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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 14.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- German
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454419Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454419Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454419Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Uhr im deutschen Sprichworte und Volksmunde
- Untertitel
- Eine volkskundliche Skizze von H. Kr.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Fortbildungsschulversäumnisse des Lehrlings
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 14.1907 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung, Zentralstelle zu Leipzig 17
- ArtikelRechenmaschinen (Schluß) 18
- ArtikelDie Preissteigerung des Platins 22
- ArtikelÜber Pendelschwingungen 22
- ArtikelLampen 24
- ArtikelPatentrundschau 25
- ArtikelDie Uhr im deutschen Sprichworte und Volksmunde 26
- ArtikelFortbildungsschulversäumnisse des Lehrlings 27
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 28
- ArtikelThe British Watch und Clockmakers' Guild 28
- ArtikelVereinsnachrichten 29
- ArtikelPersonalien 29
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 29
- ArtikelGeschäftsnachrichten 30
- ArtikelVermischtes 30
- ArtikelFragekasten 31
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 32
- ArtikelBüchertisch 32
- ArtikelPatente 32
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) 305
- AusgabeNr. 21 (31. Oktober 1907) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 369
- BandBand 14.1907 -
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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Nr. 2 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG 27 15. Wenn man eine Uhr aufzieht, steht sie. Nämlich in den Augenblicken des Aufdrehens; In der Uhr der Weltgeschichte scheint es nicht anders. Wenn die Uhr aufgezogen ist, geht sie von selbst. 16. Die Uhr muß Herr im Hause sein. Die Uhr ist nicht unser Herr, sagt man zu jemandem, der mit dem Gloekensdilage aufstehen will, und sucht ihn dadurch zu längerem Bleiben zu bestimmen. An seiner Uhr ist’s nie zu spät. Vom Trägen geltend. (Auch im Französischen.) 17. Die Uhr des Sorgfältigen kann nicht ruhig sein, so lange das Sorgengewicht daran hängt. 18. Danach hat’s acht Uhr geschlagen und die Kinder sind in die Schule gegangen, sagt man in der Schweiz nach Erzählungen, an deren Glaubwürdigkeit man zweifelt. 19. In seiner Uhr ist nichts als Unruhe. Von einem Sorgenbedrückten oder äußerst Beweglichen. 20. Ein subtil Uhrwerk geht selten recht. So gehen spitzfindige, feine Anschläge selten so durch, wie es gewünscht wird. 21. Am Nimmerleinstag, wenn der Karfreitag auf den Gründonners tag fällt, wenn Schlotfeger nicht rußig sind, wenn die Uhren alle gleich schlagen usw. 22. Seine Uhr ist abgelaufen. Er ist gestorben oder dem Tode nahe. (Auch im Dänischen gebräuchliche Redensart.) Eine interessante Rolle spielt im Volksglauben allenthalben das Totenührlein. Der Holzkäfer (Annobium pertinax) bringt beim Nisten im morschen Getäfel der Zimmerwände mit seinem Kopfe ein dem feinen Tiktak der Taschenuhr gleichendes Picken hervor. Wenn man ihn hört, so bedeutet ein jeder Tik ein Lebensjahr, und die Gesamtzahl seiner Schläge soll mit der Summe der Lebens jahre des Nachzählenden übereinstimmen. Sein Name Totenuhr, sowie die Deutung auf das Schlagen des letzten Stündleins ist etwas bloß Neuzeitliches. Man blies in der früheren Schweiz die Stunden an, noch jetzt bläst der Senner die Abendstunde durch seinen Milchtrichter dem Nachbarsenner zu, er wohnt der Dorf glocke zu ferne. Anders verhält es sich mit der bekannten Stelle in Schillers Wilhelm Teil: Mach’ deine Rechnung mit dem Himmel, Vogt, Fort mußt du, deine Uhr ist abgelaufen. Statt der schlagenden Turmuhr ist hier mit Recht die ver rinnende Sanduhr der Lebensmesser. Das Totenührlein heißt in Bayern das Erdschmiedlein. Im leise klopfenden Bohrwurme hat man von jeher den Tod zu hören geglaubt, der hammerbewehrt an die Türen klopft. An den Namen Totenührlein und den damit verbunden gedachten Mechanismus der Turmuhren reihen sich erst die Meinungen an vom Schlagen und Nachschlagen der Turmuhr ins Kirchengeläute hinein, und von dessen Beziehungen auf das Schicksal der Kranken. Hier beginnt die Abgeschmacktheit; so heißt es z. B. im Toggenburgischen: Der Kranke stirbt, wenn die Gewichtsteine der im Krankenzimmer hängenden Wanduhr sich berühren und dadurch die Uhr stellen. 