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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 12.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- German
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454417Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454417Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454417Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Mit Textverlust auf S. 101/102
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Alte Sonnenuhren und Nachtzeitmesser
- Autor
- Engelmann, Max
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Weiterverkauf schon verkaufter Uhren und Schmuckstücke
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 12.1905 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- ArtikelNeujahrsgruß 1905! 1
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 2
- ArtikelAlte Sonnenuhren und Nachtzeitmesser 3
- ArtikelWeiterverkauf schon verkaufter Uhren und Schmuckstücke 6
- ArtikelUntersuchungen über das Verhalten von Schiffschronometern auf ... 7
- ArtikelZur Frage der Kartellierung der Schwarzwälder Uhrenindustrie 8
- ArtikelAus der Geschichte der Uhrmacherei in Frankreich 8
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 10
- ArtikelProduktion der deutschen Groß-Uhrenindustrie 11
- ArtikelPersonalien 12
- ArtikelGeschäftsnachrichten 12
- ArtikelVereinsnachrichten 12
- ArtikelVermischtes 12
- ArtikelDie Theorie in der Werkstatt 15
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 15
- ArtikelFragekasten 16
- ArtikelPatente 16
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- Abbildung6. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 209
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 241
- Abbildung9. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 273
- Abbildung10. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 305
- Abbildung11. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 337
- Abbildung12. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 369
- BandBand 12.1905 -
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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6 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG No. 1 zwölf Monaten entsprechend angebracht, und zwar so, daß Mo nate mit gleicher Tageslänge nebst ihren, den Tagen entsprechen den Unterteilen — also z. B. September -sl und Februar X — in einem Hauptteil vereinigt sind. Die Unterteillinien, als zur Kreisbogenteilung konzentrische Kreislinien ausgezogen gedacht, würden die Stundenlinien, die naturgemäß sich in Vormittags- und Nachmittagsstunden unterscheiden, schneiden. An dem QuadrantFig.4 sind von diesen Linien nur ausgezogen: die mittelste, welche die Früh lings- und Herbst-Tag- und Nachtgleiche darstellt, die unterste für die Wintersonnenwende und die oberste für die Sommer sonnenwende geltend. Bei Anvisierung der Sonne wird also die der Kreuzungsstelle: Lotfaden und Tageslinie nächst stehende Stundenlinie die gesuchte Stunde anzeigen. An der zur Diopterseite rechtwinkeligen Kante ist — mit der entsprechenden Tagesteilung korrespondierend — die Anzahl der jeweiligen Tagesstunden, z. B. im Juni (oben) 16, im Dezember (unten) 8 ab zulesen. Die Teilung an den übrigen Quadratseiten ist für geo metrische Zwecke eingerichtet und kommt hier nicht in Betracht. Die einfachste Sonnenuhr ist die Äquatoreal- oder Äquinok- tialuhr. Sie bildet gewissermaßen die -'..Konstruktionsgrundlage zu allen übrigen Arten. An diesen Uhren steht die Ziffer blattfläche, deren Stunden gleichweit voneinander entfernt, zum Äquator parallel, der Gnomon, auch Polos oder Stylus genannt, zur Weltachse parallel. Man unterscheidet obere und untere Äquatorealuhren. Beide Arten sind gewöhnlich in einem Instru ment vereinigt. Die obere Uhr kann nur Verwendung finden, wenn die Sonne nördlich vom Äquator steht, also im Sommer halbjahr, die untere, wenn die Sonne ihren scheinbaren Lauf unter dem Äquator fortsetzt, also im Winter. Diese Uhren hatten den Nachteil, daß sie um die Tage der Tag- und Nachtgleichen, bis auf wenige Ausnahmekonstruktionen, nicht verwendet werden konnten, da dann die Sonne im Äquator stehend, keine Schatten linie durch den Gnomon auf das dem Äquator parallele Ziffer blatt wirft. t , .. (Fortsetzung folgt.) Weiterverkauf fcbon verkaufter Ubren unö Schmuckstücke. Man muß heutzutage bei der gedrückten Lage jede Gelegen heit, ein Geschäft zu machen, benutzen. Das führt aber zuweilen doch zu unüberlegten Schritten, die nicht immer ohne Nachteile bleiben. Wir wollen hier einen Fall behandeln, der keineswegs vereinzelt im geschäftlichen Leben dasteht, sondern in den ver schiedensten Gewerben, wir möchten sagen Gewohnheitsunrecht geworden ist, und auch unter den Uhrmachern nicht selten vor kommt. Er hat vor einiger Zeit das Landgericht Hamburg und