Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 10.1903
- Erscheinungsdatum
- 1903
- Sprache
- German
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141350Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141350Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141350Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig, S. 117-120 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (1. September 1903)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Briefkasten und Rechtsauskünfte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Patente
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 10.1903 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1903) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1903) 25
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1903) 45
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1903) 65
- AusgabeNr. 5 (1. März 1903) 85
- AusgabeNr. 6 (15. März 1903) 105
- AusgabeNr. 7 (1. April 1903) 125
- AusgabeNr. 8 (15. April 1903) 145
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1903) 165
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1903) 187
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1903) 207
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1903) 227
- AbbildungOriginal Norwegischer Filigran-Schmuck -
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1903) 247
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1903) 271
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1903) 291
- AbbildungCigaretten-Etuis -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1903) 311
- Abbildung6. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1903) 331
- ArtikelBericht über die Sitzung vom 13. August 331
- ArtikelVerbandstag des Zentralverbandes deutscher Uhrmacher in Mainz ... 332
- ArtikelZwei Veteranen der Tourbillon-Fabrikation 333
- ArtikelDie Arbeit des Weltalls 335
- ArtikelZur Entstehung und Entwicklung der Schwarzwälder Uhrenindustrie ... 339
- ArtikelEine Blumenuhr 341
- ArtikelFriedrich Dürrstein 342
- ArtikelDie Markenuhren 342
- ArtikelMetronome 343
- ArtikelEingesandt 344
- ArtikelGesunde Luft in Arbeits- und Wohnräumen 344
- ArtikelPersonalien. Geschäftliche Mitteilungen 345
- ArtikelBüchertisch 347
- ArtikelVermischtes 347
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 350
- ArtikelPatente 350
- ArtikelDie Theorie in der Werkstatt (Fortsetzung) 351
- AusgabeNr. 18 (15. September 1903) 353
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1903) 369
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1903) 387
- AusgabeNr. 21 (1. November 1903) 403
- AusgabeNr. 22 (15. November 1903) 419
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1903) 435
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1903) 451
- BandBand 10.1903 I
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- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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350 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG No. 17 Oeffentliche Ausbietung einer Forderung ist keine Be leidigung. So entschied kürzlich das Gericht in Liegnitz in einer Privatklage, welche ein früherer Landwirt gegen einen Geschäfts mann angestrengt hatte. Der Angeklagte hatte eines Tages in der Zeitung folgende Anzeige erlassen: „Verkauf! Meine Forderung an Herrn N. R., Liegnitz, Straße Nr., in Höhe von 120 Mk. bin ich willens, sofort zu verkaufen.