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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 13.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- German
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454418Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454418Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454418Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig (6. Kunstbeilage fehlt)
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Geschäftsbetrieb der Reisenden der Gold-, Silberwaren-, Uhren- und Edelsteinbranchen im neuen deutsch-schweizerischen Handels- und Zollvertrag
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verjährung der Mängeleinrede für gelieferte Gold- und Silberware
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 13.1906 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1906) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1906) 17
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 113
- ArtikelElektronormaluhren 115
- ArtikelWann kann der Uhrmachergehilfe beim Abgang am letzten Tage die ... 117
- ArtikelDer Chronographenmechanismus, seine Einrichtung, Repassage und ... 118
- ArtikelNeue Chronometer-Hemmung 119
- ArtikelEtwas über das Entmagnetisieren von Werkzeugen 120
- ArtikelÜber die Erfindung des Fernrohrs 121
- ArtikelDer Geschäftsbetrieb der Reisenden der Gold-, Silberwaren-, ... 123
- ArtikelVerjährung der Mängeleinrede für gelieferte Gold- und Silberware 124
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 125
- ArtikelPersonalien 126
- ArtikelVermischtes 126
- ArtikelFragekasten 127
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 128
- ArtikelBüchertisch 128
- ArtikelPatente 128
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- Abbildung9. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- Abbildung10. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- Abbildung11. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- Abbildung12. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 13.1906 I
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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124 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG No. 8 jouterie- und Schildpattwarenfabrikant oder Großändler ist oder mit Edelsteinen, Perlen, Kameen und Korallen Großhandel treibt; b) daß er persönlich oder durch den in seinem Dienste stehenden Reisenden Gold- und Silberwaren oder andere der unter a) aufgeführten Waren an Personen, die damit Handel treiben, feilbieten und zu diesem Zweck mit sich führen will; c) welcher Art im einzelnen die auf diese Weise feilzu bietenden und mitzuführenden Waren sind und daß die selben übungsgemäß an die Wiederverkäufer im Stück abgesetzt werden. Ergeben sich Zweifel über die tatsächliche Richtigkeit der Ausführungen des Gesuchs oder bedarf das letztere der Ergänzung, so sind mit tunlichster Beschleunigung die erforderlichen Fest stellungen zu bewirken. Darüber, ob die in Betracht kommenden Gold- und Silberwaren, Taschenuhren usw. übungsgemäß an die Wiederverkäufer im Stück abgesetzt werden, ist gegebenenfalls ein Gutachten der zuständigen Handelskammer zu erheben. Den badischen Handelskammern ist vom Ministerium anheimgegeben worden, sich ev. vor Abgabe des Gutachtens mit der Handels kammer in Pforzheim ins Benehmen zu setzen. Betreffs der in der Schweiz zu erteilenden Bewilligungen zum Mitführen von Waren sei zur Information der deutschen In teressenten auf das schweizerische Bundesgesetz, betreffend die Patenttaxen der Handlungsreisenden vom 24. Juni 1892 hinge wiesen. Nach Artikel 1 dieses Gesetzes kann die Bewilligung zum Mitführen von Waren in der Schweiz erteilt werden, wenn die sofortige Übergabe der Ware an den Käufer für den Betrieb ihres Geschäftes notwendig ist. Diese Bewilligung kann jedoch nur Handelsreisenden erteilt werden, die ausschließlich mit Wieder verkäufern oder Geschäftsleuten im Verkehr treten, die den angebotenen Handelsartikel in ihrem Gewerbe verwenden. Ein schlägige Gesuche sind von auswärtigen Handelshäusern an die Regierung desjenigen Kantons zu richten, der zuerst bereist werden soll. Dieselben werden hierauf, mit einem Gutachten versehen, dem eidgenössischen Handelsdepartement zum endgiltigen Ent scheide unterbreitet. Verjährung der ODängeleinreöe für gelieferte 6oU>- unö 5ilberware. Ein Abonnent aus G. schreibt uns: „Ich ließ bei einem Gold arbeiter, der ein Aibeitsgeschäft besitzt, im Dezember 1902 ein paar Ringe schnell anfertigen, da ich mit Arbeiten überhäuft war. Die Ringe sollten einen Feingehalt von 750 /ooo aufweisen. So waren sie bei mir bestellt, und so hatte ich sie in Auftrag gegeben. Ich habe auch den Preis dafür bezahlen müssen. Die betreffende Dame, die den Ring trug, bemerkte nun von Zeit zu Zeit am Finger an der Ringstelle einen schwarzen Streifen. Im Sommer 1905 trat dieser Fehler wieder besonders stark auf. Die Kundin ging nun zu einem Konkurrenten von mir, dieser schickte die Ringe in die Kgl. Münze, und diese stellte einen Feingehalt von nur 730 / 00 o f es *- ü m mein Geschäft nicht zu schädigen, gab ich sofort zwei andere Ringe hin, und forderte nunmehr Schadensersatz von dem Lieferanten. Dessen Anwalt aber schützte die Einrede der Verjährung vor. Wie ist es damit? Ich bin der Meinung, daß die Verjährungsfrist doch erst von dem Tage an laufen kann, wo mir der Fehler bekannt wird, und nicht vom Tage der Uebergabe ab. Der Sachverständige hat außerdem erklärt, daß die Differenz von 20 / 000 nicht zum Schaden ersatz verpflichte, da eine solche Differenz bei einer nicht ganz genau funktionierenden Wage leicht Vorkommen könne. Was denken Sie über den Rechtsstreit?