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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 11.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- German
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454416Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454416Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454416Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 11.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 17
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 49
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 81
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 113
- ArtikelVerzeichnis der zur Lehrlingsarbeiten-Prüfung der Deutschen ... 113
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 114
- ArtikelDie Weltausstellung in St. Louis 115
- ArtikelKommissions- und Konsignationsware im Geschäftsverkehr des ... 118
- ArtikelDie Reparatur des Zylinderganges (Schluß) 119
- ArtikelDie radioaktiven Stoffe 120
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 122
- ArtikelPersonalien 124
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 124
- ArtikelBüchertisch 125
- ArtikelVermischtes 126
- ArtikelDie Theorie in der Werkstatt (Fortsetzung) 127
- ArtikelPatente 127
- ArtikelFragekasten 128
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 128
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 145
- Abbildung6. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 177
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 209
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 241
- Abbildung9. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 273
- Abbildung10. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 305
- Abbildung11. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 337
- Abbildung12. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 369
- BandBand 11.1904 I
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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114 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG No. Deutsche Ubrmacber-Vereinigung (3entralftelle 3U Ceip 3 ig) Da jetzt mancher Kollege einen neuen Lehrling einstellt, so ist es angebracht auf die schriftliche Abfassung des Lehrvertrages aufmerksam zu machen, die nötig ist, weil andernfalls der Lehr- herr bei etwaigen Streitigkeiten Nachteile, wenn nicht Strafe für die Unterlassung erleiden kann. Allerdings soll damit nicht ge sagt sein, daß ein Lehrverhältnis ohne schriftlichen Vertrag gar nicht zu Recht bestände. Wenn z. B. der Sohn beim eigenen Vater lernt, so ist die schriftliche Abfassung eines Vertrages nicht gut zu verlangen, das Lehrverhältnis wird aber doch genau so bestehen wie jedes andere. Der Lehrling muß nach beendeter Lehrzeit zur Gehilfenprüfung zugelassen werden und kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil ein schriftlicher Vertrag nicht abgeschlossen worden ist. § 126b der Gewerbeordnung schreibt vor: „der Lehrvertrag ist binnen 4Wochen nach Beginn der Lehrzeit schriftlich abzuschließen. Derselbe muß enthalten: die Bezeichnung des Gewerbes, die Dauer der Lehrzeit und die gegenseitigen Leistungen, sowie die gesetz lichen und sonstigen Voraussetzungen für die einseitige Auflösung des Lehrverhältnisses“. Nach § 150 Ziffer 4a kann jeder Lehr- herr, der die Bestimmungen des § 126 b nicht beachtet, mit Geld strafe bis zu 20 Mk. oder Haft bis zu drei Tagen bestraft werden. Weiter hat die Gewerbeordnung gewisse Vorteile an die schriftliche Abfassung des Lehrvertrags gebunden, die der Lehr- herr dem Lehrling und seinem gesetzlichen Vertreter oder auch dritten Personen gegenüber, welche rechtswidrig in das Lehrver hältnis eingreifen, geltend machen kann. Zum Beispiel: a) Verläßt der Lehrling ohne Zustimmung des Lehrherrn die Lehre, so kann Rückkehr in die Lehre nur geltend gemacht werden, wenn der Lehrvertrag schriftlich abgeschlossen ist. Nur dann kann die Polizeibehörde den Lehrling anhalten, so lange in der Lehre zu bleiben, bis über die Rechtmäßig keit des Austrittes aus derselben entschieden ist; nur dann kann sie bei unbegründeter Weigerung zurückzukehren zwangs weise zurückführen lassen oder ihm Geldstrafe bis zu 50 Mk. bezw. Haftstrafe bis zu 5 Tagen androhen. Ist der Vertrag nicht schriftlich gemacht, so fällt diese Maßregel weg. (§ 127d der Gew.