I. Beamtenbesoldungsgesetz (BG) vom 28. Dezember 1927 (GBl. S. 171) nebst Ausführungsbestimmungen dazu (Besoldungsbestimmungen, BB) vom 28. Dezember 1927 (GBl. S. 211)
oder Vergehens ein gerichtliches Hanptverfahren oder eine Voruntersuchung schwebt^. Führt ein strafgericht liches Verfahren zur Verurteilung wegen eines Ver brechens oder Vergehens und wird innerhalb dreier Monate nach feinem Abschlüsse wegen der nämlichen Tatsachen ein Dienststrafverfahren mit dem Ziele der Dienstentlassung eingeleitet, so ruht der Anspruch auch während der Zwischenzeit^. Führt das Verfahren zum Verluste des Amtes, so ist das zurückbehaltcne Mehrgehalt nicht nachzuzahlen. »k k (zu 8 2 Abs. 1). Die in Wartegeld versetzten Beamten rücken im Grund gehalte nicht auf, unbeschadet der Vorschrift in § 8 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 27. April 1926 (GBl. S. iE). K8 7 (zu 8 2 Abs. 2 Latz 3). Ist zwischen dem rechtskräftigen Abschlüsse des straf gerichtlichen Verfahrens und der Einleitung des Dienst strafverfahrens das höhere Grundgehalt gezahlt worden, so hat der Beamte das Empfangene nicht zurückzuzahlen^. 1. Das jeweilige Grundgehalt der Beamten in BesGr. mit aufsteigenden Gehältern wird bestimmt durch die Ge hältssätze der SO, durch die Länge der für das Aufrücken in der Stufenleiter festgesetzten Fristen <§ 2) und durch den für den Beginn dieser Fristen maßgebenden Zeitpunkt, das Sv^. (§3). — Der Anspruch auf das Aufrücken besteht nur auf Grund der jeweilig geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Er kann durch deren Ände rung (§ 22 Abs. 1) verändert werden. 2. Der in Wartegeld versetzte Beamte ist aus den Amte ausgeschieden; sein Wartegeld bemißt sich nach dem von ihm zuletzt bezogenen ruhegehaltsfähigen Diensteinkommen. Es erhöht sich nicht, wenn der Beamte, falls er im Amte verblieben wäre, in höhere Grundgehaltsstufen aufgerückt wäre. Eine Aus nahme hiervon enthält § 8 des G. vom 27. April 1926, GBl. S. 108: Staatsbeamte und Lehrer im einstweiligen Ruhestande, die nach schriftlicher Eröffnung der 'Anstellungsbehörde unter Bezugnahme auf diese Vorschrift hilfsweife als Beamte oder Lehrer vorübergehend im Staats- oder öffentlichen Schul dienste voll beschäftigt werden, erhalten die Bezüge eines im Dienste befindlichen Staatsbeamten oder Lehrers derjenigen