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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 12.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- German
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454417Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454417Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454417Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Mit Textverlust auf S. 101/102
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (15. Juni 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ob sich ein Geschäftsmann gefallen lassen muß, daß sein Laden durch Vorbauten auf der Straße beeinträchtigt wird
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Astigmatismus und die Feststellung seines Vorhandenseins
- Autor
- Bruchmann, Paul
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 12.1905 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- Abbildung6. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 177
- ArtikelVersicherung gegen Einbruchdiebstahl 178
- ArtikelDas Hartlöten 179
- ArtikelDie Hilfsmittel der modernen Astronomie 180
- ArtikelOb sich ein Geschäftsmann gefallen lassen muß, daß sein Laden ... 182
- ArtikelAstigmatismus und die Feststellung seines Vorhandenseins 183
- ArtikelDie Innungsartikel der alten Uhrmacher 184
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 186
- ArtikelPersonalien 187
- ArtikelVereinsnachrichten 188
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 188
- ArtikelVermischtes 188
- ArtikelDie Theorie in der Werkstatt 191
- ArtikelFragekasten 191
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 192
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 209
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 241
- Abbildung9. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 273
- Abbildung10. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 305
- Abbildung11. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 337
- Abbildung12. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 369
- BandBand 12.1905 -
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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No. 12 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG 183 die raagistratliche Einwilligung. Und das ist gut so, denn es kann garnicht geleugnet werden, daß die Benutzung der Bürgersteige zu Restaurationszwecken ganz entschieden auch ihre Nachteile hat, und zwar für die Geschäftsleute, deren Läden sich in der Nähe eines solchen improvisierten Vorgartens befinden. Selbstverständ lich wird ja die Genehmigung zu einer solchen Anlage nur in den Fällen erteilt, wo es sich um breite Straßen handelt, durch welche sich der Passantenstrom, trotz der Anlage, ungehindert ergießen kann. Und doch ist auch hier der Schaden nicht ausgeschlossen. Hat jemand in einer belebten Straße ein Ladengeschäft auf gemacht, und es wird nachmals einem daneben seßhaften oder doch in nächster Nähe befindlichen Restaurateur die Erlaubnis gegeben, mit seinem Wirtschaftsverkehr auf die Straße hinaus zurücken, so ist die notwendige Folge davon, daß das Geschäft den Blicken der Passanten etwas entzogen wird, mehr oder weniger, je nach der Beschaffenheit und dem Umfange der genehmigten Anlage. Diese sind ja sehr verschiedenartig. Oft sind es nur einige Efeuwände, Tannenbäumchen in Kübeln, Lorbeerbäume usw., die zur Aufstellung kommen, und hinter welchen die Tische und Stühle postiert werden, oft sind es aber auch feste Veranden mit Blumenfenstern, die ziemlich den ganzen Raum des Bürgersteiges einnehmen. Wer da die Straße entlang kommt, sieht die Läden, die in den anschließenden Nebengebäuden liegen, über haupt nicht. Achtlos geht er an ihnen vorüber, und die beste Auslage kommt auf diese Weise nicht zu ihrem Rechte. Die Frage ist daher schon oft aktuell geworden, ob sich der Geschäftsmann eine solche Anlage gefallen lassen muß, oder ob er trotz der Genehmigungserteilung des Magistrates die Beseitigung des Vorgartens auf dem Bürgersteig erlangen kann, ln Düssel dorf hat jetzt ein dortiger Juwelier diese Angelegenheit in einem Rechtsstreit zum Austrag gebracht. Dort wird neben dem „Zweibrücker Hof“, welcher der bekannten Dortmunder Union brauerei gehört, ein Juwelier-, Gold- und Silberwarengeschäft bedeutenden Umfanges betrieben. Der betreffende Inhaber ver wendet, von dem richtigen Grundsatz ausgehend, daß ein ge schmackvolles, reichhaltiges Schaufenster die beste und vor nehmste Reklame ist, selbstverständlich besondere Aufmerksam keit auf seine Schaufensterauslagen. Nun hat die Stadtgemeinde Düsseldorf seit zwei Jahren der Brauerei die Erlaubnis zur Anlage eines Wirtschaftsgartens auf dem Bürgersteige erteilt. Durch diese Anlage, die aus einem 21 m langen, mehrere Meter breiten und 5 m hohen Wirtschaftszelt besteht, wird nun das untere Stockwerk des Hauses des Juweliers den Straßenpassariten, die von der anderen Seite kommen, zunächst unsichtbar gemacht, und das Schau fenster den Blicken des Publikums solange entzogen, bis es direkt davor steht. Die meisten aber eilen, weil sie nicht rechtzeitig durch die Auslagen neugierig gemacht werden, achtlos vorüber, und der Geschäftsverkehr leidet unter diesen Verhältnissen. Der Juwelier fühlte