Behörde, an welche im Kalle einer Bestrafung oder Unterstützung de-betreffen- den Individuum- Notiz zu geben ist; 5) wird Jemand gegebenen Falle- ohne Legitimation be funden »nd vermag er sich Uber feine Person nickt sonst genügend auSzuweiscn, so ist die be treffende Behörde berechtigt, beziehungsweise ver pflichtet, ihn bi- zur Feststellung seiner Personalien in Verwahrung zu nehmen. Für» Erste dürfen wir wohl, abgegeben von der auch für so viele andere Fälle räthlicheu Führung einer Legitimation, annehmen, daß eine Behörde nicht ohne Grund von irgend Jemand den Nachweis seiner Person verlangen und mit dessen Verwahrung verfahren wird. Ist doch auch jeder Bürger de- deutschen Reiche- gegen Beamten Willkür sattsam durch die strengen Bestimmungen de- Rnch-strafgesetzbuche- geschützt; dann aber wollen wir «n» fragen: WaS bereutet die kleine Unbequemlichkeit der LegilimcitionSführung sür diejenigen BevölkerungSclaffen, für welche ihrer gesicherten Lebensstellung halber da- Unter ItützungSwohnsitzgesetz und §. 361 de- Strafgesetz buche- ein todter Buchstabe bleibt, gegenüber der großen Sicherung, die in derselben gegen ein berufsmäßige- Bagantenthum liegt? Lcrgegen würtigen wir un- die Frage an einen, thatsäcb lichen Falle, wie sich die Sache bei Annahme dieser Grundsätze gestalten würde. Da- Jndi viduum L wird beim Betteln betroffen. Die Legitimation giebt der Behörde den Ausschluß, au welche Behörde sie sich ohne große Vorerörterungen vielleicht mit schematisirter Postkarte zu «enden hat, um in kürzester Zeit Auskunft über die Person und die Borbestrafungen de- -k. zu er halten. welcher Behörde sie Mtttheilung über die über X. verhängte Strafe zu macoen, an welche Behörde sie den L. mittel-Zwang-Passe- zu dirigiren hat. Führt X. keine Legitimation, vermag er sich sonst nicht gehörig auSzuweisen, macht er unwahre Angaben, so wird er sich selbst die Schuld zu zuschrciben haben, wenn er eben so lange zu sitzen hat, bi- man über seine Person in- Klare ge kommen. Aehnlich würde die Sache im Falle beanspruchter Unterstützung liegen. Bekanntlich reist jetzt eine ganze Kategorie von Bummlern auf Kosten der Armenbehörden. Abgerissen er scheinen sie vor der Behörde »nd bitten um die nothwcnoige Bekleidung Sie produciren ge fälschte ArbestSbescheiniaungen, machen über ikren UnterstiitzuvgSwohnsitz die eingehendsten Angaben die sich sräter als Lüge Herausstellen, und im nächste» Orte verkaufen oder vertauschen sie mi Agio die ihnen gewährten Bekleidung-gegenstände, um da- Spiel im dritten Orte von vorn anzu sangen Eine einfache Notiz der Behörde in da- Paßduch überdie gewährte Unterstützung, eine Unter bringung in der Armenanflalt de- Orte- (im Falle Legrtlmation-mangrIS) biß zum Eingang einer Ant wort seiten- der angeblichen WohnortSbehörde würde derartigen Herren gar bald da- HandweO legen. Ist aber dem beruiSmäßigen Vagantenihum welche- unter der jeßigenLegitimationSlosigkeit nur zu üppig in-Kraut geschossen, der Leber-Snerv unterbun den, so werden wir in nicht zu langer Zeit die Ersah rung machen, daß Nicht- fehlerhafter ist, al- Frei zügigkeit «nd Unterstützung-berecbtigung mit Unge bundenheit »nd schmarotzender Faulenzerei gleich rustrllen. Und daß erst mit Einführung der Legitimation-Verpflichtung die jetzt unmögliche Controls, betreffend die Zugehörigkeit zu einer gewerblichen HtUf-casse, gegeben ist, bedarf wohl auch keine- weiteren Nachweise-. Haben wir die Möglichkeit vor un-, mi'. chonender Hand durch eine unbedeutende Gesetzes inderung die jetzt zu Tage getretenen Uebelstände in erheblicher Weise adzustellen, so würde eS politiscd kopsloS sein, un- in grundstürzende Experimente einzulaffen, die einem Sprung in- Dunkle gleichen und ihre