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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906-08-11
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190608112
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19060811
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19060811
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- LDP: Zeitungen
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- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1906
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7618 Nichtamtlicher Teil. 185. 11. August 1906. Entschädigung, wie sie dem Gerichtshof gerecht erscheint, auf der folgenden Basis eingeschätzt werden, wobei aber eine solche Entschädigung in keinem Falle die Summe von 5000 Dollar übersteigen und nicht weniger als 250 Dollar betragen darf und nicht als eine Strafe angesehen wer den soll: 1. im Falle eines Gemäldes, einer Statue, eines Schnitz werkes oder einer Vorrichtung, die dem Ohr ein urheber rechtlich geschütztes Werk vorführt, nicht weniger als 10 Dollar für jedes unrechtmäßige Exemplar, das von dem Übertreter, seinen Vertretern oder Angestellten her gestellt, verkauft oder in ihrem Besitz gefunden wird; 2. im Falle eines Vortrags, einer Predigt oder An sprache nicht weniger als 50 Dollar für jede unrechtmäßige Vorführung; 3. im Falle eines dramatischen Werkes oder eines Musikstückes nicht weniger als 100 Dollar für die erste und nicht weniger als 50 Dollar für jede folgende, unrecht mäßige Ausführung; 4. im Falle aller andern, in Sektion 5 dieses Gesetzes aufgeführten Werke nicht weniger als 1 Dollar für jedes unrechtmäßige Exemplar, das vom Übertreter, seinen Ver tretern oder Angestellten hergestellt, verkauft oder in ihrem Besitz gefunden wird; — o) für die ganze Dauer des Prozesses unter Eid und zu den vom Gericht vorzuschreibenden Bedingungen alle Waren einzuliefern, die das Urheberrecht verletzen; ä) unter Eid zum Zweck der Zerstörung alle unrecht mäßigen Exemplare oder Vorrichtungen, sowie alle Platten, Formen, Stanzen oder andre zur Herstellung solcher unrecht mäßigen Exemplare dienenden Mittel abzuliefern. Jedes nach Sektion 32 dieses Gesetzes zuständige Gericht kann ein Verfahren einleiten, das wegen Verletzung irgend einer der gegenwärtigen Bestimmungen beantragt wird, um ein Urteil zu fällen oder eine Verfügung behufs Anwendung der hier vorgesehenen Hilfsmittel zu treffen. Sektion 24. Daß das Verfahren wegen Untersagung und Schadenersatz sowie dasjenige wegen Beschlagnahme un rechtmäßiger Exemplare, Platten, Formen, Stanzen usw in eine Klage vereinigt werden kann. Sektion 25. Daß jeder, der absichtlich oder des Nutzens wegen ein durch dieses Gesetz gesichertes Urheberrecht verletzt, oder wer wissentlich oder absichtlich eine solche Verletzung unterstützt oder veranlaßt, oder wer irgendwie wissentlich und absichtlich an einer solchen Übertretung teilnimmt, sich eines Vergehens schuldig macht und bei Nachweis eines solchen mit Gefängnis von nicht über einem Jahr, oder mit einer Buße von nicht weniger als 100 Dollar und nicht mehr als 1000 Dollar, oder mit beiden nach Gutdünken des Gerichts bestraft werden soll. Jeder, der in betrügerischer Absicht den durch dieses Gesetz vvrgeschriebenen Copyright-Vermerk oder Worte für denselben Zweck in einem Artikel anbringt oder vordruckt, für welchen er das Urheberrecht nicht erlangt hat, oder wer in betrügerischer Absicht einen solchen Vermerk auf einem geschützten Artikel beseitigt oder ändert, soll sich eines Vergehens schuldig machen, das mit einer Geldstrafe nicht unter 100 Dollar und nicht über 1000 Dollar zu be legen ist. Jeder, der wissentlich einen den Urheberrechts- Vermerk der Vereinigten Staaten tragenden Artikel, der in diesem Land nicht durch Copyright geschützt wurde, verbreitet oder verkauft, oder wer wissentlich einen Artikel, der in diesem Land nicht durch Copyright geschützt wurde, mit einem solchen Vermerk oder mit Worten zu