-Ord.) b) Erreicht das Lehrverhältnis vor Ablauf der verabredeten Lehrzeit sein Ende, so kann ein Anspruch auf Entschädigung nur geltend gemacht werden, wenn der Lehrvertrag schrift lich gemacht ist. Liegt nur ein mündliches Lehrabkommen vor, so kann, dafern der Lehrling aus der Lehre ohne Recht entläuft, keinerlei Schadenersatz von ihm oder seinem Vater, wenn dieser auch der mündlichen Vereinbarung beiwohnte, gefordert werden. (§ 127 f der Gew.-Ord.) c) Ist das Lehrverhältnis schriftlich zustande gekommen, und der Lehrling hat unbefugt die Lehre verlassen, so haftet für die Entschädigung (gesetzlicher Betrag höchstens auf sechs Monate die Hälfte des ortsüblichen Gehilfenlohnes) der Lehrling, der Vater desselben, aber auch derjenige Uhr macher, welcher den Lehrling etwa aus der Lehre gelockt oder ihn als Lehrling angenommen hat, obwohl er wußte, daß der Lehrling zur Fortsetzung eines Lehrverhältnisses bei einem anderen Uhrmacher noch verpflichtet war. Auch dieser Anspruch, der oft der einzig durchführbare bleiben wird, wenn der Lehrling und sein Vater mittellos sind, ist aber an die Schriftlichkeit des Vertrages geknüpft. Der staatliche Zwang und Schutz ist fehlerhaften Verträgen versagt. Das Ergebnis unserer Untersuchung ist daher folgendes: Der Uhrmacher hat nur Nachteile, wenn er den Lehrvertrag nicht schriftlich abschließt, und darum ist es ratsam, in allen Fällen möglichst bald das Lehrverhältnis schriftlich festzusetzen. Wir empfehlen dafür unsere Lehrverträge, die nach den Vor schriften der Handwerkskammern abgefaßt und von der Mehrzahl derselben auch zugelassen sind. In jenen Fällen, wo die Hand werkskammer nur ihr eigenes Formular anerkennt, ist dieses bei Strafvermeidung zu benutzen. Anerkannt ist unser Lehrvertrag für das Herzogtum Anhalt, Handwerkskammerbezirk Altona, Berlin, Braunschweig, Breslau, Bielefeld, Kassel, Chemnitz, Düsseldorf, Dortmund, Erfurt, Flensburg, Frankfurt a. O., Freiburg i. Br., Gera, Halle a. S., Hamburg, Hannover, Karlsruhe i. B., Königsberg, Lieg nitz, Lübeck, Magdeburg, Münster i. W., Oldenburg, Plauen, St, Jo hann a. Saar, Stuttgart, Konstanz, Weimar, Würzburg. Bei dieser Gelegenheit möchten wir nicht versäumen, auch darauf hinzuweisen, daß jetzt und in Zukunft wahrscheinlich noch mehr die Aufsichtsbehörden auf der strengen Erfüllung der Pflich ten, die der Lehrherr für die Ausbildung des Lehrlings bei jedem Lehrverhältnis übernimmt, bestehen werden. In einem Falle ist der Meister für einen ungenügend ausgebildeten Lehrling ersatzpflichtig gemacht worden, d. h. auf seine Kosten wurde der Lehrling noch J / 2 Jahr zu einem anderen Meister in die Lehre gegeben. Die Prüfungskommission kam zu der Erkenntnis, daß die Schuld an dem Nichtbestehen der Prüfung nicht auf Seiten des Lehrlings sondern des Meisters lag. Nach § 823 des B. G. ist aber letz terer, sobald er seine Pflichten dem Lehrling gegenüber nicht er füllt, zur Schadloshaltung zu verurteilen, ja er kann nach § 148 der G. 0. sogar Geldstrafe bis zu 150 Mk. erhalten. Die Ausbildung der Lehrlinge ist ein schwieriges aber auch erhabenes Amt. Wer die Aufgabe, junge Menschen zu tüchtigen Fachgenossen heranzubilden, bewußter Weise nicht richtig erfüllt, der handelt unverzeihlich, und jeder Kollege wird es nur gerecht finden, wenn ihn dafür Strafe trifft. In unserem Bericht vom 1. März bemerkten wir, daß von uns gegen das Columbia Import-Haus in Berlin Strafantrag gestellt wurde wegen der unlauteren Anzeigen eine Uhr völlig gratis. Wie wir auf eine Anfrage von der Staatsanwaltschaft in Berlin erfahren, ist gegen die Firma das Strafverfahren eingeleitet wor den. Letztere wollte uns dies gar nicht glauben und war so un vorsichtig, an den Unterzeichneten Schriftführer auf dessen Be nachrichtigung einen beleidigenden Brief zu schreiben, für den sie die gebührende Sühne zahlen soll. Wir werden jedenfalls unseren Mitgliedern z. Z. davon Kenntnis geben. Am Schlüsse des Berichtes erhalten wir die telegraphische Nachricht aus Basel, daß das bekannte Uhrenversandhaus „Chronos“ in Basel, gegen welches wir einen Prozeß veranlaßt hatten, seines unlauteren Gebahrens wegen, zu 300 frs. Geld strafe und Tragung aller Kosten verurteilt worden ist. Im nächsten Bericht werden wir über diese für alle Uhrmacher erfreuliche Nachricht näheres melden. Mit kollegialischem Gruß Deutsche Uhrmacher=Vereinigung H. Wildner Zentralstelle zu Leipzig. Alfred Hahn Schriftführer. Vorsitzender.
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