“ In dieser Ausbietung erblickte der Schuldner eine Beleidigung und strengte die Klage an. Das Ge richt hat ihn aus folgenden Gründen freigesprochen. Der An geklagte sei berechtigt gewesen, die Forderung durch Anzeige aus zubieten. Es konnte ihm nicht zugemutet werden, seine Forderung gerichtlich einzuklagen und auf diese Weise womöglich gutes Geld zum schlechten zu legen; wenn auch die volle Adresse des Schuldners in der Anzeige enthalten War, so ging doch aus der selben nicht, hervor, daß die Forderung überhaupt nicht fällig war: auch sei die Forderung in ihrer vollen Höhe und nicht mit einem Mindestbetrage ausgeboten worden, was eventuell beleidigend hätte sein können'. Gegen das freisprechende Urteil hatte der Kläger Berufung eingelegt, die jedoch von der Strafkammer in Liegnitz verworfen wurde, und zwar auf Kosten des Klägers. Es dürfte wohl anzunehmen sein, daß damit nicht das letzte Wort in dieser Angelegenheit gesprochen ist, denn man würde eine allgemeine Einführung der Praxis des Geschäftsmannes kaum als im Interesse der Geschäftswelt liegend anerkennen können. Verfahren bei freiwilligen Versteigerungen. Der Justiz- minister hat, wie wir s. Zt. mitteilten, die Geschäftsanweisung für die Gerichtsvollzieher abgeändert, um auch das Verfahren bei freiwilligen Versteigerungen neu zu regeln und die Versteigerungen neuer beweglicher Sachen zu erschweren. Zur Ausführung der hierüber ergangenen Vorschriften hat der Minister für Handel und Gewerbe folgendes bestimmt: Der Auftraggeber hat die Er teilung der Bescheinigungen bei derjenigen Ortspolizeibehörde nachzusuchen, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll. Die Gesuche um Erteilung der Bescheinigungen müssen die Be zeichnung des Gerichtsvollziehers enthalten, dem die Abhaltung der Versteigerung übertragen werden soll oder übertragen ist. Dem Gesuch um Erteilung der Bescheinigung für die Versteigerung neuer Sachen ist ein vollständiges, mit fortlaufenden Zahlen ver sehenes Verzeichnis der zur Versteigerung bestimmten Sachen unter genauer Angabe der Zahl, Menge oder Gattung, beizufügen. Die Ortspolizeibehörde kann die Vorlegung eines Verzeichnisses erlassen. Die Bescheinigung darüber, daß der Versteigerung keine Bedenken entgegenstehen, wird dadurch erteilt, daß die Orts polizeibehörde auf das Verzeichnis das Siegel aufdrückt. Ist die Vorlage eines Verzeichnisses nicht erfolgt, so ist eine besondere Bescheinigung auszustellen, in der zugleich anzugeben ist, daß die Vorlage des Verzeichnisses nachgelassen ist. Für die Versagung der Bescheinigung sind die allgemeinen Bestimmungen maßgebend, die in den Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Versteigerer vom 10. Juli 1902 enthalten sind. Der Angestellte seiner Frau. Eine wichtige Entscheidung hat vor kurzem das Oberverwaltungsgericht gefällt. Es nimmt an, nach der im Bürgerlichen Gesetzbuch zur Geltung gelangten Rechts auffassung könne ein Beschäftigungsverhältnis des einen Ehegatten ^ e i.. anf Ieren auch gegen Gehalt oder Lohn als rechtlich un zulässig nicht erachtet werden. Erfahrungsgemäß sei es kleinen Gewerbetreibenden nach einem Konkurse oft nur dadurch erreich bar, neuen Kredit zu erhalten und sich eine Einkaufsstelle zu ver schallen, daß das Geschäft auf den Namen der Ehefrau als der allein Berechtigten und Verpflichteten geführt und der Ehemann als Arbeiter im Geschäft tätig werde. Es könne auch nicht als dem (leiste und der Absicht der sozialen Gesetzgebung entsprechend ei achtet, werden, einen Ehegatten, der im Betriebe des anderen tätig sei. auch dann von den Wohltaten der Versicherungs gesetzgebung auszuscliließen, wenn er nach seiner sozialen und v> utsohattlichen Stellung auch bei einem anderen Unternehmer diese Lohnarbeit nehmen würde, sofern ihm zur Beschäftigung im Betriebe des Ehegatten keine Gelegenheit geboten wäre. I ngiiitsfige Konjunktur — kein Grund zur sofortigen Fnt- assiing. Hierüber entschied das Beiehsgericht in nachstehendem l alle von allgemeinem Interesse, welchen wir deshalb unseren geschätzten Lesern nicht vorenthalten wollen. Ein Fabrikant batte zur Massenherstellung eines Apparates einen Meister enga giert und zwar auf drei Jahre fest, da er sich von der Herstellung dieses Apparates eine ausgedehnte Fabrikation mit großem Ge- icmabei zeigte und glaubte nun berechtigt zu sein, seinen Meister sof„rt entlassen zu