Delete Search...
Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 12.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- German
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454417Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454417Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454417Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Mit Textverlust auf S. 101/102
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 12.1905 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- ArtikelNeujahrsgruß 1905! 1
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 2
- ArtikelAlte Sonnenuhren und Nachtzeitmesser 3
- ArtikelWeiterverkauf schon verkaufter Uhren und Schmuckstücke 6
- ArtikelUntersuchungen über das Verhalten von Schiffschronometern auf ... 7
- ArtikelZur Frage der Kartellierung der Schwarzwälder Uhrenindustrie 8
- ArtikelAus der Geschichte der Uhrmacherei in Frankreich 8
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 10
- ArtikelProduktion der deutschen Groß-Uhrenindustrie 11
- ArtikelPersonalien 12
- ArtikelGeschäftsnachrichten 12
- ArtikelVereinsnachrichten 12
- ArtikelVermischtes 12
- ArtikelDie Theorie in der Werkstatt 15
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 15
- ArtikelFragekasten 16
- ArtikelPatente 16
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- Abbildung6. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 209
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 241
- Abbildung9. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 273
- Abbildung10. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 305
- Abbildung11. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 337
- Abbildung12. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 369
- BandBand 12.1905 -
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
No. 1 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG 13 kann, während die gewöhnliche Petroleumlampe, wenn sie gut funk tionieren soll, des teuersten amerikanischen Petroleums bedarf. Ein Vorzug ist es ferner, daß der Docht wöchentlich höchstens zwei mal geputzt zu werden braucht, während bei anderen Glühlampen auf das Dochtputzen ganz besondere Sorgfalt gelegt werden muß, damit auch nicht das kleinste Fusselchen absteht, das sofort eine weiße, den Strumpf anrußende Flammenspitze verursacht usw. — Wir danken Herrn Orth für diesen zweifellos vielen Kollegen interessanten Hinweis. Karatgewicht oder Grammgewicht. Der Verband deutscher Juweliere, Gold- und Silber schmiede beantragte, daß den mit Edelsteinen und Perlen Handel treibenden die Benutzung des Karatgewichts gestattet werde. Zur Begründung wird folgendes ausgeführt: „Edelsteine und Perlen werden , im Gebiete des Deutschen Reiches nicht hervorgebracht (die Flußperlenfischerei kommt nicht mehr in Betracht.) Bei dem Einkauf vollständig auf das Ausland angewiesen, erhält jeder Ju welier oder Händler ausnahmslos diese Ware nach Karaten oder Grain (1 Karat = 4 Grain) zugewogen und ist somit gezwungen, sich des Karatgewichtes beim Nachwiegen zu bedienen. Er kann also für seinen Teil weder auf den Gebrauch von Karatgewichten verzichten, noch ist er imstande, diese, durch Generationen ver erbte internationale Gewichtseinheit einfach auszuschalten und an ihre Stelle ein für Edelsteine und Perlen völlig ungebräuchliches Gewicht zu setzen. An den Begriff Karat und seine Bruchteile knüpft sich die Vorstellung von der jeweiligen Größe der Edel steine und Perlen, ferner die Schätzung des Wertes, darum würde die in langen Jahren mühsam errungene und im notwendigen Ver kehr mit dem Auslande unentbehrliche Unterscheidungsfähigkeit mit der Einführung des Grammgewichts verloren gehen. Aus dem eben angeführten Grunde hat die Einführung des Grammgewichts weder in Frankreich noch in Deutschland die Benutzung des Karatgewichts für Edelsteine und Perlen beeinflussen können, denn das Milligramm (1 Grain = - 51,325 Milligramm) ist als Wert- bzw. Gewichtsmesser schon deshalb nicht verwendbar, weil es mit dem Karatgewicht (1 Karat = 205,3 Milligramm), dessen sich die Edelsteine hervor bringenden Länder bedienen, nicht in Uebereinstimmung gebracht werden kann. Das Wiegen nach Milligramm würde aber weit empfindlichere Wagen verlangen als die bisher benutzten Edelstein wagen. Die Juweliere wären genötigt, analytische oder Präzisions wagen zu verwenden, und diese würden, weil sie nicht eichungsfähig sind, wiederum von der Polizeibehörde beschlagnahmt, sobald sie sich im Verkaufslokal des Juweliers befinden und Bestrafung des letzteren verursachen. Das Publikum kennt für Edelsteine eben falls keinen anderen Wertmesser und verlangt beim Einkauf die An gabe des Gewichts nach Karat. Nun ist es zwar infolge gericht licher Entscheidung gestattet, in einem nicht zum Geschäftslokal gehörigen Raum nach Karat zu wiegen, was im Verkaufslokal nach dieser Gewichts- und Wertermittelung verkauft wird, aber es ist unter Strafandrohung untersagt, im Verkaufsräume Gewichte solcher Art aufzubewahren. Daß der hiermit geschaffene Zustand völlig unhaltbar ist, bedarf gewiß nicht erst, eines besonderen Hinweises. Zu berücksichtigen bleibt ferner,, daß der bei weitem größte Teil der Edelsteine bereits gefaßt verkauft wird, wie denn überhaupt eine Uebervorteilung des Käufers durch falsches Gewicht bei einem schon in Größe von l / 6i Karat = zirka 3 Milligramm zur Ver wendung kommenden Luxusgegenstand mit Liebhaberwert aus geschlossen erscheint.“ — Das Uhrmachergewerbe, dessen Ange hörige sich mehr und mehr mit dem Vertrieb von Juwelen befassen, hat gleichfalls ein Interesse an dem Erfolge dieses Antrages. Das Leihhaus in Münster. Wir werden ersucht, folgendes zu veröffentlichen: „In Nummer 15 der Leipziger Uhrmacher-Zeitung vorig. Jahres ist in^ der die'Herausgabe einer Denkschrift „betreffend Mißstände im Leihhauswesen“ betreffenden Abhandlung vom Leihhause Münster gesagt, es habe ein Taschenuhrlager im Werte ,von 60000 Mk. Diese Angabe entspricht nicht den Tatsachen, da es sich höchstens um die Hälfte jenes Wertes bei unserem Lager handeln wird.“ „In Nummer 15 der Leipziger Uhrmacher-Zeitung vorig. Jahres ist in dem Berichte über die Sitzung der Deutschen Uhrmacher- Vereinigung vom 18. Juli 1904 berichtet, daß ein gewisser Richard Küster aus Köln infolge unlauterer Geschichten "beim Versetzen von Waren im Pfandhause zu Münster verhaftet wurde. — Diese Angabe wiederspricht den Tatsachen, da im hiesigen Pfandhause niemand, auch nicht Richard Küster aus Köln, verhaftet worden ist. — Küster hat auch beim Versetzen von Ware in unserem Pfandhause keine Unlauterkeit gezeigt, sondern lediglich seine eigenen, laut vorgelegter Quittung von ihm bezahlten Uhren versetzt“. Münstersche Pfandleihanstalt Hölscher & Co. Hierzu bemerken wir, daß die Mitteilung über die Höhe des Uhrenlagerwertes von Herrn Henseler Münster, der Dezernent des Leihhauswesens ist, auf dem Uhrengrössisten-Verbandstage gemacht wurde. Wir haben keine Ursache gehabt, seinen Angaben Zweifel entgegen zu bringen. Gleichgültig ist es aber ferner, ob der frag liche Küster im oder vor dem Leihhause in Münster verhaftet wurde. Verhaftet wurde er auf alle Fälle und zwar in Münster. Eine Monumentaluhr will ein Königsberger Professor für den dortigen Stadverordneten- Sitzungssaal siiften. Zur Erlangung von Entwürfen ist ein Wett bewerb unter in Ostpreußen schaffenden Künstlern und Kunst handwerkern ausgeschrieben worden. Das Material für die Uhr wird dem Ermessen der Bewerber überlassen, gewünscht wird jedoch hierbei die Verwendung von Bernstein und Silberbeschlägen. Der Gesamtpreis der Uhr mit Zifferblatt, jedoch ohne Uhrwerk soll 7000 Mk. nicht übersteigen. Der Termin für die Einlieferung der Entwürfe ist der l.März 1905. Zur Verteilung gelangen drei Preise von 500, 300 und 100 Mk. Der Ausschuß behält