demselben Zweck einführt, soll einer Geldstrafe von 100 Dollar unterliegen. Die Einfuhr in die Vereinigten Staaten eines den Copyright-Vermerk tragenden Artikels, der daselbst diesen Schutz nicht genießt, ist verboten und gegen eine solche Ein fuhr soll nach den Bestimmungen der Sektionen 26—29 dieses Gesetzes verfahren werden. Sektion 26. Daß alle unrechtmäßigen Exemplare einer solchen durch dieses Gesetz verbotenen Einfuhr vou den Zollbeamten oder einer Person, die laut Steuergesetz zu Beschlagnahmen in dem betreffenden Bezirk ermächtigt ist, mit Beschlag belegt werden, und die so beschlagnahmten Exemplare sollen unverzüglich dem Zollaufseher des Bezirks übergeben werden, in bem die Beschlagnahme erfolgte; worauf der genannte Aufseher (ausgenommen in Fällen der Einfuhr durch die Post) die Beschlagnahme einmal die Woche während dreier aufeinanderfolgenden Wochen in einer Zeitung des Bezirks oder des Platzes ankündigt, wo die Beschlag nahme erfolgte. Wenn in dem Bezirk keine Zeitung er- cheint, so soll die Ankündigung in der Zeitung des Bezirks erfolgen, in dem das Hauptzollamt gelegen ist; und wenn auch in diesem Bezirk keine Zeitung erscheint, so soll die Bekanntmachung an geeigneten öffentlichen Stellen erfolgen; diese Bekanntmachungen sollen die beschlagnahmten Artikel beschreiben, die Zeit, Ursache und den Platz der Beschlag nahme angeben, und soll die Person, die solche Artikel zu ordern hat, auffordern, im Zollamt zu erscheinen, um diese Artikel innerhalb 20 Tagen, vom Tage der ersten Veröffent lichung besagter Bekanntmachung an gerechnet, zurückzufordern Sektion 27. Daß jeder, der solches beschlagnahmtes Besitztum beansprucht, innerhalb 20 Tagen nach der ersten erfolgten Bekanntmachung bei dem Zollaufseher oder einem zuständigen Beamten seinen Anspruch erheben kann unter Angabe seines Interesses an den beschlagnahmten Artikeln und indem er bei dem Zollaufseher oder anderm Beamten die jetzt vom Gesetz vorgeschriebene Strafsumme von 250 Dollar hinterlegt und zwei Bürgen stellt, die von dem Zollaufseher oder anderm Beamten anerkannt und in der Lage sein müssen, bei eventueller Einziehung der so beanspruchten Artikel alle durch das bezügliche Verfahren verursachten Kosten und Auslagen zu bezahlen. Dieser Zollaufseher, oder andre zuständige Beamte, soll die besagte Bürgschaft mit einer Liste und Beschreibung der beschlagnahmten und zurückgefocderten Artikel dem An walt der Vereinigten Staaten für den fraglichen Distrikt übersenden, der dann das Verfahren behufs Einziehung wie bei Zollsachen beginnt. Sektion 28. Daß das Eigentum im Falle der Ein ziehung dem Kanzler der Vereinigten Staaten überliefert und so zerstört wird, wie es das Gericht für gut befindet. Wenn die besagten Artikel nicht eingezogen werden, so sollen dieselben dem Importeur gegen Bezahlung des Zolls, falls ein solcher zu erheben wäre, ausgeliefert werden. Wenn vom Gericht eine mit der Beschlagnahme verbundene ver mutliche Ursache als Tatsache anerkannt wird, so soll der Zollaufseher oder andre Beamte zu einer Bescheinigung be rechtigt sein, die ihn gegen jedes infolge der Beschlagnahme begonnene Verfahren schützt. Falls innerhalb der vorer wähnten 20 Tage kein solcher Anspruch erhoben oder keine Bürgschaft gestellt wird, so soll der Zollaufseher oder andre Beamte, der das Eigentum in Gewahrsam hat, es als verfallen erklären, und es soll in der Weise zerstört werden, wie es vom Schatzkanzler vorgeschrieben wird. Sektion 29. Daß die vom Ausland kommenden Post sachen von den Postvorstehern sorgfältig geprüft werden sollen, und daß jedes Paket, das vermutlich einen Artikel in Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes einsührt, dem Zollaufseher des Distrikts zugesandt werde, in dem das be treffende Postamt gelegen ist. Bei Empfang eines solchen Pakets soll es der Zollaufseher in Gewahrsam behalten und durch die Post den Empfänger des Pakets von dessen
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