Delete Search...
Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 11.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- German
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454416Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454416Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454416Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 11.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 17
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 17
- ArtikelDie Beteiligung der Beamten an Konsum-, Beamtenvereinen und ... 18
- ArtikelEine moderne künstlerische Dieluhr 19
- ArtikelRund um die Welt 20
- ArtikelDer Zylindergang (Schluß) 21
- ArtikelEin 50jähriges Meister- und Bürgerjubiläum 23
- ArtikelDas Niello oder Tulasilber 24
- ArtikelÜber abnorme Schweißbildung der Hände 25
- ArtikelDer Konkurs einer Innung 26
- ArtikelNeue Regulierungsvorrichtung für Taschenuhren 27
- ArtikelWie putzt der Uhrmacher seine Ware 28
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 28
- ArtikelVermischtes 29
- ArtikelDie Theorie in der Werkstatt (Fortsetzung) 31
- ArtikelBüchertisch 31
- ArtikelFragekasten 31
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 32
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 49
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 81
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 113
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 145
- Abbildung6. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 177
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 209
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 241
- Abbildung9. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 273
- Abbildung10. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 305
- Abbildung11. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 337
- Abbildung12. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 369
- BandBand 11.1904 I
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
30 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG No. 2 sayger“ lassen erkennen, daß schon vor dem Jahre 1427 eine Turm uhr vorhanden war. Zum Andenken an Kaiser Friedrich Barbarossa, der als Herzog von Schwaben im Jahre 1149 mit Adelheid von Voh- burg seine Vermählung in Eger feierte, auch einen Löwen und einen Schalksnarren dahin brachte, die beide zu Eger ihren Tod fanden, ließ der Rat später auch einen Löwen und ein Männlein, den „narren“ an der Uhr mit anbringen, von welchen Figuren der Löwe bei Ein tritt des Neumondes ein zehn Minuten andauerndes in der ganzen Stadt vernehmbares Brüllen, das „löwengeschrey“, ertönen ließ, während das Männlein mit dem Kopfe nickte und ein Szepter be wegte. Die Erhaltung dieses Löwengeschreis ließ sich der Rat sehr angelegen sein. Wiederholt werden Schuhmacher „wegen des Plaß- aald zum Lewengeschrey zu flicken“, Organisten „wegen der Pfeyffen zum Lewengeschrey new vmzugießen und zuzurichten“, die „Maler wegen des vergulden von Löwen und Narren“ entlohnt. Unter anderen erhält 1627 der Organist Jakob Schedlich, welcher den „Prummenden Löwen vffe Rathaus, wann der Mondt new wird“ wieder zurichtet, 1 fl. 41 kr. und im Jahre 1731 der Glaser und Orgel bauer Joh. Thoma Thumbser „vor den Löwen vffe Rathaus wieder klingend oder prillend zu machen 3 fl. 30 kr.“ Im Jahre 1733 werden „Löwe und Mandel“, ferner auch Sonne, Mond und Sterne an der Uhr wiederum mit Feingold vergoldet und es schließen mit diesem Jahre, was das Löwengeschrei anbelangt, die Ausgaben völlig ab. Der Lö'we wird später nicht mehr erwähnt. Vom Löwen und Männ lein sind heute keine Spur mehr vorhanden. Wenn nicht früher, so mögen diese beiden interessanten Bestandteile der alten Turm uhr wohl bei der Demolierung des alten Rathausturmes im Jahre 1805 mit verloren gegangen sein. Eine mutige Tat. Die 13jährige Tochter des Uhrmachers Langbehn in Segeberg rettete vor kurzem den 7jährigen Sohn des Briefträgers Bruhn vom Tode des Ertrinkens als der Knabe auf dem Eise des kleinen Sees eingebrochen war. Bijouteriewaren, die zur Auswahl gesandt werden und die nicht binnen acht Tagen