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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 10.1903
- Erscheinungsdatum
- 1903
- Sprache
- German
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141350Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141350Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141350Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig, S. 117-120 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (15. Oktober 1903)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 10.1903 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1903) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1903) 25
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1903) 45
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1903) 65
- AusgabeNr. 5 (1. März 1903) 85
- AusgabeNr. 6 (15. März 1903) 105
- AusgabeNr. 7 (1. April 1903) 125
- AusgabeNr. 8 (15. April 1903) 145
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1903) 165
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1903) 187
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1903) 207
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1903) 227
- AbbildungOriginal Norwegischer Filigran-Schmuck -
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1903) 247
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1903) 271
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1903) 291
- AbbildungCigaretten-Etuis -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1903) 311
- Abbildung6. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1903) 331
- AusgabeNr. 18 (15. September 1903) 353
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1903) 369
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1903) 387
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 387
- ArtikelDer Cylindergang 389
- ArtikelDas Schaufenster des Uhrmachers 391
- ArtikelGeschäftslokal von Joh. Gustav Blümchen jr., Berlin 392
- ArtikelDie Bestimmung der Sehschärfe mittels des Optometers 393
- ArtikelRund um die Welt 395
- ArtikelKompensations-Rückerzeiger 396
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 397
- ArtikelPersonalien 398
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 398
- ArtikelVermischtes 399
- ArtikelBüchertisch 400
- ArtikelDie Theorie in der Werkstatt 401
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 401
- ArtikelFrage-Kasten 401
- ArtikelPatente 402
- AusgabeNr. 21 (1. November 1903) 403
- AusgabeNr. 22 (15. November 1903) 419
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1903) 435
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1903) 451
- BandBand 10.1903 I
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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3 88 der Zeitungen ist neutral und steht daher jedem offen, sofern es sich nicht um offenbare Schwindelanzeigen oder um an stößige Annoncen handelt.“ Dieser Ausschließungsgrund liegt unseres Erachtens hier vor, wir können deshalb den Antrag der Glashütter Fabriken nur dringend befürworten. Es handelt sich dabei um die Durchführung eines von allen anständigen Zeitungen längst anerkannten Grundsatzes, sich nicht durch offenbare Schwindelanzeigen zu (unter Umständen strafbaren) Mitschuldigen von Leuten zu machen, die es auf die Ausbeutung der Leser' abgesehen haben, deren Interesse jedes Blatt zu seinem Besten hochhalten muß. Die Zeitungen wahren ihren Vorteil auf die Dauer nur dann, wenn sie ihre Leser vor offenbaren Schwindelanzeigen nach Möglichkeit schützen. Aus dem ersten Teil der vorstehenden Notiz ist zu ersehen daß, vielleicht infolge unserer Anregung, die Glashütter Fabri kanten sich auch gegen die Anzeige gewandt haben. Aus der Anmerkung der Redaktion des „ Zeitungsverlag u aber erkennen wir, daß die Zeitungen nur dann bereit sind, unlautere Anzeigen zurückzuweisen, wenn der Schwindel offenbar ist. Für andere Reklamen, die manchmal auch ans Schwindelhafte streifen, wird der Inseratenteil als neutraler Boden betrachtet, d. h. die Be kämpfung dieser Marktschreiereien kann nur durch Gegenanzeigen geschehen. Letzteres ist natürlich sehr teuer und deshalb dem Einzelnen unmöglich, wohl aber können die Vereinigungen der Uhrmacher auf diesem Wege Ersprießliches leisten, wie es der Uhrmacherverein in Bonn schon öfter mit Erfolg getan hat. Daß auch die Handwerkskammern gegen unlautere Anzeigen wirksam vorgehen können, zeigt nachstehender Fall, der uns von der Handwerkskammer Freiburg i. B. berichtet wurde. Dieselbe hat mit Erfolg gegen eine Möbelhandlung wegen unlauteren Wettbewerbs geklagt, weil letztere in der bekannten Weise Möbel wegen Wegzug oder wegen Platzmangel um jeden Preis ver kaufen wollte, obgleich diese Behauptungen nicht zutrafen. Der Ein wand der Beklagten, daß die Handwerkskammer als einer Behörde ähnliche Organisation zur Klage nicht berechtigt sei, wurde vom Gericht nicht anerkannt, da nach § 3 der Satzungen jede Kammer klagen könne, besonders aber dann, wenn dies zum Schutze der von ihr vertretenen Handwerker nötig ist. Diese Auffassung wird von allen Gewerbetreibenden mit großer Befriedigung aufgenommen werden, und wir hoffen, daß die verehrl. Handwerkskammern sich fürder recht eifrig an der Be kämpfung