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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 11.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- German
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454416Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454416Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454416Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (15. November 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 11.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 17
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 49
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 81
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 113
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 145
- Abbildung6. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 177
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 209
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 241
- Abbildung9. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 273
- Abbildung10. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 305
- Abbildung11. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 337
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 337
- ArtikelWie man früher die Uhr trug 338
- ArtikelKartrellbestrebungen in der Uhrenindustrie 340
- ArtikelDie alte Zeitrechnung der Japaner 341
- ArtikelDas Schaufenster des Uhrmachers 345
- ArtikelBericht des Aufsichtsrates der Deutschen Uhrmacherschule zu ... 346
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 346
- ArtikelVereinsnachrichten 347
- ArtikelGeschäftsnachrichten 348
- ArtikelPersonalien 349
- ArtikelVermischtes 349
- ArtikelDie Theorie in der Werkstatt (Fortsetzung) 351
- ArtikelFragekasten 351
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 351
- ArtikelPatente 352
- ArtikelBüchertisch 352
- Abbildung12. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 369
- BandBand 11.1904 I
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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350 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG No. 22 Lande verkaufen; wir haben die Uhren noch nicht verzollt, und so sind wir um den Zoll bestohlen. Sie haben die Uhren in das Land und ohne Zoll auf unseren Markt gebracht.“ „Nein, nicht ich, sondern die Diebe!“ „Ganz gewiß, aber diese Kerle werden uns auch nicht den Zoll zahlen, deshalb komme ich zu Ihnen.“ Die Uhren gehen derweil im unerlaubten Besitze weiter, aber dem Fabri kanten steht der Verstand still über die Logik des Vereinigten Staaten-Zollmannes und den gestohlenen Zoll. Eine interesssante Statistik über die als Angestellte im Uhrmachergewerbe beschäftigten Per sonen der Stadt Neuyork veröffentlicht „Jewellers Circular Weckly“ in der letzten Nummer. Es befanden sich in Neuyork: Ange stellte in der Uhrenbranche (Clock-and Wateh-Workers) Männl. Weibl Insgesamt 1770 213 Eingeborene Weiße von eingeborenen Eltern stammend . 162 52 Eingeborene Weiße von im Auslande geborenen Eltern stammend 401 101 Ausländische Weiße 1205 60 Farbige (Mulatten usw.) insgesamt 2 — Neger insgesamt 2 Davon waren Unverheiratet 645 198 Verheiratet 1052 9 Verwitwet 72 6 Geschieden 1 — Davon waren außer Stellung im Jahre vor der Statistik 1—3 Monate 188 44 4-6 63 4 7—12 „ 27 6 Das Alter betrug 10—15 Jahre bei ' 42 27 16-24 „ „ 328 144 25—44 „ „ 934 7 45—64 „ „ 406 3 über 65 „ „ 58 2 Folgenden Ländern entstammten die Personen, deren Eltern Ausländer waren Österreich-Ungarn 125 4 Englisch-Kanada inkl. Newfoundland 3 Französisch-Kanada 4 Deutschland 557 48 Großbritanien 90 20 Irland 114 54 Italien 119 4 Polen (in der Statistik geführt, wahrscheinlich nach An gaben deutscher, russischer oder österreichischer Staatsangehöriger polnischer Zunge) 57 3 Rußland 266 15 Dänemark, Skandinavien 63 6 Andere Länder ... 168 4 Wer in einer Statistik zu lesen versteht, wird viel Interessantes finden. Sind Uhrketten „Schmucksachen“ oder „Gebrauchs gegenstände?“ Der § 42 a der Gewerbeordnung schreibt bekanntlich vor, daß Gegenstände, welche von dem Feilbieten im Umherziehen ausge schlossen sind, auch innerhalb des Gemeindebezirkes des Wohn ortes oder_ der gewerblichen Niederlassung von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffent lichen Orten nicht feilgeboten werden dürfen, und nach § 56 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung gehören Schmucksachen und Bijouterien zu diesen Gegenständen. — Ein Hausierer in einer großen Stadt war nun unter Anklage gestellt worden, weil er in dem Orte, in dem er wohnte, aus gestanztem Messingblech gefertigte Uhrketten, die er für 60 Pf. pro Stück gekauft hatte, auf der Straße einem Arbeiter für 2 Mk. und ferner mehreren Männern im Bahnhofswarte- Sa m ^ an geboten hatte, indem er erklärte, sie seien echt golden (?) Er war aber so töricht gewesen, sich Leute auszusuchen, die auf den Schwindel nicht hineinfielen, sondern seine polizeiliche Feststellung veranlaßten. — Der Staatsanwalt hatte Bestrafung wegen versuchten Betruges und wegen Übertretung der eben erwähnten Bestimmung der Gewerbeordnung