sich deshalb in seinen Geschäftsinteressen be nachteiligt, in seinem Eigentum beeinträchtigt und verlangte von der Stadtgemeinde Düsseldorf die Beseitigung der störenden und schädigenden Anlage. Wir entsinnen uns eines ähnlichen derar tigen Rechtsstreites in Leipzig, wo der Inhaber des benachteiligten Geschäftes ein Zigarrenhändler war. Hier einigte man sich noch gütlich, indem es die Stadtgemeinde durchsetzte, daß der Gast wirtschaftsbetrieb auf dem Bürgersteig auf ein Minimum beschränkt wurde. In Düsseldorf wurde eine Einigung nicht erzielt. Das Landgericht Düsseldorf wies jedoch die Klage des Juweliers ab, da in der Anlage ein unzulässiger Eingriff in fremdes Eigen tum nicht erblickt werden könnte. Anders entschied der 10. Zi vilsenat des Königl. Oberlandesgerichts Köln. Dieser Gerichtshof hat die Stadtgemeinde zur Beseitigung der Anlage auf dem Bürger steig verurteilt und dem Kläger aus folgenden Gründen Recht gegeben: Daß der Kläger durch Errichtung der Anlage Schaden erleidet, kann nicht zweifelhaft sein, denn der Umsatz eines Ge schäftes, wie das klägerische, hängt wesentlich mit von der Aus lage im Schaufenster ab, durch welche die Aufmerksamkeit des Publikums auf dasselbe gelenkt werden soll. Liegt nun ein solches Geschäft an einer Hauptverkehrsstraße, wie es z. B. die Königs- Alice in Düsseldorf ist, so wird der Umsatz' mehr oder weniger dadurch beeinträchtigt, wenn der Verkehr von dem Schaufenster und dem Geschäftslokale überhaupt abgelenkt wird. Das trifft aber in solchen Fällen stets zu. Das Schaufenster wird durch eine derartige Anlage den Augen des Publikums entzogen. Das bessere Publikum, insbesondere das Damenpublikum, wird die be engte Passage auf dem Bürgersteige möglichst meiden, schon um nicht den Beobachtungen und Bemerkungen der im Zelte sitzen den Gäste ausgesetzt zu sein. Letzterer Grund dürfte auch besonders Damen abhalten, an dem Schaufenster stehen zu bleiben und sich in Ruhe die Auslagen anzusehen. Zwar kann an sich nicht von einer unzulässigen Einwirkung auf Grundstücke im Sinne von § 907 des Bürgerlichen Gesetzbuches gesprochen werden, da kein positives Einwirken in Frage kommt, aber der Kläger hat ein Recht darauf, daß die Straße nicht nur ein Ver bindungsmittei zwischen den anliegenden Häusern und der Straße, sondern auch ein Verkehrsmittel für das Publikum im allgemeinen ist. Sie soll den allgemeinen Verkehr, soweit er für die Häuser in Betracht kommt, erleichtern. Der Anlieger hat deshalb nicht nur ein Recht darauf, daß er von seinem Hause aus auf die Straße gelangen kann, er kann vielmehr auch verlangen, daß der Verkehr auf der Straße in seiner freien Entwicklung nicht gehemmt wird. Auf Grund dieses Rechtes des Anliegers ergibt sich die Pflicht der Stadtgemeinde, auf den ihr gehörigen Bürgersteigen keine Einrichtungen zu treffen, oder die Genehmigung dazu zu erteilen, welche den Verkehr hindern oder beinträchtigen, sofern diese Einrichtungen nicht im öffentlichen Verkehr geboten sind. Es liegt aber kein öffentliches Interesse vor, daß dem Publikum Gelegen heit gegeben wird, im Freien Speise und Trank zu sich zu nehmen, wenn das auch eine Annehmlichkeit sein mag. Aus dieser Entscheidung, die uns durchaus richtig erscheint, geht hervor, daß sich ein Geschäftsmann nicht gefallen lassen muß, daß sein Geschäft, insbesondere sein Schaufenster durch Restau rationsanlagen auf dem Straßenkörper beeinträchtigt wird. Dasselbe wird unstreitig von anderen Anlagen gelten, von ausgestellten Motor fahrzeugen, Maschinen usw., durch welche ebenfalls der Verkehr auf dem Bürgersteig gehindert oder erschwert werden könnte. Astigmatismus unö öie Seftftellung feines Vorbanöenfeins. (Gin Kapitel für Öen Optih ausübenöen Uhrmacher). Von Paul Brucbmann (Nachdruck nur mit Genehmigung des Verfassers.) Astigmatismus ist vorhanden, wenn die Wölbung der Hornhaut des Auges keine kugelförmige ist. Die unregelmäßige Gestalt der Hornhaut bedingt Sehschwäche, und je mehr die Hornhaut von der Kugelgestalt abweicht, umso mehr ist die Korrektur des Fehlers geboten. Kommt diese Abweichung in nur geringem Maaße vor, so stört sie das Sehvermögen nicht. (Nur wenig Menschen sind frei von diesem Fehler.) Gewöhnlich ist die Wölbung der Hornhaut in der Richtung von oben nach unten stärker als in der Richtung von rechts nach links, so daß die in der Richtung der senkrechten Ebene ins Auge fallende Lichtstrahlen früher zur Vereinigung kommen als die horizontal einfallenden Strahlen. Zur Korrektur dieses Augenfehlers bedient man sich zylindrisch geschliffener Gläser. Was nach der Aufhebung des Astigmatismus an Kurz-, Weit- oder Übersichtigkeit übrig bleibt, wird durch sphärische Schleifung der anderen Seite des Zylinderglases aus geglichen. Astigmatismus festzuztellen ist mit einfachen Mitteln erreichbar. Ich gebe hier das folgende und einfachste zum besten. — Man zieht auf einen auf Pappe glatt aufgezogenen weißen Bogen Papier einen Kreis von etwa 30 cm im Durchmesser und versieht diesen mit Gradstrichen. Ein von Astigmatismus freies Auge sieht in einer Entfernung von 280 cm alle Striche gleichmäßig deutlich, ein mit diesem Fehler behaftetes Auge dagegen kann die Teilstriche nur in einer
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