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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 13.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- German
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454418Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454418Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454418Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig (6. Kunstbeilage fehlt)
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Über die älteste Art den Tag einzuteilen und von den Sonnenuhren der Alten
- Autor
- Martin, Henri
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Darf sich ein Uhrmacher Goldschmied nennen?
- Untertitel
- ein Gutachten der Beliner Handwerkskammer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 13.1906 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1906) 1
- ArtikelZum neuen Jahre! 1
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 2
- ArtikelÜber die älteste Art den Tag einzuteilen und von den Sonnenuhren ... 3
- ArtikelDarf sich ein Uhrmacher Goldschmied nennen? 6
- ArtikelLeitfaden für die Gehilfen- und Meisterprüfung im ... 7
- ArtikelDie Berechnung der Reparaturpreise 8
- ArtikelPatent-Rundschau 11
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 12
- ArtikelPersonalien 13
- ArtikelVereinsnachrichten 13
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 13
- ArtikelVermischtes 13
- ArtikelDie Theorie in der Werkstatt 15
- ArtikelFragekasten 15
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 16
- ArtikelBüchertisch 16
- ArtikelPatente 16
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1906) 17
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- Abbildung9. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- Abbildung10. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- Abbildung11. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- Abbildung12. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 13.1906 I
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG in den Monaten Oktober und Februar geschieht. Die sechste Linie endlich merkt den Schatten des Gnomons an zu Anfang der Sternbilder des Schützen und des Wassermannes in den Monaten November und Januar. Die sieben Querlinien zeigen die zwölf Tagesstunden — sechs Vormittag und sechs Nachmittag — dergestalt, daß der Schatten des Gnomons, wenn er Schritt für Schritt durch eine jede derselben fortrückt, beim Berühren der zweiten Linie — von oben gezählt die erste Stunde seit dem Aufgange der Sonne, die dritte Linie die zweite Stunde, die vierte Linie die dritte Stunde, die fünfte Linie die vierte Stunde, die sechste Linie die fünfte Stunde und die siebente Linie die sechste Stunde oder den Mittag verkündet. Nach dem Höchststände der Sonne zeigt die sechste Linie die siebente Stunde, die fünfte Linie die achte Stunde, die vierte Linie die neunte Stunde, die dritte Linie die zehnte Stunde und die zweite und erste Linie die elfte und zwölfte Stunde oder den Sonnenuntergang. Bei Ingebrauchnahme einer solchen Uhr, hatten die Alten darauf zu achten, daß sie dergestalt an ihrem Ringe gehalten oder auf gehangen wurde, daß sie durch ihre eigene Schwere in ein verti kales Gleichgewicht kam und darin ruhte; es durfte aber nicht die ganze Fläche der Sonne zugekehrt werden, sondern nur die Seite, an welcher sich der Zeiger befindet und diesen mußten sie so stellen, daß sein Schatten mit der, durch die Vertikallinie an gezeigten Stelle der Sonne in der Ekliptik, zusammentraf. Als dann zeigte der Schatten des Gnomons die Stunden auf den Quer linien an. Der Name des Erfinders dieser metallenen, tragbaren Uhren ist nicht auf uns gekommen, ebensowenig Ort und Zeit dieser wichtigen Erfindung. — Wenn man noch einmal die Uranfänge der Zeiteinteilung und der Zeitmesser überblickt, so wird man ohne Zweifel die Ge staltungsfähigkeit und den Scharfsinn der Alten bewundern müssen. Gehen wir daher an solchen Denkmälern des Geistes und des Fleißes der Alten nicht vorüber, ohne der Mühsale zu ge denken, die sie ihren Schöpfern verursacht haben! — Darf ficb ein Uhrmacher Golöjcbmieö nennen? Ein Gutachten her Berliner Handwerkskammer. Die Berliner Handwerkskammer hat dem Goldschmiedeverband in dieser seit langer Zeit ventilierten Frage folgendes Gutachten er stattet; „Nach genauer Prüfung der Angelegenheit auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und der hier bekannt gewordenen Ent scheidungen erscheint der Ausgang des von Ihnen beabsichtigten Prozesses uns fraglich. Da es aber zweifellos von hervorragendem praktischen Wert ist, diesen Streitpunkt gerichtlich zum Austrag zu bringen, so geben wir Ihnen nachfolgend unsere Auffassung von der rechtlichen Lage der Sache wieder: Nach den bestehenden gewerbefreiheitlichen Grundsätzen kann es zunächst niemandem verwehrt werden, Reparaturen an Uhren- und Goldwaren vorzu nehmen, folglich kann auf Grund der Gewerbeordnung die Selbst bezeichnung als Goldarbeiter, Goldschmied, Uhrmacher usw. nicht bestraft werden. Anfechtbar erscheint aber die fachlich unberech tigte Selbstbezeichnung als Juwelier, Goldarbeiter, Uhrmacher usw. nach dem Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vom 27. 