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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 12.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- German
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454417Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454417Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454417Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Mit Textverlust auf S. 101/102
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Geschichte der Uhrmacherei in Frankreich
- Untertitel
- Nach "L' Horloge" von Mathieu Planchon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 12.1905 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- ArtikelNeujahrsgruß 1905! 1
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 2
- ArtikelAlte Sonnenuhren und Nachtzeitmesser 3
- ArtikelWeiterverkauf schon verkaufter Uhren und Schmuckstücke 6
- ArtikelUntersuchungen über das Verhalten von Schiffschronometern auf ... 7
- ArtikelZur Frage der Kartellierung der Schwarzwälder Uhrenindustrie 8
- ArtikelAus der Geschichte der Uhrmacherei in Frankreich 8
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 10
- ArtikelProduktion der deutschen Groß-Uhrenindustrie 11
- ArtikelPersonalien 12
- ArtikelGeschäftsnachrichten 12
- ArtikelVereinsnachrichten 12
- ArtikelVermischtes 12
- ArtikelDie Theorie in der Werkstatt 15
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 15
- ArtikelFragekasten 16
- ArtikelPatente 16
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- Abbildung6. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 209
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 241
- Abbildung9. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 273
- Abbildung10. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 305
- Abbildung11. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 337
- Abbildung12. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 369
- BandBand 12.1905 -
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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No. 1 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG 9 eine Zunftverfassung zu geben. Sie stellten ihm vor, „wie not wendig sie für das allgemeine Wohl seien, welches handwerks kundige Leute erheische, die ihren Beruf genau kennten und ver stünden, welche die Uhren aus gutem Material herstellten, um den Mißbräuchen, den schlechten Machwerken, den Fehlern und Nach lässigkeiten entgegenzutreten, wie sie täglich bei einigen Uhimachern vorkämen. Sie zeigten ihm, daß die Erzeugnisse jener Leute keinen richtigen Gang hätten, daß sie nicht wieder gerichtet werden könnten, und daß diejenigen, welche sich solches Zeug anschafften, ihr Geld verlören.“ Das Zunftstatut der Uhrmacher wurde von den folgenden Königen immer wieder bestätigt. Ein Erlaß vom Jahre 1581 gab sogar denjenigen Uhrmachern, welche in Paris Meister geworden waren, das Recht, sich im ganzen Königreiche niederzulassen. Dieses Privilegium wurde später erneuert, aber dahin modifiziert, daß Rouen in dieser Hinsicht eine Ausnahme bildete, und sich also dort nur Leute als Uhrmacher niederlassen durften, welche in Rouen Meister geworden waren. — War der Uhrmacher sein eigner Herr geworden und damit im Besitz der Privilegien seines Standes, so konnte er ruhig weiter arbeiten, um seine Kunstfertig keit zu Vervollkommnen. Er wird ein Mann mit einem bestimmten Grade von Ansehen; das, was er macht, wird als sein Werk ge kennzeichnet, seiner Hände Arbeit trägt seinen Stempel und seinen Namen. Er hat nur einen Feind, und das ist die Zunft der Gold arbeiter, welche ihn auf Grund ihrer Satzungen daran zu hindern sucht, Edelmetalle einer Bearbeitung zu unterziehen. Im Grunde waren es eigentlich Goldschmiede, welche die ersten goldenen und silbernen