nochmals, da gegen dessen Urteil Revision eingelegt worden war, das Reichsgericht beschäftigt und nicht wenig Aufsehen unter den Gewerbetreibenden hervorgerufen. Wenn wir den Fall in das Geschäftsleben des Uhrmachers übertragen, würde er folgender maßen liegen: Ein Kunde kauft bei dem Uhrmacher eine Taschen uhr, einen Regulator oder einen Ring, eine Broche, die ihm be sonders gefallen. Er bittet, ihm die betreffenden Waren zuzu senden, oder erklärt, daß er sie einstweilen aufzubewahren bitte, er werde sie später abholen lassen usw. Kaum ist der Handel abgeschlossen, und der Käufer hat sich entfernt, so betritt ein anderer Kunde das Geschäftslokal, um sich eine Uhr oder ein Schmuckstück auszuwählen. Es wird ihm alles mögliche vorgelegt, aber es gefällt nichts. Da fällt der Blick auf das für den früheren Käufer bei Seite gesetzte, und zum Leidwesen sticht ihm gerade dieses Stück in die Augen. Diese Uhr würde ich kaufen, meint der Kunde, die übrigen sind nicht nach meinem Geschmack. Was nun tun? Von diesem Stücke ist nur ein Exemplar vorhanden und das ist verkauft. Man möchte sich aber auch das zweite Geschäft nicht gern entgehen lassen. Man schlägt dem Kunden vor, daß man sofort ein zweites Stück bestellen wolle, aber er braucht es gleich, denn er will es Jemandem zum Geschenk machen. Da ist guter Rat teuer. Häufig genug sagt sich der Uhrmacher, du wirst schon von dem Grossisten schnell ein zweites Stück geliefert erhalten, und er verkauft das schon gehandelte Stück zum zweiten Mal an einen andren Kunden. Keiner der Uhrmacher, der so verfährt, denkt zunächst daran, daß er damit etwas Straf bares begeht. Auch der erste Kunde soll ja befriedigend, reell bedient werden. Nicht selten aber passiert es, wie in jenem Ham burger Fall, daß das betreffende Stück nicht nachzuschaffen ist. Der Grossist oder Fabrikant hat es nicht mehr auf Lager. Er will es zwar auf Bestellung anfertigen, aber da vergeht zuviel Zeit, denn der Käufer kann jeden Tag kommen und es abholen wollen. Da ist guter Rat teuer. Man schickt nun zu den Kollegen am Platze und sucht ein zweites Stück ausfindig zu machen. Oft gelingt es, aber man muß dann auch soviel anlegen, daß kaum ein Nutzen bleibt und man sich die Aufregungen und Mühen hätte ersparen können. Oft ist dasselbe Stück aber auch bei ihnen am Platze nicht aufzutreiben, und dann steht man ratlos da. Man greift zu einer Notlüge. Man sagt, daß man Unglück mit dem Stück gehabt habe, aber eins nachliefern werde. Läßt sich der Kunde damit beschwichtigen, so mag es noch angehen. Man hat sich glücklich aus der Affaire gezogen. Wenn das aber nicht ge lingt, so steht der Uhrmacher, wie jener Hamburger Fall zeigt, vor der großen Gefahr, wegen Unterschlagung belangt zu werden. Dort gelang es dem Meister auch nicht, das völlig gleiche Stück wieder aufzutreiben, da die Fabrik kein ganz gleichartiges mehr besaß. Der Kunde aber bestand auf Lieferung und ließ sich durch keinerlei Ausflüchte beruhigen. Obwohl ihm sogar bessere Stücke als Ersatz zum gleichen Preise angeboten wurden, wies er sie zurück, da er sich gerade auf das gekaufte Stück kapriziere. Sein Wunsch konnte daher nicht erfüllt werden und nun zeigte er den Meister, weil dieser über sein Eigentum ver fügt habe, bei der Staatsanwaltschaft an. In der Tat wurde An klage wegen Unterschlagung erhoben und der Meister dieserhalb zu einer erheblichen Geldstrafe und den Kosten des Verfahrens verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision wurde vom Reichs gericht verworfen, da auch das Reichsgericht den Tatbestand der Unterschlagung für gegeben erachtete. Nach § 246 des Strafgesetzb. wird wegen Unterschlagung mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft, wer eine fremde bewegliche Sache, die er in Besitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet. Ist ihm die Sache an vertraut, so kann sogar auf Gefängnis bis zu fünf Jahren erkannt werden, und nur wenn mildernde Umstände zugebilligt werden, kann auf Geldstrafe bis zu 900 Mk. erkannt werden. Schon der Versuch ist strafbar. In den von uns angeführten Fällen aber ist durch den ersten Verkauf die Sache eine fremde geworden. Der Uhrmacher kann mit ihr nicht mehr wie ein Eigentümer verfügen, denn sie ist in das Eigentum des Käufers übergegangen. Er be sitzt sie nur noch für jenen. Er hat sie für den Käufer nur noch in Gewahrsam, ja man kann sagen, daß sie ihm von jenem an vertraut ist. Verkauft er sie dennoch weiter, so eignet er sie sich nochmals an, um sie weiterzuveräußern, und diese Aneignung ist eine rechtswidrige, die den Tatbestand der Unterschlagung im Sinne des Gesetzes erfüllt. Es ist also wohl angebracht, vor solchen Doppelverkäufen zu warnen, denn sie können den Uhrmacher in die Gefahr bringen, wegen Unterschlagung verfolgt zu werden.
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