5. 96, nach welchem ja auch, wie das von Ihnen übersandte Erkenntnis des Amtsgerichts in Hainichen vom 3. September 1903 ergibt, tatsächlich die Selbstbezeichnung als Goldschmied durch einstweilige Verfügung untersagt wurde. Allerdings ist diese einst weilige Verfügung nicht im Instanzenzuge angegriffen worden, so daß sie wenig beweiskräftig bleibt. In einem ähnlichen Falle hat aber vor kurzer Zeit das Landgericht in Bochum einen Stahl warenhändler auf Unterlassung der Bezeichnung seines Geschäftes als „Büchsenmacherei“ verurteilt ungefähr mit der Begründung, wenn jemand für sein Geschäft die Bezeichnung „Büchsenmacherei“ gebrauche, so bedeute das nach dem Sprachgebrauch, daß er selbst, auf Grund eigener fachmännischer Ausbildung einschlägige Arbeiten fachmännisch herstellt oder repariert, oder doch derartige Arbeiten durch gelernte Angestellte ausführen läßt. Der Angeklagte habe aber das Büchsenmacherhandwerk nicht erlernt und sei nie bei einem Büchsenmacher in der Lehre gewesen. Die Bezeichnung seines Geschäfts als Büchsenmacherei enthält also eine unrichtige Angabe tatsächlicher Art über die geschäftlichen Verhältnisse des Beklagten, welche geeignet sei, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Der Kläger, welcher selbst gelernter Büchsenmacher ist, könne deshalb den Beklagten auf Unterlassung der unrichtigen Angabe in Anspruch nehmen. Auf den entgegengesetzten Standpunkt hat sich andererseits, wie Sie wissen, das Landgericht in Chemnitz .gestellt. Die vorstehende Begründung enthält die wesentlichen Ge sichtspunkte für die Unterstützung des von Ihnen beabsichtigten Rechtsstreits. Es darf aber dabei nicht übersehen werden, daß nach den zivilprozessualen Vorschriften jedes Gericht nach freier eigener Beweiswürdigung entscheidet. Wenn daraufhin die Be stimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wett bewerbs und seiner Kommentatoren geprüft werden, so ergibt sich deren bedauerliche und oft beklagte Unzulänglichkeit gegen über den schwindelhaften Auswüchsen des gewerblichen Lebens. Bei der Begründung Ihrer Klage müßte unter folgenden Gesichts punkten Beweis erbracht werden können, wenn eine Klage mit Aussicht auf Erfolg abhängig gemacht werden soll: Durch den § 1 des mehrfach genannten Gesetzes könnte in der Selbsbe- zeichnung als Goldarbeiter, Juwelier, Goldschmied, Uhrmacher usw. eine unerlaubte und strafbare Handlung erblickt werden, wenn dadurch über die geschäftlichen Verhältnisse des Geschäftsinhabers in einer öffentlichen Bekanntmachung unrichtige Angaben tatsäch licher Art gemacht sind, die den Anschein eines besonders güns tigen Angebots hervorzurufen geeignet sind. „Die geschäftlichen Verhältnisse“ sind nun der Inbegriff der Beziehungen des Inhabers eines Geschäfts zu seinen Kunden bezüglich der Produktion, der gewerblichen Leistungen, d. h. also alle Angaben, die zum Geschäft, zu Art, Umfang, Einrichtung des Betriebes, aber auch zu der persönlichen Qualifikation des Inhabers und seiner Angestellten mittelbar oder unmittelbar in Beziehung stehen. Das würde also auf eine fachlich unberechtigte Selbstbezeichnung als Juwelier, Goldschmied, Uhrmacher usw. zutreffen. Es ist aber wohl mög lich, daß das Gericht, wenn der Nachweis der Befähigung zur Anfertigung von Goldschmiedearbeiten erbracht werden kann, zum Freispruch gelangt, denn das Maß von Kenntnissen, ihre mehr oder minder große Gründlichkeit, wird das Gericht wahrscheinlich nicht, höchstens aber von Fall zu Fall in Frage ziehen. Als Analoge weisen wir Sie nur darauf hin, daß es in zahlreichen Fällen nur schwer zu entscheiden sein dürfte, wo der Bildhauer, der Graveur, der Musiker usw. anfängt wirklicher Künstler zu sein. Wenn das Publikum durch mangelhafte Ausführung von Leistungen gewerblicher oder künstlerischer Art sich geschädigt fühlt, ist ihm der Weg der Privatklage gelassen. Auf den vorliegenden Fall angewandt muß gesagt werden, daß die Selbstbezeichnung als Goldarbeiter, Goldschmied, Juwelier, über das mehr oder minder große Maß von Befähigung des Ankündigenden nichts Positives enthält und mithin in das Ermessen des Gerichts gestellt bleibt. Wenn die jetzt lebende Generation sämtlich eine ordnungsmäßige Lehrzeit usw. wie es das jetzige Handwerkergesetz als Möglich keit bietet, besäße, so könnte man sich vor Gericht sehr wohl darauf mit Aussicht auf Erfolg stützen. Bei der Regellosigkeit in der Ausbildung, die bis zum gegenwärtigen Gesetz geherrscht hat, ist es aber fraglich, ob das Gericht dieses Beweismittel anerkennt und sich nicht auf den Standpunkt stellt, daß es dem einzelnen mangelhaft bedienten Konsumenten überlassen bleiben müßte, bei schlechten Leistungen die Zahlung zu verweigern und eine gericht liche Entscheidung herbeizuführen. Als bedeutsam für den Ausgang des Rechtsstreits kommt hinzu, daß nach § 1 des genannten Gesetzes die fraglichen Mit teilungen oder Bekanntmachungen geeignet sein müssen, den An schein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen. In den erwähnten Fällen zu Hainichen und Bochum hat das Gericht das angenommen, und die Verurteilung ist erfolgt. Ehe aber hier-
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