Consequenzen nicht absehcn lassen. Tagesgeschichtliche ßleberficht» Leipzig, 15. Juli. Der ehemalige preußische Staat-minister und be rühmte RecbtSgelehrte v Bethmann-Hollweg ist am 14. Juli aus Schloß Reineck im Alter von l2 Jahren gestorben. Geboren am 8. April 1795 m Frankfurt a. M. alS Sohn I. I. Bethmann- Hollweg'-, eine- der Chef- de- Bankhauses Bethmann, genoß er unter Leitung Carl Ritter'-, de- großen Geographen, eine sehr sorgfältige Erziehung, machte nach Vollendung seiner Gym- nasialstudien mit Ritter Reisen durch die Schweiz und Italien «nd widmete sich von 1813 bi-1816 n Göttingen und Berlin dem Studium der Rechtswissenschaften; auf seinen wissenschaftlichen Bildungsgang waren besonder-Hugo und v. Savigny von Einfluß. A!S im Jahre 1816 Göschen von der Berliner Akademie nach Veror.a geschickt wurde, um die von Niebuhr entdeckten Insti tutionen. de- GajuS zu entziffern, schloß sich der jugendliche Gelehrte ihm an. 1818 von der Göttinger Universität zum Doctor der Reckte promovirt, habilitirte er sich 1819 als Privat, »ocent an der Berliner Universität, wurde bereit- 1820 zum außerordentlichen, 1823 zum ordent lichen Professor für Ccvilrecht und Proceß ernannt. 1829 wurde er in gleicher Eigenschaft auf seinen Wunsch nach Bonn versetzt, 1840 in den Adels stand erhoben. 1842 legte er seine Professur nieder und übcrnahm da- Curatorium der Universität, welche« er bi- 1848 verwaltete. 1845 wurde er zum Mitglied de- Sta. tSratbS ernannt Die lebhafte TheUnahme, welche er siet- für die Entwickelung der kirchlichen Verhältnisse und die Belebung de- kirchlichen Geiste- bewiesen hatte, bethätigte er auch alS Abgeordneter der rheinischen Provinzialsynode zu der im Jahre 1846 m Berlin zusammengetretenen Gencralchnove, deren Ein derusung der erste Schritt zu einer Reform der Verfassung der evangelischen Kirche in Preu ßen war; ein Sch'itt, der allerdings zunäch'7 ohne praktische Ergebnisse blieb, aber die Anreg ung gab zu der Bewegung, die 30 Jahre später zu der Begründung einer selbstständigen Ver fassung der Kirche führte Wie warm sich Betl.- mann-Hollweg von seinem durchaus positivcn Staudpuncte au- an der Entwickelung de- kircl. lichen Leben- betheiligte, so fern stand er doch den ultraconsessionellen Bestrebungen, die eine Zeit lang im Kirchenregiment zum AuSvruck kamen. WaS die parlamentarische Thätigkeit de- Verewigten betrifft, so war er von 1849—1852 Mitglied der Ersten Kammer, von 1852 —1855 de- preußischen Abgeordnetenhauses. Seine par lamentarische Wirksamkeit wurde sür die Eni Wickelung de- preußischen Parteilebens dadurch sebc bedeutungsvoll, daß er in Gemsinschaft mit dem Grasen PourtaleS die altpreußischen Partei grün dete, die sich in dem „Preußischen Wochenblatte' ein Partei-Organ schuf, »nd mit Eifer und Ei folg eine Versöhnung de- altpreußischen Geiste- »nd der altpreußischen Verhältnisse mit den neuen BersafsungSzuständen »nstrebte. So bereitete er die Parteientwickelung vor, a«S der später die frriconservative und endlich die deutsche Reich-Partei hervorging. Im Herbst 1858 wurde ihm von dem damaligen Prinz-Regenten in devi liberalen Ministerium Hohenzollern-Auer-wald- Scdwerm da» Portefeuille der geistlichen, Unter richt-- und Medicinal-Angelegenheiten übertragen, welche- er in dem ihn charakterifirendeu milden und versöhnliche», von hohem Adel der Gesinnung und tiefer Bildung getragenen Geiste verwaltete Im Frühjahr 1882 trat er mit den übriger Ministern von seinem Amte zurück, um sich in da- Privatleben und zu seinen wisseufchaftlichcn Studien zurückzuziehen Bon seinen hervorragen den recht-wissenschaftlichen Werken seien erwähnt: Der „Grundriß de- Civtlproceffe«", „Gerichts-
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