beantragt, doch hatte das Land gericht den Beschuldigten nur wegen des ersteren Deliktes ver urteilt, ihn dagegen von der Anklage der Zuwiderhandlung gegen che den Gewerbetrieb im Umherziehen betreffenden Vorschriften freigesprochen, weil Uhrketten nicht als Schmucksachen oder Bijouterien anzusehen seien, sondern, da sie wesentlich dem Zwecke dienten, die Uhr bei ihrer Handhabung zu sichern, Gebrauchsgegenstände darstellten. Gegen diese Entscheidung legte der Staatsanwalt Revision ein, und das Reichs gericht gelangte denn auch zu einer gegenteiligen Auffassung. Aus der Reichstagsberatung über die hier in Rede stehenden Be stimmungen der Gewerbeordnung geht klar hervor, daß die Auf fassung der Vorinstanz nicht den Anschauungen entspricht, von denen man bei Annahme des Gesetzes ausging. Überdies steht sie auch nicht im Einklang mit der allgemein herrschenden Meinung. Es gibt eine große Anzahl von Sachen, die an sich für Gebrauchs zwecke bestimmt sind, aber trotzdem im gewöhnlichen Leben so wohl von den Händlern als auch von den Kauflustigen mit Rück sicht auf die ihnen gleichzeitig beiwohnende Bestimmung, als Schmuck zu dienen, allgemein als Schmucksachen oder Bijouterien angesehen werden, wozu unbedingt auch Uhrketten zu rechnen sind. Ein Gegensatz zwischen Gebrauchsgegenständen einerseits und Schmuck sachen und Bijouterien andererseits ist also nicht anzuerkennen, und ebensowenig ist ein Unterschied zwischen echten und unechten Sachen zu machen, denn der Grund, welcher zu dem Verbote des Hausierhandels mit Schmucksachen und Bijouterien geführt hat, trifft ganz besonders bei dem Hausierhandel mit solchen aus unedlen Metallen hergestellten Sachen zu. Es sollte nämlich dadurch vor allem verhütet werden, daß die Eitelkeit und Unerfahrenheit der Kauflustigen von umherziehenden Händlern in schwindelhafter Weise ausgebeutet werde, eine Gefahr, die ganz besonders beim Hausier handel mit unechten Sachen bestehe, da diese meistens dem äußeren Scheine nach sich als wertvoller darstellen, als sie in Wirklichkeit sind, und ihr wahrer Wert von denen, welchen sie im Hausierhandel angeboten werden, schwer beurteilt werden kann. Aus allen diesen Gründen war das Urteil aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Prüfung und Entscheidung in die Vorinstanz zurückzuverweisen. Wem gehören die Uhren? Zu dem in voriger Nummer gemeldeten Einbruch in Kalk schreibt uns der betroffene Kollege Herr Otto Eulerich u. a.: „Von den mir gestohlenen Sachen wurden für ca. 1400 Mk, in Hamburg in verschiedenen Leihhäusern versetzt. Die zwei Personen welche diese Sachen versetzten, sind auf Veranlassung eines Leih hausbesitzers beim Versuch, einige Sachen bei ihm zu hinterlegen, verhaftet worden. Dadurch bekam die Polizei in Hamburg die Effekten der beiden in die Hände und fand noch ca. 40 teils neue, teils gebrauchte Uhren vor. Zwecks Feststellung bzw. Anerkennung, was mein Eigentum sei, reiste ich nach Hamburg und konnte ca. 40 Uhren nicht als mein Eigentum anerkennen. Vielleicht ist es einem Herrn Kollegen ein Fingerzeig; es waren nämlich, soviel ich mich erinnere, meistens silberne Herrenuhren im Einkaufspreis von etwa 7 Mk. und Nr. 5000 oder 5080, ferner 1 silberne Spindel-Repetieruhr, 1 goldene Damen-Savonett-Remontoiruhr Nr. 51326, 1 Herren-Kavalierkette Marke Diana. Bei dem einen Hehler, da die betreffenden zwei Verhafteten von Diebstahl nichts wissen wollten, fanden sich an Einbrecherwerkzeug folgende Sachen vor: 19 Dittriche, 1 Schlagring, Revolverpatronen, 1 Glaserdiamant, 1 Stück Kerze, 2 Meißel, von letzterem stimmte einer mit dem Eindruck im Holz vom erbrochenen Pulte ganz genau überein, ferner eine ganz neue scharfe Beißzange. Wir danken dem Einsender für seine freundliche Mitteilung die vielleicht geeignet ist, anderen geschädigten Kollegen zu ihrem Eigentum zu verhelfen. Offizielles Leipziger Meß-Adreßbuch. (Ostervormesse 1905: Beginn 6. März.) Für die neue Auflage dieses Adreßbuches wird vom Meß-Aus schuß der Handelskammer Leipzig gegenwärtig der maßgebende Anmeldebogen versendet. Die pünktliche Rücksendung dieses An meldebogens ist allen Ausstellern dringend zu empfehlen, da die Aufnahme oder Wiederaufnahme im Buche davon abhängt. Neue Aussteller, die das Formular noch nicht erhalten haben sollten, be kommen es auf Wunsch vom Meßausschuß noch zugestellt. Auf träge für den Inseratenteil des Buches sind an die Firma Haasen- stein & Vogler, A.-G. zu Leipzig zu richten. Ein sonderbares Patent. Ein Amerikaner hat nach den Mitteilungen eines Dresdner Patent bureaus Patent genommen auf einen Scharnierbolzen für Taschen uhrgehäuse. Das Neue daran soll sein, daß der Bolzen, welcher aus hartem, unedlem Metall besteht, an beiden Enden eine Kappe aus Edelmetall aufgesetzt bekommt. Diese beiden Kappen füllen die Mündungen der Scharnierösen aus und verdecken das unedle Metall des Bolzenschaftes. — Es ist unbegreiflich, wie ein Verfahren, welches bei fast allen goldenen Taschenuhren schweizerischen Ur- Sprungs von jeher in Gebrauch ist, patentiert werden konnte.
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