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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 11.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- German
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454416Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454416Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454416Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (15. Februar 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 11.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 17
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 49
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 49
- ArtikelPrüfung der Lehrlingsarbeiten 50
- ArtikelDie mechanisch-astronomische Uhr 50
- ArtikelDie Reparatur des Zylinderganges (Fortsetzung) 51
- ArtikelDie Beteiligung der Beamten an Konsum-, Beamtenvereinen und ... 54
- ArtikelDreiminuten-Uhren 55
- ArtikelHenry Sully, 1680 - 1728 55
- ArtikelNeue Guillochierungen für Uhrdeckel 57
- ArtikelThermodynamischer Aufzug für Großuhren 58
- ArtikelEingesandt 59
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 59
- ArtikelPersonalien 60
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 60
- ArtikelVermischtes 61
- ArtikelDie Theorie in der Werkstatt (Fortsetzung) 63
- ArtikelFragekasten 63
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 64
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 81
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 113
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 145
- Abbildung6. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 177
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 209
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 241
- Abbildung9. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 273
- Abbildung10. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 305
- Abbildung11. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 337
- Abbildung12. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 369
- BandBand 11.1904 I
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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62 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG No. 4 Diebe ein und raubten eine große Zahl Uhren, Ringe und sonstige Wertgegenstände. Von den Einbrechern fehlt noch jede Spur. — In Brockau bei Breslau wurde ein Einbruchsdiebstahl in dem Uhren- und Goldwarengeschäft des Herrn Wahl ausgeübt. Die Diebe hatten mit einer großen Feile das Schaufenster eingeworfen und in aller Eile eine Menge Damenuhren an sich gerafft. An weiterem Eindringen wurden sie durch den Gehilfen verhindert, der einen Schuß abgab, leider aber die beiden Diebe nicht erkennen konnte. Der Schaden beläuft sich auf einige hundert Mark, ist aber durch Versicherung gedeckt. — Im Uhren- und Goldwaren geschäft des Herrn Heid, Frankfurt a. M., Rödelheimerstraße 33, erbeuteten Diebe Ringe, Uhren und Broschen im Wert von 2000 M. — Bei Herrn Uhrmacher Timm in Neumühlen wurde der Schau kasten aufgebrochen und daraus mehrere Wertgegenstände gestohlen. Ist eine feuervergoldete Uhrkette im Werte von M. 1.50 ein Schmuckstück oder ein notwendiger Gebrauchsgegenstand ? Eine prinzipielle Entscheidung in dieser Frage faßte die Straf kammer in Metz in der Berufungssache gegen ein schöffengericht liches Urteil des Amtsgerichts Metz. Hier war ein Hausierer von der Uebertretung der Bestimmung für das Hausiergewerbe, welche untersagt, daß der Verkauf von Bijouteriewaren, Gold- und Silber waren im Umherziehen ausgeübt werde, freigesprochen. Dieser Händler hatte feuervergoldete Uhrketten angeboten unter der Annahme, daß diese wegen ihrem geringen Werte keinerlei Schmuckgegenstände darstellten. Das schöffengerichtliche Urteil begründete diesen Frei spruch damit, daß unter Schmuckgegenstände lediglich diejenigen zu rechnen seien, welche dem Selbstzweck zur Schmückung des Körpers dienten. Eine Uhr sei aber in unserer Zeit ein so not wendiger Gebrauchsgegenstand, daß eine Kette, welche dieselbe halte, vor