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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 11.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- German
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454416Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454416Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454416Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (15. Dezember 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Welche Abzüge kann der Uhrmacher bei der Steuereinschätzung machen?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Moderne Meßwerkzeuge in Maschinenbau und Präzisionsmechanik (Schluß)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 11.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 17
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 49
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 81
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 113
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 145
- Abbildung6. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 177
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 209
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 241
- Abbildung9. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 273
- Abbildung10. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 305
- Abbildung11. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 337
- Abbildung12. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 369
- ArtikelAn unsere Leser 369
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 370
- ArtikelDie Veränderungen in der Auffassung des Weltbildes unter dem ... 371
- ArtikelWelche Abzüge kann der Uhrmacher bei der Steuereinschätzung ... 373
- ArtikelModerne Meßwerkzeuge in Maschinenbau und Präzisionsmechanik ... 374
- ArtikelWas muß der Uhrmacher beachten, wenn er ihm übertragene ... 376
- ArtikelElektrische Uhr mit automatischem Aufzuge 378
- ArtikelEtwas vom Umtausch nach Weihnachten 379
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 380
- ArtikelVereinsnachrichten 381
- ArtikelVermischtes 381
- ArtikelDie Theorie in der Werkstatt (Fortsetzung) 383
- ArtikelPersonalien 383
- ArtikelFragekasten 383
- ArtikelGeschäftsnachrichten 384
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 384
- ArtikelPatente 384
- BandBand 11.1904 I
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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374 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG No. 24 Aufwendungen für Baulichkeiten in Abzug bringen, durch welche der Wert des Hausgrundstückes erhöht wird. Natürlich sind ab zuziehen Hypothekenzinsen, Grundsteuer, Brandkassengefälle, Wasserzins, Gasabgaben, Zinsgroschen und was sonst noch alles für Hauswirte an Lasten in Frage kommt. Nicht abgezogen dürfen werden Verwendungen zur Ver besserung und Vermehrung des Vermögens, zur Geschäftserweiterung, Kapitalanlage oder Kapitalabtragungen, welche nicht lediglich als durch eine gute Wirtschaft gebotene und aus den Betriebsein nahmen zu deckende Ausgaben anzusehen sind. Es darf also der Betrag für eine Poliermaschine mithin nicht abgezogen werden, wohl aber der Betrag für einen neuen Schaukasten, wenn der frühere unbrauchbar geworden. Nicht abgezogen darf schließlich werden, was für den eigenen Haushalt gebraucht wird. Nicht so günstig liegen die Vorschriften für die Uhrmacher im Königreich Sachsen, während in den thüringischen Staaten die preußischen Bestimmungen im großen ganzen maßgebend sind. In Sachsen sind abzugsfähig alle Ausgaben, die zur Erlangung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens gemacht werden, ins besondere die Schuldzinsen. Desgleichen alle indirekten Abgaben, welche zu den Geschäftsunkosten zu rechnen sind und die Geschäfts unkosten selbst. (Es gilt hier das unter 1 und 2 bei Preußen Ausgeführte.) Dagegen darf in Sachsen nicht abgezogen werden, was der Steuerpflichtige etwa an Unterhalt an seine Angehörigen freiwillig gewährt, z. B. ein Nadelgeld an die Tochter, freie Wohnung an die Eltern usw. Wohl aber sind auch in Sachsen abzugsfähig Unterstützungen, welche auf Grund rechtlicher Ver pflichtungen zu zahlen sind. Dahin gehören Renten an die Eltern, regelmäßige Unterhaltsgelder für dieselben bei Altersschwäche und Krankheit, Ausgaben zum Unterhalt für Enkelkinder usw. Nicht abgezogen dürfen in Sachsen die Prämien für Lebensversicherung, Unfallversicherung sowie Beiträge für Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen werden, soweit der Uhrmacher selbst versichert ist, wohl aber was in dieser Beziehung für die Angestellten aus gegeben werden muß. Auch die Beträge für die Staats- und Gemeindesteuern sind natürlich nicht in Abzug zu bringen. So weit Uhrmacher als Grundstücksbesitzer in Frage kommen, sind von ihnen ebenfalls die bereits bei den preußischen Verhältnissen bemerkten Abzüge zu machen. Das Einschäzungsformular hat z. B. in Preußen folgenden Inhalt: Steuerdeklarierung zum Zwecke der Veranlagung des Uhrmachers N. N. in B. zur Einkommensteuer für das lahr 1903/04. J Mein steuerpflichtiges Einkommen [einschließlich des mir an zurechnenden Einkommens meiner Haushaltungsangehörigen, nämlich meiner Ehefrau A. geb. S., — (das kommt in Frage, wenn der Uhrmacher Zinsen vom Vermögen seiner Frau bezieht)] beträgt: 1. Aus Kapitalvermögen: Zinsen, Renten, Dividenden usw. Mk. 2. Aus Grundvermögen: Mietzinsen, Mietwert der eignen Wohnung, nach Abzug der zur Erhaltung notwendigen Auslagen 3. Aus Handel und Gewerbe; nach Abzug der Geschäfts und Betriebskosten Hiervon sind außerdem abzuziehen: a) Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Alters- und Invaliden- versicherungs-, Witwen-, Waisen-, Pensionskassen für meine eigene Person b) Lebensversicherungsprämie an die Versicherungs gesellschaft , Police Nr Zusammen Mk. Mithin beträgt mein Gesamteinkommen Mk. Ich versichere hiermit, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. B., den 14. Januar 1904. N. N. Über die abzugsfähigen Geschäftsunkosten und Verwaltungs kosten beim Grundstück werden besondere Aufstellungen beigefügt. ODoöerne (Defcwerh3euge in (Dafcbinenbau und prä3ifionsmecbanih Für das Messen von Bohrungen bis zu 100 mm kann der Kaliberdorn nach Art des in Fig. 4 dargestellten gelten. Für Maße über 100 mm ist er aber als Prüfinstrument zu schwer und wird sehr zweckmäßig durch die sphärischen Endmaße (Fig. 5) ersetzt. Die Endflächen dieser Endmaße bilden Teile der Oberfläche einer Kugel, deren Mittelpunkt innerhalb des End maßes liegt. Die Illustration zeigt deutlich das Prinzip der artiger Maßstäbe. Man kann sie auch geneigt in die Bohrungen (Schluß) baren Lehre, daß sie für den Arbeiter selbst unverstellbar ist, denn anderenfalles wird der Arbeiter bei jedem verpfuschten Stück die Lehre absichtlich verstellen, und Streitigkeiten mit dem Meister werden an der Tagesordnung sein. Aus diesem Grunde hat die moderne Maschinenwerkstatt die verstellbare Toleranz lehre im allgemeinen verworfen und die feste Lehre angenommen. Nach den vorstehenden Betrachtungen sind für die Her stellung eines Arbeitsstückes zwei Lehren notwendig. Um zwei Fig. 4. Grenzkaliberdorn einführen, ohne einen Fehler zu begehen, da stets ein Kugel- duichmesser zum Messen benutzt wird. Um zu verhindern, daß die Endmaße sich während des Messens durch die Wärme der Hand ändern, sind sie durchweg mit Hartgummigriffen versehen. Man könnte nun weiter verstellbare und feste Toleranz- e ren unterscheiden. Auf den ersten Blick hat die verstellbare ehre mancherlei für sich. Der Gedanke klingt verlockend, daß man mit ein und derselben Lehre sehr verschiedene Messungen vornehmen und das Instrument daher sehr vollständig ausnutzen kann. Tatsächlich ist dieser Schluß jedoch ein Trugschluß. Das genaue Emstellen einer verstellbaren Lehre ist eine zeitraubende und mühsame Arbeit, welche auch jedenfalls nur der Werkzeug macher vornehmen darf. Man verlangt sogar von einer verstell- - 0.01 Fig. 5. Sphärische Endmaße Stücke anzufertigen, welche ineinander passen sollen, wie etwa Ring und Dorn, wird man daher logischerweise vier Lehren be nötigen. Dabei nun wird man normalerweise wiederum zwei verschiedene Systeme unterscheiden müssen, je nachdem man von einer normalen Bohrung oder von einem normalen Bolzen ausgeht. In den folgenden Abbildungen sind diese beiden an sich verschiedenen Systeme für den besonderen Fall eines Kreuzkopfgelenkes in Anwendung gebracht. Ein Kreuzkopfbolzen verbindet Pleuelstange und Kreuzkopf. Er soll an seinen ver schiedenen Teilen verschiedenen Sitz haben, nämlich in den Bohrungen der Pleuelstange festsitzen, in der Bohrung des Querhauptes Spiel haben. Fig. 6 veranschaulicht nun das Grenz lehrensystem, welches von dem normalen Loch ausgeht. Bei
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