Uhren anfertigten, von denen uns die Vermögensverzeichnisse der reichen Leute Beschreibungen übermittelt haben. Es ist das jedoch nicht die ausschließliche Domäne der Goldschmiede gewesen; z. B. ist es sicher, daß es kein Goldschmied war, welcher die goldene Uhr anfertigte, die einen Bestandteil des Schatzes des Herzogs von Bourgogne bildete (1470), und von welcher gesagt wird, daß sie mit mehreren Figuren und am Fuße mit 12 Rubinen geschmückt war. Da die Be strebungen der Goldarbeiter darauf gingen, ihr Vorrecht stets zu erhalten und zu erweitern, so bestimmten die Statuten der Pariser Uhrmacherzunft vom Jahre 1646 bezüglich der Abgrenzung der Gerechtsame: „Daß es keinem Goldschmied noch den Angehörigen irgend eines Standes oder Gewerbes gestattet sein solle, sich mit der Bearbeitung oder dem Vertrieb mittelbar oder unmittelbar von irgend einer alten oder neuen, fertigen oder nicht fertigen Ware der feinen oder groben Uhrmacherei zu. befassen, er sei denn ein erklärter Meister der Uhrmacherzunft. Ferner, daß die Juwelen händler, welche das Recht zum Handel mit aller Art Waren hätten, weder ein Stück Uhr kaufen oder verkaufen dürften; auch daß die Uhrmachermeister sowohl für Gehäuse als andere Stücke ihres Handwerkes alle Stoffe verarbeiten und verarbeiten lassen dürften, welche sie für die Verzierung, ihrer Arbeit für geeignet hielten, sowohl Gold, als Silber, als andere Metalle, ohne daß sie daran von irgend jemand gehindert noch überwacht werden dürften, außer von uns (dem Staat), bei einer Geldstrafe, deren Hälfte uns verfällt, während die andere Hälfte den genannten Aufsichts beamten (Gardes) aus den Zunftmeistern unserer Stadt Paris ver fällt.“ Diese Aufseher waren von der Zunft mit Stimmenmehrheit in Gegenwart des Königlichen Schloßverwalters gewählte Meister. Dieser Kampf zwischen Goldschmieden und Uhrmachern ge staltete sich für die letzteren nicht leicht, denn sie waren weniger zahlreich und weniger einflußreich als ihre Gegner. Im Jahre 1544 gab es, wie oben schon erwähnt, nur 7 Uhrmacher in Paris, 1596 zählte man 23, 1646 wird die Zahl auf 72 Meister festgesetzt, unter Ludwig XIV. waren es 180. Die Zahl der Goldschmiede aber war um die Mitte des 16. Jahrhunderts 160, und in der Folge wurden sie so zahlreich, daß man ihre Zahl einschränken zu müssen glaubte und sie auf 300 festsetzte. Schon aus diesen Ziffern sieht man die Schwierigkeit des Kampfes, welchen die Uhrmacher gegen die Goldschmiede zu führen hatten. Dazu fiel für die letzteren noch in die Wagschale, daß sie über größeren Reichtum verfügten als die Uhrmacher; denn dieses Handwerk ermöglichte den Verkauf von Gegenständen nicht zu einem so hohen Preise als das der Goldschmiede. Die Mannigfaltigkeit der Goldschmiedearbeiten sicherte den Vertretern dieser Zunft einen viel rascheren und größeren Umsatz und das ganz besonders in einer Zeit, in der man den Reichtum der Leute ebenso sehr nach ihren Tafelgeschirren und ihren Edelsteinen maß, als nach ihren Ländereien. Die Uhrmacherzunft gehörte auch nicht, wie die Goldschmiede zunft, zur Korporation der eigentlichen Kaufleute von Paris. Nichts destoweniger erfreute sie sich gewisser Ehren. Die französischen Könige hatten schon seit Ludwig XII. „Wirkliche“ Uhrmacher, wie wir heutzutage „Wirkliche Geheime Räte“ haben, und Hein rich III. verlieh im Jahre 1603 den Titel und die Vorrechte von Hofuhrmachern. Diese Kunsthandwerker wurden ermächtigt, sich zum Gefolge des Königs zu rechnen und ihn bei seinen Reisen zu begleiten, ihr Handwerk in allen Städten auszuüben, wo der König weilte; die Umgebung des Königs mußte sich ihrer bedienen. Es waren ihrer drei an der Zahl, welche nach einer bestimmten Ordnung den königlichen Dienst verrichteten und deren Namen in der Liste der Personen des Königlichen Haushalts