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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 11.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- German
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454416Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454416Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454416Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (15. Dezember 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Was muß der Uhrmacher beachten, wenn er ihm übertragene Reparaturen anderwärts ausführen läßt?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 11.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 17
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 49
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 81
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 113
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 145
- Abbildung6. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 177
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 209
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 241
- Abbildung9. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 273
- Abbildung10. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 305
- Abbildung11. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 337
- Abbildung12. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 369
- ArtikelAn unsere Leser 369
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 370
- ArtikelDie Veränderungen in der Auffassung des Weltbildes unter dem ... 371
- ArtikelWelche Abzüge kann der Uhrmacher bei der Steuereinschätzung ... 373
- ArtikelModerne Meßwerkzeuge in Maschinenbau und Präzisionsmechanik ... 374
- ArtikelWas muß der Uhrmacher beachten, wenn er ihm übertragene ... 376
- ArtikelElektrische Uhr mit automatischem Aufzuge 378
- ArtikelEtwas vom Umtausch nach Weihnachten 379
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 380
- ArtikelVereinsnachrichten 381
- ArtikelVermischtes 381
- ArtikelDie Theorie in der Werkstatt (Fortsetzung) 383
- ArtikelPersonalien 383
- ArtikelFragekasten 383
- ArtikelGeschäftsnachrichten 384
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 384
- ArtikelPatente 384
- BandBand 11.1904 I
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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No. 24 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG 377 „Arbeitsgeschäft“ oder eine Fabrik sendet, um dort die Reparatur ausführen zu lassen. Aber er selbst ist es, der dem Kunden dafür haftet, daß die Reparatur rechtzeitig und gut ausgeführt wird, und das reparierte Stück in die Hände des Eigentümers zurückgelangt. Aut der Fabrik oder der Werkstätte, die das Schmuckstück zur Re paratur erhalten hat, hat der Kunde nichts zu tun. Ein Vertrags verhältnis ist nur zwischen ihm und dem Uhrmacher zustande gekommen. Was letzterer mit dem Dritten vereinbart, geht ihn nichts an. Es gilt der Grundsatz: Der Uhrmacher haftet seinem Kunden in vollem Umfange des Schadens, wenn die ihm übergebenen, aber von ihm zur Ausführung weiter gegebenen Reparaturarbeiten mangelhaft oder nicht rechtzeitig ausgeführt worden sind, desgleichen wenn die betreffenden Schmuckstücke dabei ruiniert werden oder in Verlust geraten. ln § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches heißt es ausdrücklich, daß derjenige, welcher sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten einer anderen Person bedient, das Verschulden dieser Person seinem Kunden gegenüber in gleichem Umfange wie sein eigenes vertreten muß. Er kann sich nicht darauf berufen, daß er die Re paratur einem renommierten Geschäft, einer Fabrik von bestem Rufe übertragen habe. Er kann nicht hervorheben, daß er schuld los sei, da ja das Schmuckstück- auf der Bahn verloren gegangen sei, ja daß man es voraussichtlich während des Transportes ge stohlen habe. Kommt doch hier § 664 des Bürgerlichen Gesetz buches in Frage, wo es heißt: „Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes.“ Bis zur Ablieferung der Repara turen an den Kunden hat der Uhrmacher die Gefahr zu tragen und dafür einzustehen, daß das Schmuckstück prompt und ord nungsmäßig dem Kunden abgeliefert wird. Wird der Schmuck in der Fabrik zerbrochen, so haftet der Uhrmacher; wird die Re paratur schlecht ausgeführt, so haftet er gleichfalls. Geht der Ring oder das Armband auf dem Transport verloren, so ist der Uhr macher dem Kunden haftbar, und es ist ihm überlassen, sich an seinen Beauftragten, die Fabrik oder sonstige Reparaturwerkstätte, im Regreßwege schadlos zu halten. Was hat der Uhrmacher für Schadenersatz zu leisten? Wer zum Schadenersätze verpflichtet ist, hat den Zu stand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersätze ver pflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, sagt das Bürgerliche Gesetzbuch in § 249. Kann der Uhrmacher diesen Zustand wiederherstellen? Wenn die Reparatur schlecht ausgeführt ist: ja, er läßt sie dann einfach nochmals ausführen oder macht sich nun selbst darüber. Ist aber das Stück unbrauchbar geworden oder verloren gegangen: nein, denn er kann ja dasselbe Stück nicht be schaffen. Wenigstens trifft das da zu, wo es sich um ein be sonderes Schmuckstück, um ein altes Erbstück usw. handelt. Hier ist der Uhrmacher nach § 251 des Bürgerl. Gesetzbuches verpflichtet, den Kunden mit Geld zu entschädigen. Anders liegt es, wenn der Ring bei ihm gekauft wurde, und er von