sich vor, nicht preisgekrönte Entwürfe für je 50 Mk. anzukaufen. Die „Urania“, das bekannte große Institut für Popularisierung der Naturwissen schaften in Berlin hat eine Unterbilanz von 245000 Mk. Das Kapital wird auf die Hälfte verkleinert Ein alter Gaunertrick in neuer Aufmachung. Aufmerksam gemacht wird auf einen unbekannten Betrüger, der vor kurzem in Berlin mit Erfolg auftrat. Er bestellte bei einem Juwelier eine Anzahl Uhren und Ketten zur Auswahl nach einer von ihm angegebenen Wohnung. Dort hatte er kurz vorher ein möbliertes Zimmer gemietet, das Eintreffen seines Gepäcks für später in Aus sicht gestellt, einen Brief geschrieben und gesagt, er werde Be such bekommen. Als der Abgesandte des Juweliers erschien, empfing ihn der Fremde in dem soeben gemieteten Zimmer, nahm ihm die Auswahlsendung ab, ging damit ins Nebenzimmer und verschwand dann aus der Wohnung. Die erschwindelten Sachen sind eine goldene Herrenremontoiruhr Nr. 44020, eine guillochierte goldene Herrenremontoiruhr Nr. 36792, eine goldene Herrenfasson uhrkette und eine goldene Herrenpanzeruhrkette. Der Gauner wird geschildert als 28 bis 30 Jahre alt, mittelgroß, schlank, mit rot blondem Haar und flottem Schnurbart. Annuaire- Reklame Illustre ist der Titel eines von der Firma Morel, Reymond & Cie. in Neuchatel herausgegebenen Reklameheftes. Es enthält keinerlei Text, nur Inserate schweizer Firmen, vornehmlich Uhrenfabriken und eine Liste der Grossisten der an die Schweiz angrenzenden Länder, die allerdings sehr viele Fehler aufweist. Die Ausstattung ist eine durchaus ansprechende, der Text der Inserate durchweg nur in französischer Sprache gehalten. Eine Taschenuhr als Lebensretter im Hererokriege. Ein Offizier, der den schweren Kampf am Waterberge in Süd westafrika mitgemacht hat, sandte kürzlich seinem in Berlin lebenden Bruder eine Taschenuhr, die ihm dieser beim Auszuge in den Krieg zum Geschenk gemacht hatte. Ein schwarzer Teufel hatte den deutschen Krieger aufs Korn genommen; das Geschoß schlug gegen die Brusttasche und traf die Uhr; hier prallte es ab, nachdem die Kugel die Uhr unten am Scharnier durchbohrt hatte. Auf diese Weise verdankte der Offizier dem Geschenk des Bruders sein Leben. Er hat die zerschossene Uhr jetzt dem Bruder wiedergeschickt und dieser wird sie als teures Andenken an den dritten Pfingstfeiertag dieses Jahres, an dem das Gefecht am Waterberg stattfand, auf bewahren. Wanderlager oder nicht? Die Auslegung der Reichsgewerbe-Ordnung bildete seit einigen Jahren eine Streitfrage bezüglich der Geschäftsführung der Brüder Siegfried und Max Rosenau, Kaufleute aus Frankfurt a. M. in Bayreuth. Diese beiden kamen seit einer Reihe von Jahren zur Zeit der Bühnen festspiele nach Bayreuth, mieteten für 4 Wochen einen Laden und boten außer Altertümern auch Gold- und Silberwaren, Schmuck sachen und Bijouterien feil und erzielten dabei einen guten Absatz. Die ansässigen Gewerbetreibenden beschwerten sich hierüber und behaupteten, das Rosenausche Zweiggeschäft sei ein Wanderlager und nach § 56 Ziff. 3 und 11 der Reichsgewerbe-Ordnung seien Gold- und Silberwaren, Schmucksachen und Bijouterien vom Feilhalten im Umherziehen ausgeschlossen. Der Stadtmagistrat stellte sich auf den Standpunkt, daß es sich hier um eine Filiale des Rose- nauschen Frankfurter Geschäftes handle, und da die Filiale durch eine eigene Person der Inhaber geführt werde, so könne der Be trieb nicht untersagt werden. Die Kreisregierung aber und das Staatsministerium des Innern waren der gegenteiligen Ansicht und verfügten die Schließung des Geschäftes, weil es als Wanderlager zu betrachten sei. Wieder eine andere Rechtsauffassung hatte die Obersteuerberufungskommission in München, diese erklärte mit Be schluß vom 14. Juni 1902, daß das von den Gebr. Rosenau während der Festspielzeit in Bayreuth betriebene Gewerbe als ein ständiges
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview