Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 15.01.1885
- Erscheinungsdatum
- 1885-01-15
- Sprache
- German
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-188501156
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- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-18850115
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- Zeitungen
- Saxonica
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- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1885
- Monat1885-01
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1885. ^7. ochtMaü für Zschopau und Amgegend. Amtsblatt für die Königl. Amtshauptmannschaft zu Flöha, sowie für das Königl. Amtsgericht und den Stadtrat zu Zschopau. Erscheint Dim-tag, Donnerstag und Sonnabend und wird am Abend vorher auSgeaeben und versendet. Viertelsahrsvrei- 1 M. extt. Botengebühren und Postspesen. SS. ZaSrga«g. Donnerstag den 15. Januar. Ins-tttte «erdm für hin mit ii Ps., sür auimärt« mit 10 Ps. pro grlpall-nr tkorpuizril« bnrchnet und bi« mittag» 1L Uhr de» dkm T,a»k dk« >-na,«inen« vordng-hendk» Lagk» angenommk». Bekanntmachung, die Beleuchtvng der Fuhrwerke betreffend. Zahlreiche Anzeigen über Zuwiderhandlungen gegen die unterm 30. Januar 1883 erlassene Bekanntmachung, die Beleuchtung der Fuhrwerke im amtshauptmannschaftlichen Bezirk Flöha betreffend, lassen vermuthcn, daß die bezügliche Vorschrift in Vergessenheit gerathcn beziehentlich nach nicht genügend bekannt ist. Es wird daher hiermit in Erinnerung gebracht, 1., daß alle auf öffentlichen Wegen verkehrenden Fuhrwerke (mit Ausnahme der Hand- und der Hundcfuhrwerke, sowie der Ackerfuhren) von Anbruch der Dunkelheit an bis Tagesanbruch brennende Laternen zu führen haben; 2., daß diese Laternen bei den lediglich zur Personenbeförderung dienenden Fuhrwerken vorn an beiden Seiten anzubringcn sind, während bei den übrigen Geschirren eine Laterne genügt, welche entweder Vorn oben an der linken Seite deS Fuhrwerks oder auf der linken Seite deS Pferdes, bczieh-ntlich deS Sattelpferdes, am Kummt anzubringen ist; Z., daß Zuwiderhandlungen mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen geahndet werden. Königliche AmtShauptmannschaft Flöha, am 7. Januar 1885. vr.^ehe. Dich. Bekanntmachung. Die Königliche AmtShauptmannschaft bringt andurch zur öffentlichen Kenntniß, daß Montag, den 1K dss. Mts., im Gasthofe zur „Stadt Wien" in Zschopau, Dienstag, den 2V. dss« Mts«, in, Gasthofe „zum Hirsch" in Schellenberg, Donnerstag, den 82. dss. Mts., im Gasthofe „zum Hirsch" in Oederan und Sonnabend, den 24. dss« Mts., im Gasthofe „zum Roß" in Frankenberg und zwar an jedem der bestimniten Tage von Nachmittags V-4 Uhr ab Amtstage abgehalten werden sollen. Königliche AmtShauptmannschaft Flöha, am 8. Januar 1885. vr. Gehe. Dtch. Bekanntmachung. Auf Antrag der Erben soll das zum Nachlaß des Fleischers Carl Gottlieb Findeisen gehörige, in Gornau gelegene Hausgrundstück, No: 47 deS Brandcatasters und Folium 48 des Grund- und Hypothekenbuchs für Gornau, welches auf 955 Mark taxirt worden und schuldenfrei ist, an Unterzeichneter Gerichtsstelle Dienstag den 29. Januar 1885 Vormittags LI Uhr versteigert werden. Man ladet Kauflustige ein, in diesem Termine zu erscheinen und ihre Gebote zu thun. Die Versteigerungsbedingungen können während der Gcrichtszeit an Amtsstelle eingesehen werden. Zschopau, am 9. Januar 1885. Das Königliche Amtsgericht daselbst. Forker. Bekanntmachung, die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Rekrutierungsstammrolle betreffend. Die deutsche Wehrordnung vom 28. September 1875 bestimmt unter Z 20 und 23 folgendes. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Militärpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet, und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht der Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist. Nach Beginn der Militärpflicht haben die Wehrpflichtigen sich zur Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle anzumelden. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Ist sein Aufenthalt ein vorübergehender, so hat er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. desjenigen Ortes, an welchem sein, oder sofern er noch nicht selbständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet, zu melden. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie ihren dauernden Wohnsitz und daher sich zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsdiener, auf der See befindliche Seeleute rc.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumcldcn. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebnngsbezirk verlegen, haben dies, behufs Berichtigung der Stammrolle, sowohl beim Abgänge der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Orte derjenigen, welche die Stammrolle daselbst führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden. Wir fordern hiermit alle diejenigen, welche nach den vorstehenden Bestimmungen der deutschen Wchrordnung am hiesigen Orte meldepflichtig sind, auf, innerhalb der Zeit vom 15. Januar bis I. Februar 1885 behufs Eintragung ihrer Namen in die NekrutierungSstammroUc bei dem Unterzeichneten Stadtrat sich persönlich zu nielden. Dabei ist von denen, die sich zum ersten Male anmelden, sofern sie auswärts geboren, der Geburtsschein, von allen anderen aber der nach der Musterung empfangene Losungsschein vorzulegen. Gleichzeitig ergeht an Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren die Aufforderung, die unter ihrer Aufsicht stehenden militärpflich tigen Personen, welche vom hiesigen Orte zeitig abwesend sind, unter Beobachtung vorstehender Bestimmungen rechtzeitig anzumelden. Endlich bemerken wir noch, daß diejenigen, welche die vorgeschricbeuen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unter lassen, nach H 23 des vorerwähnten Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 30 M. oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft werden. Zschopau, am 9. Januar 1885. Der Stadt rat. Walde.
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