zurückgesandt werden, sollten, so wurde von einer Prozeßpartei behauptet, als fest gekauft gelten. Die Berliner Handelskammer hat entschieden, daß im Bijouteriewarenhandel ein derartiger Handelsgebrauch nicht besteht. Eine bestimmte Frist für Rückgabe von Auswahlsendungen gibt es überhaupt nicht; in der Regel wird den Empfängern derartiger Sendungen vom Eigentümer erst dann, wenn wiederholte Aufforderungen zur Rückgabe voran gegangen sind, eine Frist gestellt, nach deren Verlauf die Auswahl sendung als fest gekauft zu betrachten ist. Einen weiteren Schritt zur strammeren Organisation des Handwerks und zur allmählichen Einführung des Befähigungsnachweises bezweckt ein Antrag der Reichstagsabgeordneten Dr. Dröscher und Genossen (konservativ) vom 4. Dezember, welcher dahin geht, der Reichstag wolle beschließen, „die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem Reichstage einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen an Stelle der Bestimmung in § 129 Abs. 1 der Reichsgewerbeordnung die folgende Bestimmung gesetzt wird: „In Handwerksbetrieben steht die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen nur denjenigen Personen zu, welche das 24. Lebensjahr vollendet haben und in dem Gewerbe oder in dem Zweige des Gewerbes, in welchem die Anleitung der Lehrlinge erfolgen soll, die Berechtigung zur Führung des Meister titels haben.“ — Die Abgeordneten Dr. Hitze und Genossen (Zent.) beantragten, der Reichstag wolle beschließen: „die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem Reichstage tunlichst bald einen Ge setzentwurf vorzulegen, durch welchen a) die Ausbildung von Lehr lingen in handwerksmäßigen Betrieben nur solchen Personen gestattet wird, welche den Meistertitel (§ 133 der Gewerbeordnung) zu führen berechtigt sind; b) für die selbständige Ausübung des Baugewerbes der Befähigungsnachweis eingeführt wird.“ Luftdruck und Uhren. Bereits vor kurzer Zeit brachten wir eine Notiz betr. die Beobachtungen, welche der Uhrenfabrikant Ditis- heim in La Chaux-de-Fonds, über den Einfluß des Luftdruckes auf den Gang der Uhren gemacht hatte. Der Gedanke, diesen Ein fluß zu untersuchen, ist nicht neu, denn schon im Jahre 1826 unter nahm der berühmte Uhrmacher Urban Jiirgensen derartige Versuche, die sich aber teilweise widersprachen, teils fehlerhaft waren, im all gemeinen aber von den damaligen Uhrmachern ignoriert wurden, im Jahre 1888 beschäftigte sich der Assistent der Sternwarte in iNeuchatel, Hilfiker, mit solchen Versuchen, die jedoch einesteils zu we U& zalllreic h, andernteil s auch nicht zielbewußt genug durch- getuhrt wurden, z. B. mit verschiedenen Uhren, so daß die Gesetze üieser Erscheinung nicht festgestellt werden konnten. Erst die Ditisheimschen Beobachtungen gaben den Anlaß dazu und veröffent lichten wir deren Resultate in unserer Nr. 23 vom vorigen [ahre. niimIl u Sei l- 1St u es ' wie Dr - LmiUaume meint, nicht der Luftdruck r m L hie “'bei eine Rolle spielt, sondern auch die mitgerissene AinA i e ,?rf e; wenn man nur annim mt, daß ein Taschenchronometer dip ifnn i ^ llil g 1 ' aram mitreißt, könnte man sich schon konstatierten Gangabweichungen erklären. • löi E i ne wic , ht 'ge Entscheidung fällte das Landgericht in Hagen, indem es einen Maurermeister verurteilte, einem bei ihm be schäftigt gewesenen Lehrling eine jährliche Rente von 125 Mk. zu zahlen, weil er für die Beschäftigungszeit 58 Beitragsmarken zu wenig in die Quittungskarte des Lehrlings eingeklebt hatte. Wegen Verjährung konnten diese Beiträge auch nicht mehr nach- gebracht werden. Ein Rentenanspruch des Lehrlings gegen die Versicherungsanstalt wurde deshalb wegen nicht erfüllter Warte zeit rechtsgültig abgelehnt und der Meister zur Zahlung der Rente verurteilt. Bas Landgericht erkannte in dem Verhalten des Meisters ein zivilrechtlich zu vertretendes Verschulden, weshalb er zum Schadenersatz verpflichtet sei. Kann der Handwerker eine von ihm geforderte Offerte auf etwa zu liefernde Arbeiten bezahlt verlangen? Biese für unser gesamtes Geschäftsleben so oft hochwichtige Frage hat das Reichsgericht vor kurzem in