Vierter Teil. Reilhssksktzr. 1. ReichSbesoldunqsgesetz vom 30. April 1920 (RGBl. S. 805) unter Berücksichtigung der Abänderungsgesetze vom 17. Dezember 1920 (RGBl. S. 2075), 24. März 1921, Art. IV, (RGBl. S. 313), 21. November 1921 (RGBl. S. 1365), 30. Dezember 1921 (RGBl. 1922 S. 10), 13. Januar 1922 (RGBl. S. 87). Z 1. Das der Berechnung der Pension zugrunde zu legende Diensteinkommen der Reichsbeamten besteht unbeschadet der Be stimmungen des Reichshaushaltsplans aus a) dem Grundgehalt (Abschnitt I), b) dem Ortszuschlag (Abschnitt II). Neben diesem Diensteinkommen erhalten die Beamten a> Kinderzuschläge (Abschnitt III), d) Teuerungszuschläge (Abschnitt IV). In gleicher Weise werden die Soldaten der Wehrmacht nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgesuuden. I. Grundgehalt. ß 2. Den planmäßigen Reichsbeamten und den Soldaten der Wehrmacht wird das Grundgehalt nach der beiliegenden Be soldungsordnung I, den Beamten des Reichstags nach der bei liegenden Besoldungsordnung II gewährt. 8 3. Laufende Bezüge dürfen den Beamten aus dem Haupt amt nur gewährt werden, wenn sie in diesem Gesetze vorgesehen sind. Zulagen dürfen nur insoweit fortgezahlt oder bewilligt werden, als der Reichshaushaltsplan dies bestimmt oder besondere Mittel dazu zur Verfügung stellt. In gleicher Weise können in Ausnahme fällen Vergütungen für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen gewährt werden. 8 4. Die Grundgehälter der planmäßigen Beamten mit Ausnahme der Beamten des Büros des Reichspräsidenten und der Reichskanzlei werden, soweit nicht Einzelgehälter vorgesehen sind, nach Dienstaltersstufen geregelt.