dürfen. Letzterer klagte jedoch auf Weiter zahlung seines Gehaltes, und erhielt auch sein Kocht im Prozeß- " 1 g< ■ Gi gen das Erkenntnis legte nun der Fabrikant Revision ein und machte geltend, «laß er infolge ungünstiger Konjunktur gezwungen worden sei, die Fabrikation des fraglichen Artikels auf zugeben und muhte dies doch als wichtiger Entlassungsgrund anzu sehen sein. DieRevision wurde jedoch vom Reichsgericht verworfen welches dahin erkannte, daß der Prinzipal dem abgeschlossenen Vertrag gemäß das Gehalt weiter zu zahlen habe. Da die §§ 133 b und c der Gewerbeordnung, in welchem Falle der vorzeitigen Auf hebung des Dienstvertrages festgestellt sind, in vorliegendem Prozeß keine Anwendung finden können. Briefkasten und Rechtsauskünfte. Anspruch auf Finderlohn. Herrn E. W. in K. Sie haben natürlich ^ nicht nötig, den Finderlohn zu bezahlen, zudem der Finder die Anzeige unterlassen hatte, und anscheinend beab sichtigte, den Fund zu verheimlichen. Im übrigen hat das Bürgerliche Gesetzbuch bezüglich der Höhe des Finderlohnes festgesetzt, daß auf 10 °/ 0 kein Anspruch erhoben werden könne, sondern bei Sachen im Werte bis 300 Mark 5 °/ 0 , bei größeren Objekten 1 %• Eisenbronziernng. Herre M. K. in B. Bronzieren kann man auf zwei Arten; entweder reibt man das Bronzepulver mit einem Klebestoff an und trägt es mit dem Pinsel auf oder man überzieht das Eisen erst mit einem Firnisanstrich, läßt diesen eine Nacht stehen und stäubt dann das Bronzepulver auf. Echte Gold- oder Silberbronze kann man dann mit dem Polier-Achat polieren. Auch Wasserglas läßt sich zum Anstrich verwenden und verträgt dann auch unechte Bronce bis zu einem gewissen Grade das Auf polieren. Das Eisen muß vorher geschliffen werden. Nach dem Bronzieren überzieht man den Gegenstand mit säurefreiem Lack. Patente. Gebrauchsmuster-Eintragungen. 83 a. 205 681. Ein aus Pappe relief geprägtes LThrgehäuse in Metall- oder Holzimitation, dadurch gekennzeichnet, daß dessen aus einem Stück gestanzte Staffelei gleichzeitig das Gehäuse des Uhrwerks bildet. Hein r. Wilh. Gutberiet, Buchholz i. S. 29. 6. 03. G. 11208. 83 a. 205826. Uhrkastenaufsatz in beliebiger Facon mit Auf steckzapfen als Schraube oder glatt, in einem Stück aus Guss eisen hergestellt. Gebr. Kaiser & L. Hölzle, Schonach-Baeh b. Triberg i. B. 21. 7. 03. K. 19 528. • ; 83a, 205836. Uhrenglas ohne Löcher als Zifferblatt. Adolf Illek, Schramberg. Württ. 22. 7. 03. I. 4627. 83 c. 205 766. Werkzeug zum Randschleifen der Unruh wellenspitzen bei Amerikanerweckern. Georg Späth, München- Thalkirchen, Münchener Str. 59. 22. 7. 03. S. 9867. 83 a, 204510. Aufziehvorrichtung für Schlagwerke von Uhren mit einer vom Gehwerke der Uhr gespannten Feder. Fabrik elektrischer Uhren (Patent Möller) Moritz Rosenow, Berlin. 1. 7. 03. F. 10063. 83 a. 205150. Aus zwei losen, mit Schlitz versehenen, durch ein Brettchen mit Handschrauben überbrückten Pfeilern be stehender Uhrwerkträger für Gongschlagwerke. Oscar Kreuzer Freiburg i. B. 13. 7. 03. K. 19476. 83 a. 205313. Sanduhr für Eierkochzwecke oder dergl. mit einem hinter einer durchsichtigen Scheibe der Sanduhr stehenden, durchbrochenen Zeitanzeiger. Richard Schüler, Hamburg, Neuerwall 71. 15. 7. 03. Sch. 16608. 83 a. 205325. Aus einer beliebig geformten Glasplatte be stehende, mit Spiegelglasdekorationen versehene Stehuhr, deren Zifferblatt durch eine Glühlampe elektrisch beleuchtet wird. Winkler & Kütt, Fürth i. B. 16. 7. 03. W. 15899. 83 a. 205332. Staubsichere Dichtung an der Aufzieh welle von Remontoiruhren. Gustav Häusler, Hannover, Alte Geller Heerstr. 3. 31. 12. 02. H, 20062. 83a. 20i)3ol. Batteriebeleuchtung für Hängeuhren, welche durch eine am abnehmbaren Aufsatz des Uhrkastens angeordnete Glühlampe mit Hilfe eines Druckknopfes bewerkstelligt wird. Wilhelm Jerger jr., Villingen (bad. Schwar/waldl. 15. 7 (>3 .1. 4619.
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