17. Der Besoldungsplan bildet einen Teil dieser Nicht linien. Das Ministerium des Innern behält sich ihre Ergänzung und Abänderung insbesondere auf Grund von Urteilen des Reichs- oder Landesschiedsgerichts aus drücklich vor. 18. Die durch die Bekanntmachung vom 17. September 1920 veröffentlichten Richtlinien nebst Anhang (GVBl. S. 376) sind außer Kraft getreten.