23. Die Sonnenuhr zählt die heiteren Stunden nur. Dem Glücklichen schlägt keine Stunde. Ich bringe hier die Sonnenuhr, sagte Hans, als man sich darüber stritt, welche von ein paar Uhren richtig zeigt. (Auch holländisch.) Er ist eine Sonnenuhr, die nur zeigt, so lange die Sonne scheint. Von denen, die nur unsere Freunde sind, so lange es uns wohl geht. Auch Günstlinge sind Sonnenuhren. Man richtet sich nach ihnen, so lange die Sonne des Thrones sie be leuchtet, und sieht sie nicht an, sobald sie ihnen ihre Strahlen entzieht Sortbilöungsfd)ulverfäumnis des Cefyrlings. In dieser Frage ist vor einiger Zeit vom Oberlandesgericht in Breslau eine grundsätzlich wichtige Entscheidung gefällt worden, die von seiten der Handwerker die weitestgehende Aufmerksamkeit verdient. Bekanntlich werden jetzt überall Anstrengungen gemacht, obligatorische Fortbildungsschulen zu errichten, und es ist unsern Lesern bekannt, daß sogar vor einigen Wochen dem Reichstag eine Resolution Vorgelegen hat, daß von Reichswegen der Fortbildungs schulzwang überall in Deutschland eingeführt werde. Wie die Dinge liegen müssen, wird es noch gute Weile haben, ehe ein solches Reichsgesetz kommt. Aber in den einzelnen Bundesstaaten wird in den letzten Jahren, soweit nicht schon die Fortbildungs schulpflicht eingeführt ist, lebhaft darauf hingearbeitet, überall Fort bildungsschulen in den einzelnen Städten und Gemeinden ins Leben zu rufen und ihren Besuch obligatorisch zu machen. Um den Besuch obligatorisch zu machen, das heißt, alle Lehrlinge zum Besuch dieser Schule zu zwingen, wird auf Grund des § 120 Absatz 3 der Gewerbeordnung ein Ortsstatut erlassen, welches bestimmt, bis zu welchem Alter die Lehrlinge die Schule be suchen müssen, und die näheren Vorschriften über den regel mäßigen Besuch der Schule, die Pflichten der Eltern, Vormünder und Arbeitgeber, die Schulordnung usw. enthält. Nun besagt aber § 142 der Gerwerbeordnung, daß dergleichen Ortsstatuten nur nach Anhörung der beteiligten Gewerbetreibenden und Arbeiter abgefaßt werden dürfen und von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt werden müssen. Diese letztere Bestimmung spielte in dem hier vorliegenden Prozeß eine bedeutsame Rolle. Es handelte sich um die krage, ob eine Verlegung der Fortbildungsschulstumlen ohne Anhörung beteiligter Gewerbetreibender und Arbeiter zulässig sei hin Schlo.ssermeister in Oppeln hatte gegen eine polizeiliche Strafverfügung, welche gegen ihn wegen Veraumnis des Lort- bildungsschulunterrichts seiner Lehrlinge verhängt worden war, Ge richtsentscheidung beantragt und machte geltend, daß die Verlegung der 1 ortbildungsschulstunden, durch welche die Versäumnis des Unterrichts eingetreten war, ungiltig sei, weil vor der Veilegung der I nterrr.htsslunden durch den Magistrat zu Oppeln beledigte < j'-'A ' rtietreitiende urul Arbeiter ne ht gehört worden seien Diese Strafsache gelangte durch die Revision der Staatsanwaltschaft bis vor das Oberlandesgericht in Breslau, welches schließlich den Schlossermeister frei sprach und die Kosten der Staatskasse aufer legte. Das Oberlandesgericht erkannte an, daß die Festsetzung des Stundenplanes für die gewerbliche Fortbildungsschule ein wesent licher Bestandteil des Ortsstatuts sei und folglich nicht ohne An hörung beteiligter Gewerbetreibender und Arbeiter erfolgen dürfte. Insbesondere dürfte auch ohne diese Anhörung die Veränderung des ursprünglichen Stundenplanes nicht stattfinden. Bezüglich dieser abgeänderten Stunden sei also das Ortsstatut ungiltig, so daß der Angeklagte freigesprochen werden mußte und die Kosten der Staatskasse zur Last fielen. Dieses Urteil ist auch um deswillen von so großer Bedeutung, weil in vielen Gemeinden solche Ortsstatute für Pflichtfortbildungs schulen erlassen worden sind, ohne daß den beteiligten Kreisen ausreichende Gelegenheit geboten war, ihre Wünsche zu äußern Dabei hat besonders die Festlegung der Unterrichtsstunden eine große Rolle gespielt. Bekanntlich ist bei den Staatsbehörden über all angeordnet worden, daß der Unterricht möglichst in die Tages stunden verlegt werden soll; jedenfalls nicht nach 7 Uhr abends und nur in Ausnahmefällen bis 8 Uhr abends festgesetzt werden soll. Das hat dann in der Praxis vielfach dazu geführt, daß der Unterricht in solche Stunden verlegt wurde, wo der Meister ohne großen Schaden für sich den Lehrling nicht mehrmals in der Woche entbehren konnte. Es ist ohne weiteres klar, daß ein großer Unter schied darin liegt, ob der Meister seinen Lehrling an zwei Tagen je 3 Stunden oder an drei 'Lagen je 2 Stunden in die Schule schicken muß, oder ob der Unterricht in der /.eit von 2 bis 5 Uhr oder aber von 5 8 Uhr nachmittags oder noch aiuh rs stattfindet. So wichtig und nutwendig es ist, daß die jungen Leute neben der Lehre fachlich gestalteten Foi tbiklungsschulunten ichl genießen, so sehr muß daran testgehalten werden, daß daduicli die finanzielle Einbuße des l.ehrhenn nicht ungebüliinch groß wird Es ist also sein - weise von dem Gesetzgeber gemacht, daß nach § 142 der Gcwei beoidmmg vor dei Lest- et/ung eines soKhen < btistatut-, die beteiligten Kl eise geholt weiden mit >sen, • - ose t nu tit schon gesi liehen, wird früher odci spater an alle unsere Kollegen, welche Lehrlinge beschädigen, diese wohlige Irage
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