standen. Es gab späterhin auch Königliche Uhrmacher, welche die Eigenschaften eines Kammerdieners Sr. Majestät besaßen und bestellt waren, die Taschen-, Wand- und Standuhren in den Schlössern, wo sich Se. Majestät eben aufhielt, zu regulieren und aufzuziehen. Eine besondere Art von Uhrmachern waren diejenigen, welche in Louvre wohnten. Sie waren den Besuchen der Zunftvorsteher nicht unter worfen und hatten die Rechte ihrer Pariser Fachgenossen,_ ohne deren Pflichten. Sie durften ferner Lehrlinge heranbilden, die bei der Meisterprüfung keinerlei Gebühren zu zahlen brauchten. Alle diese Vorrechte und Ehrenrechte und Titulaturen bestanden bis zur Revolution. — Die Uhrmacher legten immer Gewicht darauf, ihre Erzeugnisse mit ihrem Namen zu versehen; ihr Statut gewährte ihnen in dieser Hinsicht einen weitgehenden Schutz. „Es darf kein Meister von Paris einen Namen ändern oder auskratzen, der in irgend ein Uhrwerk eingeschnitten oder eingraviert ist, weil das den guten Ruf und das Ansehen derjenigen schädigen möchte, welche das Uhrwerk gemacht haben, und weil solches das Publikum täuschen und irreführen könnte.“ Der Uhrmacher mußte nach dem Statut unter den Augen des Publikums arbeiten. „Daß die sogenannten Meister ihrem be sagten Geschäfte nicht obliegen können, wenn sie nicht einen Verkaufsladen oder eine Werkstätte halten, welche gegen die öffent liche Straße zu offen ist.“ Bis in die Mitte des 18. Jahrhunderts gab es in Frankreich keine großen Zentralen der Uhrenfabrikation, wie wir sie jetzt kennen. Wenn sich in dieser Hinsicht einige Städte eines besonderen Rufes erfreuten, so lag der Grund darin, daß einer oder mehrere Uhrmachermeister von besonderem Ruf dortselbst wohnten; der Ruf hing nicht so sehr an der Stadt als an der Person. Dieses erklärt "sich daraus, daß die Uhrmacherei Handarbeit war, die Fabrikationsbedingungen ziemlich eingeengt waren, und daß man vor allem damals noch nicht die vielgestaltigen Werkzeuge aller Art zur Verfügung hatte. Uhren wurden in allen Provinzen Frank reichs hergestellt, allein die schönsten Stücke kamen immer wieder aus jenen Städten, wo der Hof weilte. Ein Uhrmacher hatte gewöhnlich 1—2 Lehrlinge; ursprüng lich durfte er auch nur einen halten; allein, wenn ein Lehrling 7 Jahre Lehrzeit hinter sich hatte, so konnte ein zweiter ein gestelltwerden und für bestimmte Zeit auch ein „Verweser“ (alloue). Dieser war ein ausgebildeter Lehrbursche, der bei seinem Meister fortarbeitete, um die Meisterschaft zu erwerben. Die Lehrlings zeit dauerte ursprünglich 6 Jahre, 1646 wird sie auf 8 Jahre er höht, seit der Revolution wurde sie dann auf 4 Jahre gemindert und später auf 3 herunter gesetzt. Ein Lehrbrief kostete 54 Livres; zu Beginn des 19. Jahrhunderts wurden 250 Fcs. für den Lehr brief bezahlt. Unabhängig von den eigentlichen Uhrenanfertigern gab es in Paris und besonders in der Provinz Uhrmacher, welche sich nur mit der Reparatur beschäftigten (rhabilleurs). Diese Leute mußten vollkommene Meister sein und ihr Meisterstück geliefert haben. Wenn sie., Uhren auch nicht vollkommen herstellten, so mußten sie doch die ganze Zusammensetzung kennen, um bei Abnützung oder Schaden das betreffende Stück wieder einsetzen. zu können. Ihre spezielle Tätigkeit bestand also in der Kenntnis der Mängel, welche der Gebranch der Uhr mit sich bringt, und in der Kenntnis der Fehler der Konstruktion; ein rhabilleur mußte sie wieder gut machen und namentlich eine Wiederholung ver hindern können. Dieser rhabilleur übernahm also die Verant wortung für ein Stück, welches er gar nicht gefertigt hatte, und das noch für eine geringe Entschädigung, während der größere Gewinn des eigentlichen Uhrenbauers, der die Uhr verkauft hatte, ihm entging. Tout comme chez nous. Dr. L. G.
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