bejahendem Sinne entschieden. In dem Urteil wurde aus geführt, daß diese Offerten oftmals lediglich nur zur Erzielung nied riger Preise eingeholt würden. Obgleich nur auf eine Offerte der Auftrag erteilt werden könne, würde oft das Zehnfache derselben eingefordert. Ber Offertegeber handle im guten Glauben, den Auf trag eventl. zu erhalten. Boch sei dieses in vielen Fällen nicht zu treffend. Burch die Anfertigung derartiger Offerten erwachsen dem Geschäftsmanne sehr häufig außergewöhnlich große Kosten, ohne auch nur die geringste Aussicht auf Erfolg. Bie Offerte stelle somit eine geforderte Leistung dar, welche gesetzlich zu vergüten sei. Baß im Falle der Auftragerteilung für die Offerte eine Bezahlung nicht verlangt und auch nicht bewilligt wird, kann wohl als selbst verständlich angesehen werden. Vorstrafe ist kein Grund zur sofortigen Entlassung. Ein Ge werbegehilfe war von seinem Chef ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist entlassen worden, weil er diesem bei der An stellung nicht davon in Kenntnis gesetzt hatte, daß er bereits eine Vorstrafe erlitten habe. Auf die beim Berliner Gewerbe gericht erhobene Klage wegen ungerechtfertigter Entlassung ver urteilte dieses die Firma, dem klägerischen Antrage gemäß zur Zahlung von 33 Mk. Von einer Verheimlichung könne erst dann die Rede sein, wenn der Angestellte bei dem Engagement nach seinen etwaigen^ Strafen befragt wird und dieser sie absichtlich verschweigt. Bies treffe hier nicht zu, überdies kennt die Ge werbeordnung eine derartige Bestimmung überhaupt nicht; die einschlägige Bestimmung besagt nur, daß ein Entlassungsgrund vorliegt, wenn es sich herausgestellt hat, daß der Arbeiter durch falsche Zeugnisse oder sonstige falsche Angaben einen Irrtum hat erregen wollen. Eine seitens der Gewerbetreibenden nicht allgemein bekannte Be stimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches, nämlich der § 616, bildete an einem der letzten Tage Gegenstand einer Verhand lung vor dem Gewerbegericht in München. Nach dieser Gesetzes bestimmung hat der Arbeitgeber, wenn er bei Erkrankung eines Arbeiters nicht von dem Rechte der sofortigen Entlassung- Gebrauch macht, den Arbeiter bei verhältnismäßig nicht erheb licher Bauer der Krankheit in seine frühere Stellung wieder ein zusetzen und ihm den Lohn für die Zeit der Krankheit nachzuzahlen, wenn dies von dem Arbeiter verlangt wird. Was eine verhältnis mäßig nicht erhebliche Bauer zu erachten ist, hängt von den näheren Umständen des einzelnen Falles ab. Im vorliegenden Falle wurde von den Richtern eine Krankheitsdauer von 14 Tagen als nicht erheblich erachtet. Ber Inhaber eines Münchener Ge schäfts hat dies bei einem Angestellten übersehen und wurde in die unangenehme Lage versetzt, vor dem Gewerbegericht anzu erkennen, da er die ihm nach der Gewerbeordnung zustehende Berechtigung sofortiger Entlassung im Krankheitsfälle nicht in Anwendung gebracht und auch in der Ai’beitsordnung, wie sonst üblich, den § 616 nicht ausgeschlossen halte. Kollegen, schützt eure Läden und Schaufenster vor Einbruchsdiebstahl! In Sosnowice erbrachen Diebe das Geschäft des Herrn M. Bin der und stahlen Uhren und Goldsachen. Die Goldwaren tragen sämtlich den Stempel 875. — Durch Einschlagen der Schaufenster scheibe, nachdem die Jalousie mittels eines Nagels hochgehoben wurde, sind dem Kollegen Crasemann in Rostock Uhren im Werte von 3—4000 Mark entwendet worden. Die Diebe wurden gestört und verloren einen großen Teil des Raubes auf der Flucht, den der Eigentümer, allerdings'beschädigt, wieder erhielt Der Schaden ist durch_ Versicherung gedeckt. — In Frankfurt a. M. wurde am 2. Weihnachtsfeiertage ein großer Einbruchsdiebstahl im Uhren- und Goldwarengeschäft des Herrn J. N. Dienstmaier verübt. Der Schaden beträgt 8—9000 Mark. Der Einbruch geschah durch ge waltsames Absprengen der vorgelegten Schlösser und Riegel. — In Süderbrarup wurde bei dem Kollegen Thomas Thomsen ein frecher Einbruchsdiebstahl durch Einschlagen der Schaufenster scheibe verübt. Der Schaden beträgt 500 Mark.
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview