IV, 2, Besoldungssperrgefetz (S8x6). 487 2. Rkichsflcsetz zur Sicherung einer ein heitlichen Regelung der Beamtenbesoldung — Besoldungssperrgesetz — vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2117). Vorbemerkung: Die Besoldungsreform von 1920 hatte von vornherein eine in jeder Beziehung möglichst gleichmäßige Regelung der Dienstbezüge aller öffentlichen Beamten (Reichs-, Länder- und Gemeindebeamten) ins Auge gefaßt. Hierzu zwang nicht nur die bisherige, aus dieses Ziel hingehende Entwickelung, vielmehr wäre eine andere Regelung unter den durch die Staats umwälzung eingetretenen Verhältnissen überhaupt unmöglich gewesen. Einmal war die Zahl der Reichsbeamten durch den Übergang von Hunderttausenden von Eisenbahn-, Post-, Zoll- und Steuerbcamten der Länder auf das Reich so außerordentlich angewachsen, daß sich schon daraus eine jede Sonderstellung der Länder ausschließende Vormacht des Reiches auf diesem Gebiete ergab. Dann aber wären auch die Länder und Gemeinden nach dem Verluste ihrer Steuerhoheit gar nicht in der Lage gewesen, selbständige Regelungen zu treffen, es sei denn, daß sie hinter den Regelungen des Reiches hätten zurückbleiben wollen. Dazu kam schließlich, daß die während der letzten Jahre übers ganze Reich hinweg einheitlich organisierten Beamten und Lehrer aller öffentlichen Körperschaften dir Einheitlichkeit der gesamten Be- soldungsverhültnisse nachdrücklich forderten. So leitete denn das Reich Ende des Jahres 1919 Besprechungen sowohl mit den Spitzen organisationen der Beamten, als auch mit den Ländern und Ge meinden ein, die schließlich Ende April 1920 zu einer Neuregelung der Dienstbezüge der Reichsbeamten führten, von d.er erwartet werden konnte, daß sie maßgebend sein würde für die nunmehr zugunsten der übrigen öffentlichen Beamten von den Ländern und Gemeinden durchzuiührenden Regelungen Die zuletzt erwähnte Erwartung erfüllte sich jedoch nicht. Weder die Länder, noch viel weniger die Gemeinden waren in den damaligen, vielfach noch wirren Verhältnissen politisch in der Lage, die Grundsätze, denen sie bei den Verhandlungen mit der Reichsregierung zugestimmt hatten, bei ihren Besoldungsregelungen allenthalben durchzusetzen. Sie konnten das um so weniger, als die Reichsbesoldungsordnung unter dem Drucke der in Not befind lichen Beamtenschaft überhastet sertiggestellt worden war und deshalb nicht in ausreichendem Maße auf die Bedürfnisse der Länder und Gemeinden hatte Rücksicht nehmen können, so daß