“ Der Prozeß ist geeignet, einmal auf die Bestimmungen über die Gewähr der Fehler bei Gold-und Silberwaren hier näher einzugehen. Der Verkäufer haftet dem Besteller nach § 459 des Bürgerl. Gesetzb. dafür, daß die Ware zur Zeit des Überganges der Gefahr auf den Käufer, also bei der Übergabe, nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Kaufabschluß vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht. Wie steht es nun in Bezug auf den oben geschilderten Fall mit dieser Vorschrift? Nach unserem Dafürhalten ist es zwar kein Fehler, welcher die Tauglichkeit des Ringes beeinträchtigt, wohl aber seinen Wert, und wir stehen auch nicht an, zu behaupten, daß ein Manko von 20 /oo 0 im Verkehr mit Ringen schon eine erhebliche Beeinträch tigung des Wertes ausmacht. Wer einen Ring zu 750 / 000 Feingehalt bestellt, will eben etwas besonders Gutes mit 18 Karat-Gold haben, während er nur 17V 2 Karat-Gold erhielt. Es liegt wenigstens eine Differenz von fast einem halben Karat vor { M l' b0 ). Das überschreitet die Grenze der erlaubten Differenz, und es hat gar keine Bedeutung, ob der Fehler daher rührt, daß die Wage des betreffenden Gold schmiedes nicht stimmt. Er mag sich dann eine genauer gehende Wage anschaffen. Was die gesetzlich nachgelassene Differenz über schreitet, ist eine „erhebliche“ Beeinträchtigung. Der Gesetzgeber hat eben im Verkehr mit Goldwaren selbst festgestellt, was er als unerheblich betrachtet wissen will und was nicht. Und selbst, wenn man diese Vorschrift nicht anwenden wollte, so würde doch der Abs. 2 des § 459 in Frage kommen: „Der Verkäufer haftet auch dafür, daß die Sache zur Zeit des Überganges der Gefahr die zu gesicherten Eigenschaften hat.“ Solche zugesicherte Eigen schaften aber müssen unbedingt vertreten werden, auch wenn sie unerheblich sind. Hier aber ist doch zugesichert worden, daß die Ringe 75 % u0 Feingehalt hätten, während dies in Wahrheit nicht der Fall war. Nach alledem steht fest, daß der Kunde dem Goldschmied, und dieser wieder seinem Hintermann, dem Inhaber des Arbeits geschäftes, gegenüber den Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufes oder Herabsetzung des Kaufpreises geltend machen konnte (Wandelung oder Minderung. § 462 des B. G. B.l. War nun dieser Anspruch verjährt? Betrachten wir zu nächst das Verhältnis zwischen dem Goldschmied und dem Kunden. Die Ringe sind schon im Dezember 1902 verkauft. Die Dame be merkt von Zeit zu Zeit ein Schwarzwerden des Ringfingers. Sie tut nichts, obwohl sie doch bemerkt, daß der Ring daran schuld ist. Endlich nach Jahren bequemt sie sich dazu, den Ring unter suchen zu lassen und den zutage getretenen Fehler zu rügen Das ist mit Rücksicht auf § 477 des B. G. B unbedingt zu spät. Der Anspruch wegen Mängeln verjährt nämlich danach bei beweglichen Sachen in 6 Monaten von der Ablieferung derselben an. Davon macht es nur nach § 478, Abs. 2 des B. G. B. eine Ausnahme, wenn der Verkäufer, hier also der Goldschmied, dem Kunden den Mangel arglistig verschwiegen hat. Das kommt aber gar nicht in Frage, denn der Goldschmied hat selbst nicht gewußt, daß man ihm einen Ring geliefert hat, der nicht 750 /ooo Feingehalt auf- wieß. Eine Arglist kann ihm also auf keinen Fall zur Last gelegt werden. Mithin war er berechtigt, die Ansprüche des Kunden wegen eingetretener Verjährung zurückzu weisen. Er hat dies nicht getan, sondern den Kunden anderweit gedeckt, und nun Regreß an seinem Lieferanten genommen. Kann sich auch der Letztere auf eine eingetretene Verjährung berufen. Der Goldschmied hat Unrecht, wenn er glaubt, daß die 6 Monate erst von dem Tage an zu rechnen seien, als ihm der vorhandene Fehler zur Kenntnis kam. Der Tag der Übergabe ist maßgebend, und an sich wäre der Anspruch wegen Mängeln auch dem Inhaber des Arbeitsgeschäftes gegenüber längst verjährt. Aber wir meinen, daß hier doch eine arglistige Täuschung behauptet werden kann. Der Inhaber des Arbeitsgeschäftes weiß, was er für Gold verwendet, und er hat sicherlich Kenntnis gehabt, daß der Feingehalt nicht 76 % 0o betrug. Gewöhnlich wird das wenigstens der Fall sein, denn jeder Goldschmied überzeugt sich vom Zustand des Goldes, das er verwendet. Träfe das zu, so würde der Gold schmied noch Regreß ergreifen und sich an den Lieferanten schad los halten können. Käme Arglist nicht in Frage, so wäre auch zwischen dem Inhaber des Arbeitsgeschäftes und dem Goldschmied Verjährung eingetreten, und Letzterer hätte nunmehr den Schaden allein zu tragen.
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