dem Herunterfallen, Verlieren usw. schütze, ebenso not wendig sei, wie es die Hosenträger wären. Der Sachverständige, Uhrmacher und Goldschmied Metzger-Metz bezeichnete die feuer vergoldeten Ketten als Schmuckgegenstände. Der Staatsanwalt führte aus, daß die Uhrketten den Eindruck goldener Uhrketten hervorrufen sollten und daher auf dieselbe Stufe des Selbstschmucks zu stellen seien, wie die falschen Perlen und falschen Diamanten der Damen. Gold sei Schmuck. Man pflege bei Trauerfällen eine goldene Uhrkette durch ein schwarzes Band zu ersetzen. Gold diene zur Erfüllung der persönlichen Schönheit, zur Erfüllung des Reizes. Das Gericht trat diesen Ausführungen bei und verurteilte darauf den Hausierer zu einer geringen Geldstrafe. Eine prinzipielle Entscheidung, ob feuervergoldete Uhrketten Schmuck- oder Ge brauchsgegenstände sind, ist unseres Wissens bis jetzt nicht er gangen. Eine merkwürdige Stillstandsursache. Ein eigenartiges Mißgeschick hat die Turmuhr in Elsterwerda betroffen. Die Zeiger des einen Zifferblattes sind verschneit und zusammengefroren, wodurch das Werk zum Stillstände gebracht wurde. Alle Versuche, das Zifferblatt vom Turmboden aus von innen her soweit zu erwärmen, daß draußen der Schnee schmolz, waren vergeblich. Man mußte warten, bis wärmeres Wetter eintrat. Gehört eine Wanduhr zu den pfändbaren Gegenständen? Bei einem Schuldner war eine Wanduhr — und zwar ein Re gulator — gepfändet worden. Der von diesem Mißgeschick Be troffene hatte Einspruch erhoben, den jedoch das Landgericht als unberechtigt zurückgewiesen hatte, da es der Meinung war, der Regulator sei ein Luxusgegenstand, der nicht einmal in jedem Haushalt angetroffen werde. Von neuem legte der Schuldner Be schwerde ein, und tatsächlich erwirkte er auch von dem Ober landesgericht Posen die Freigabe seines Zeitmessers. — Wenn es auch richtig ist — so entschied dieser Gerichtshof —, daß der Gepfändete, außer dem Regulator, noch eine Taschenuhr und eine Weckeruhr besitzt, so kann das doch nicht in Betracht kommen, denn der § 811, No. 1 der Zivilprozeßordnung schreibt vor, daß diejenigen Gegenstände, welche zur Erhaltung eines angemessenen Hausstandes unentbehrlich sind, der Pfändung nicht unterworfen seien Nun ist es aber unzweifelhaft richtig, daß die Taschenuhr, welche der Schuldner selbst besitzt, für seinen Hausstand resp. für seine Familienmitglieder überhaupt keine Verwendung findet, zumal üei uepfandete, mit Rücksicht auf die in seinem Handelsgewerbe enorderhchen Reisen, häufig von Hause entfernt ist. Was aber die eckeruhr betrifft, so ist bekannt, daß deren Werke derartig minder wertig zu sein pflegen, daß man sich auf ihren Gang nicht verlassen ann, und wenn auch ein Regulator von besserer Beschaffenheit ist als gewöhnliche Hausuhren, so kann eine solche Uhr im vor liegenden Falle doch nicht als Luxusgegegenstand bezeichnet werden, denn in dem Haushalt der Familie des Gepfändeten war keine weitere brauchbare Uhr vorhanden. Demgemäß mußte, dem Ver- Pfand\ IT ^ eS j Chwerdeführers entsprechend, die Freigabe des Eine neue Warnung vor dem Hydra-, Gella-, Schneeball-, Lawinen-System. wird zurzeit in der Tagespresse veröffentlicht, sie lautet: Wie das Reichsgericht in vielfachen Entscheidungen anerkannt hat, ist der Vertrieb von Waren im Wege des sogenannten Hydra-, Gella-, Schneeball-, Lawinen-Systems (mittels Ausgabe von Gutscheinen) eine öffentliche Ausspielung. Derartige Ausspielungen, welche ohne obrigkeitliche Genehmigung verboten sind, unterliegen auf Grund der Tarifstelle 5 des Reichstempelgesetzes vom 14. Juni 1900 dem Reichslotteriestempel von 20 bezw. 25 0 / 0 des gezahlten Betrages. Zu versteuern ist jeder einzelne Gutschein, der als Ausweis über die gezahlte Spieleinlage gilt. Zuwiderhandlungen werden nicht nur nach §§ 22, 24, 25, 27 des Reichsstempelgesetzes mit einer dem fünffachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommenden Geldstrafe geahndet, die gegen jeden, der den Vertrieb ausländischer Gutscheine im Inlande besorgt, mindestens M. 250.— beträgt, son dern auch nach § 286 des Reichs-Strafgesetzbuches mit Gefängnis bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bis zu M. 3000 bestraft. Außer dem ist, soweit es sich um ausländische Gutscheine handelt, die Bestrafung auf Grund der §§ 1, 2, 4 des preußischen Gesetzes vom 29. Juli 1885, betreffend das Spiel in außerpreußischen Lotte rien, mit Geldstrafe bis zu M. 1500.— zu gewärtigen. Wie neuer dings bekannt geworden, ist in_ letzter Zeit der Absatz, insbesondere von seidenen Unterröcken, seitens einer französischen Firma und von Uhren seitens einer schweizerischen Firma durch Ausgabe von Gutscheinen zahlreich bewirkt worden. Kann man Gras wachsen hören. Einen superklugen Menschen pflegt man gewöhnlich mit der Redensart zu bezeichnen: „der kann Gras wachsen hören“, ohne dabei sich etwas zu denken, zum mindesten aber, daß man unter gewissen Voraussetzungen wirklich Pflanzen wachsen hören und sehen kann. So wunderbar und unwahrscheinlich dies auch im ersten Augenblick klingt, so ist es der feinmechanischen Technik doch gelungen, einen Apparat, der dies ermöglicht, zu konstruieren. Man denke sich eine Bohne, die sehr schnell wächst, mit einem Seidenhaar an einen Apparat gespannt, der das Wachstum der Bohne tausendfach überträgt Wenn dieser Apparat mit einem elektrischen Läutewerk verbunden wird, so kann man bei genauer Beobachtung das Wachstum der Bohne tatsächlich verfolgen und das Läutewerk erklingt von Zeit zu Zeit ganz leise, wenn sich die elektrischen Pole berühren. Ein Breslauer Feinmechaniker wird einen solchen Apparat in der Ausstellung für Handwerk und Kunstgewerbe in Breslau aus stellen, und kann sich dann jeder Besucher von der Wahrheit dieser Zeilen überzeugen. Das Exportgeschäft mit Südafrika vom Standpunkt der einzelnen Branchen wird in einer soeben herausgegebenen Publikation der Zentral stelle für Vorbereitung von Handelsverträgen (Exporthandbuch, II. Heft — Der südafrikanische Markt, von Dr. August Etienne, Ver lag von Hermann Paetel, Berlin) ausführlich besprochen. An der Hand der deutschen, amerikanischen und englischen Statistik werden die Marktverhältnisse vieler Warengattungen dargelegt, darunter auch: Elektrische Maschinen und Apparate, Metallwaren, Fahr räder, Uhren und Musikinstrumente. Neben den besonderen Ver hältnissen der einzelnen Branchen wird auch auf die allgemeinen geschäftlichen Verhältnisse ausfühlich eingegangen. Der neue südafrikanische Zolltarif nebst erläuternden Bestimmungen ist in deutscher Uebersetzung wörtlich abgedruckt. Von dem Mutterlande abgesehen ist bekanntlich Amerika unser gefährlichster Konkurrent auf dem südafrikanischen Markte, seiner Methode, den Markt zu bearbeiten, seinen Erfolgen auf südafrikanischem Boden schenkt das Handbuch besondere Beachtung. Die Veröffentlichung ist zum Preise von 3 M. durch alle Buchhandlungen zu beziehen. Bei der Einfuhr von Uhrwerken nach Italien ist folgende soeben publizierte Zolltarifentscheidung des italienischen Finanzministeriums zu beachten: Uhrwerke, nach amerikanischem System, auseinandergenommen, einschließlich der Zifferblätter, Zeiger und Gehäuse, aber ohne die Gestelle (platine), sind als Uhren nach sogenanntem amerikanischen System, einschließlich der Gehäuse, mit (vertragsmäßig) 150 Lire für ein Dtzd. nach Nr. 251 c des Tarifs zu verzollen, da nach Artikel 2 der Vorbemerkungen zum Zolltarif verschiedene Warenstücke (die Teile der Uhrwerke), die miteinander verbunden einen im Tarif genannten Gegenstand bilden (die Uhrwerke), wie dieser Gegenstand zu verzollen und nach den Bestimmungen des amtlichen Warenverzeichnisses zum Zolltarif die Uhrwerke, wenn auch unvollständig, wie Uhren zollpflichtig sind. Gehen dagegen die vorgenannten Uhrwerke ohne Gehäuse und Gestelle ein, so können sie wegen des Fehlens der Gehäuse nicht unter die vorgenannte Vertragsbestimmung einbegriffen werden, sondern sind nach Nr. 251 b 1 ebenda mit 5 Lire für 1 Stück zu verzollen.
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