demselben Ringe noch ein anderes Exemplar auf Lager hätte, oder wenn Fabrikware in Frage kommt, und die Fabrik dasselbe Stück vorrätig hat. Hier kann der alte Zustand durch das Ersatzstück hergestellt werden, hier kann die Entschädigung in Geld abgelehnt und ein anderer Ring zur Verfügung gestellt werden. In unserem oben erwähnten Falle spricht der Briefschreiber davon, daß er hätte den Ring in der Fabrik können anfertigen lassen. Das braucht nach unserem Dafürhalten der Kunde nicht zu akzeptieren, denn der für den in Verlust ge ratenen Ring neu angefertigte wird voraussichtlich nicht genau so ausfallen wie der frühere, da das Muster ja fehlt, und dann ist die Geldentschädigung geboten. Wird bei der Vornahme der Re paratur das Schmuckstück anderweit beschädigt, so daß sich noch eine weitere Reparatur notwendig macht, so kann der Kunde das reparierte Stück zurückweisen und ebenfalls Entschädigung ver langen. Diese Entschädigung hat nach § 249, Satz 2 des Bürger lichen Gesetzbuchs ohne weiteres in Geld zu erfolgen. Ist der Schaden durch die Beschaffenheit des Stückes selbst (altes, emp findliches Schmuckstück) entstanden, so haftet der Uhrmacher nicht, namentlich dann nicht, wenn er bei Annahme der Reparatur, was er nie versäumen sollte, den Kunden darauf aufmerksam macht. Wann ist der Schadenersatz zu leisten? Sobald der Schaden für den Kunden entstanden ist. Es kann ihm niemand zumuten, zu warten. Er kann sein Recht sofort geltend machen. Es fragt sich nur, ob es nicht als Schikane aufzufassen ist, wenn der Kunde auf sofortigen Schadenersatz besteht. „Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann einem anderen Schaden zuzufügen“ sagt § 226 des Bürgerl. Ge setzbuchs. Braucht der Kunde den Schmuck nicht notwendig, so muß er dem Uhrmacher zur Beschaffung des verloren gegangenen Schmuckes wohl Zeit lassen, denn es wäre dann nur Schikane, ihm den Weg abzuschneiden, durch die Wiederauffindung der Entschä digung des verloren gegangenen Stückes sich von seiner Verbind lichkeit zu befreien, das hätte auch der Briefschreiber in unserem Falle vielleicht einwenden können. Wie hoch beläuft sich der Schadenersatz? Es muß der volle Wert des Schmuckstückes ersetzt werden. Der Uhr mache! tut gut, solche Stücke, ehe er sie zur Reparatur weiterver sendet, vorher genau zu schätzen und sich darüber entsprechende Notizen zu machen. Auch in der Fabrik sollte man sich eine solche Wertnotiz machen, um übertriebenen Anforderungen der Kunden, die gewöhnlich in solchen Fällen gestellt werden, ent gegentreten zu können. Es ist nichts Seltenes, daß der Kunde das Doppelte, ja Dreifache dessen verlangt, was ihn selbst der Ring oder die Nadel gekostet hat. Wie verhältsichderUhr mach er schließlich dem gegen über, dem er den Gegenstand zur Reparatur übergab? Auch zwischen dem Uhrmacher und der Fabrik oder Reparatur werkstätte besteht ein Werkvertrag. Es kommen also ganz dieselben Rechtsgrundsätze in Frage wie bei dem Vertragsverhältnis zwischen Uhrmacher und Kunden. Die Fabrik oder Reparaturwerk stätte hat den Uhrmacher in vollem Umfange schadlos zu halten. Das gilt bei Beschädigung der Sache sowohl wie beim Verlust des übersandten Gegenstandes. Aber nur, wenn der Verlust bei dem Dritten, z. B. in der Fabrik, eintritt. Tritt der Verlust auf dem Transport ein, so fragt es sich, wo die Fabrik ab zuliefern hatte. Die Antwort lautet: An ihrem Erfüllungsort, und das ist, wenn nicht anderes vereinbart war, der Ort der gewerb lichen Niederlassung. Als die Firma den Ring zur Bahn gab, hatte sie erfüllt. Die Gefahr des Transportes traf den Empfänger, und er muß sich an die Bahnverwaltung halten. So kann es kommen, daß der Uhrmacher den Kunden entschädigen muß und keinen Er satz von der Fabrik oder Reparaturwerkstätte erhält, vielmehr sich mit der Eisenbahn- oder Postverwaltung auseinandersetzen muß. Ist jedoch zwischen dem Uhrmacher und der Fabrik ausbedungen, daß der Wohnort des Uhrmachers Erfüllungsort sein soll, so hat die Fabrik die Reparaturen dort abzuliefern, und die Gefahr des Trans portes trifft sie dann selbst. Sie hat also auch den Uhrmacher zu entschädigen, wie dieser seinen Kunden entschädigen muß. Was folgt also aus diesen rechtlichen Ausführungen? 1- Der Uhrmacher, der Reparaturen an einen Dritten zur Aus führung gibt, tut es auf sein Risiko. 2. Werden die Reparaturen schlecht ausgeführt, wird das be treffende Stück dabei beschädigt, ohne daß der Grund dafür in dem Stück selbst liegt, so hat der Uhrmacher vollen Schadenersatz zu leisten. 3. Ist das Stück auf dem Transport verloren gegangen, so ist ebenfalls Schadenersatz von ihm zu leisten." 4. Als Schadenersatz ist, wenn der Uhrmacher dasselbe Stück vom Lager oder der Fabrik beschaffen kann, ein Ersatzstück, andernfalls eine Entschädigung in bar zu gewähren. Bei weiteren Beschädigungen eines Reparaturstückes kann statt der Herstellung ohne weiteres Entschädigung in bar verlangt werden. 5. Der Uhrmacher kann sich, wenn das Stück bei dem Dritten beschädigt wurde oder in Verlust geraten ist, an diesem schadlos halten und Ersatz dessen verlangen, was er dem Kunden als Schadenersatz geleistet hat. Geht jedoch das Stück beim Transport verlustig, so haftet der Dritte nur, wenn als Erfüllungsort der Ort, wo der Uhrmacher sein Geschäft hat, vereinbart war. Andernfalls muß sich der Uhrmacher wegen Schadenersatz selbst an die Bahn- oder Postverwaltung halten.
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