des unlauteren AVettbewerbs beteiligen werden. Der Vertrieb von Schweizer Uhren durch das Hydrasystem wird immer noch versucht. In der Provinz Posen sind in neuerer Zeit durch die 1 hrenfabrik ,,Excelsior u in Chaux de Fonds (Schweiz) Gutscheine auf Taschenuhren nach dem sogenannten Hydrasystem in erheblichem Umfange vertrieben worden, wobei weder die Reichsstempelabgabe entrichtet, noch die erforderliche Genehmigung der zuständigen Steuerstelle eingeholt worden ist. Als Absenderin der ordnungsgemäß von der Post zur Verzollung gestellten Uhren ist die Unna A. Debrot in Ghaux de Fonds angegeben gewesen. Hinsichtlich des l mfanges des Vertriebes solcher Gutscheine ist zu bemerken, daß ein solcher mit der Nummer 201 245 Vor gelegen hat und bei einem einzigen Hauptamt« in der Provinz Posen bis jetzt schon ungefähr 50 Strafbescheide gegen die am Vertriebe beteiligt gewesenen Inländer zu erlassen gewesen sind. Die in Betracht kommenden Steuerstellen werden gegenwärtig veranlaßt, auf Grund der IIcberegister Ermittelungen dahin an stellen zu lassen, ob seit dem 11. April 1901 von der genannten oder einer anderen lirma Uhren oder andere AVaren in derartigem I mfange vom Auslande eingegangen sind, daß anzunehmen ist, ihre Einsendung sei infolge eines auf dem Hydrasysteme be ruhenden Vertriebes von reiehsstempelpflichtigen Gutscheinen bewirkt. I her das Ergebnis soll binnen acht Tagen Anzeige erstattet werden. Die Sache kann demnach für die Beteiligten rocht empfind liche Folgen haben, denn die Behörde hält sich, weil der Haupt- No. 20 Urheber im Auslande sitzt, an die AVeitervertreiber der Gut scheine. Da hierdurch viele Leute erheblich geschädigt werden können, so hat unser Organ eine AVarnung an die Zeitungen verschickt, welche hoffentlich recht oft aufgenommen wird. Ferner haben wir von einem Urteil des Oberlandesgerichtes in Dresden zu berichten, welches entschieden hat, daß aufgekaufte Konkursmassen nicht unter der beliebten Bezeichnung Konkursmassen- Aus verkauf ausgeboten werden dürfen. Das Publikum soll durch das AVort Konkurs, welches immer recht fett gedruckt ist, während die Nachsilben ,,-massen“ recht klein daneben stehen, nur in den Glauben versetzt werden, es handele sich um einen Konkurs ausverkauf zu recht billigen Preisen. Dieser Täuschung ist durch das Dresdener Urteil ein Riegel vorgeschoben, und des halb verdient dasselbe recht bald bekannt und überall zur Durch führung gebracht zu werden. AVeiter machen wir schon jetzt darauf aufmerksam, daß im April n. J. wieder eine Lehrlingsarbeiten = Prüfung stattfindet, und empfehlen wir den verehrl. Mitgliedern ihr e Lehrlinge nicht zu spät mit den Arbeiten beginnen zu lassen. Schließlich weisen wir noch auf die endstehend im Wort laut veröffentlichte Eingabe betr. der Leihhausschäden hin und zeichnen mit kollegialem Gruß Deutsche Uhrmacher»Vereinigung, Zentralstelle zu Leipzig. Hermann AVildner Alfred Hahn Schriftführer. Vorsitzender. An den Herrn Reichskanzler (Reichsamt des Innern) Berlin. Der hohen Reichsregierung erlauben sich die Unterzeichneten Verbände nachfolgende Eingabe, die Beseitigung der bei der Geschäftsgebahruug der Leihhäuser zu Tage getretenen, lebhaft empfundenen Uebelstände bezweckend, ehrerbietigst zu unterbreiten, bemerkend, daß dieser Schritt aus den Verhandlungen des diesjährigen AVrbandstages des Verbandes Deutscher Uhren-Grossisten, dem die Vorstände der anderen, mit unterzeichneten Korporationen des Uhrenfaches als Delegierte bei gewohnt haben, hervorgegangen ist. Diese Versammlung im praktischen Leben stehender Männer, die ihre Beobachtungen in allen Teilen des deutschen Vaterlandes zu machen Gelegenheit hatten, hegt dringend folgende Wünsche: 1. Aufhebung des § 94, Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerl. Gesetzbuch, der den öffentlichen Pfandleihanstalten den Vorzug vor den privaten einräumt, verpfändete, ge stohlene Gegenstände nur gegen Erstattung des gewährten Darlehns herausgeben zu brauchen. 2. Erlaß von Bestimmungen, die den Massenversatz eigens zum Zwecke der Verpfändung hergestellter Waren unmöglich machen. Die Leihhäuser sollen neue Waren nur stück weise beleihen dürfen. 3. Pfandscheine möchten fortan als das, was sie in Wirklich keit sind, nämlich als „Inhaberpapiere“ behandelt und der Handel darin gewissen, ähnlich den für letztere vorgesehenen, erschwerenden Bestimmungen unterworfen werden. 4. Erlaß des Verbotes an die privaten Pfandleihanstalten, in AVrbindung mit dem Pfandgeschäfte ein Verkaufsgeschäft zu betreiben. Zur Begründung haben wir folgendes anzuführen: Zu 1. Die bemängelte Sonderstellung der öffentlichen Leih anstalten entbehrt heutzutage der inneren Begründung. Sie steht nicht im Einklang mit dem durch das Bürgerl. Gesetzbuch auf gestellten und sonst streng durchgeführten Grundsätze, daß an gestohlenen Sachen weder Eigentums-, noch ein gültiges Pfand recht erworben werden kann. Die Verpflichtung der öffentlichen l’fandleihanstalten zur sorgfältigen Prüfung der Person des Ver pfänders und der bei der Verpfändung obwaltenden Umstünde darf nicht geringer sein, als diejenige der privaten Leihhäuser LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG
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