Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 26.02.1885
- Erscheinungsdatum
- 1885-02-26
- Sprache
- German
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-188502265
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-18850226
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-18850226
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1885
- Monat1885-02
- Tag1885-02-26
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^S85. v Wochenblatt 1885. für Zschopau und Mmgegend. Amtsblatt für die Königl. Amtshauptmannschaft zu Flöha, sowie für das Königl. Amtsgericht und den Stadtrat zu Zschopau. Urschet»! vikn«I»,, Dsannktog und Sonnadrnd und wird um Abend «orh-r auigeaeben und oerlender. B>eileljahr»vret» 1 M. exkl. Botengebühren und Poftlvelrn. S3. Zavrgang. Donnerstag den 26. Februar. Znjerate «erden für hier mit 8 Pf., für auswärt» mit 10 Pf. prs gespatrene Korpuszelle berechnet und bis mittags 12 Uhr de» dem T.uze de« weinen» vorhergehenden Tage» angenommen. Bekanntmachung, die Feuerreserve betreffend. Zu dem in unserer Bekanntmachung vom 29. vorigen Monats auf nächsten Sonntag den 1. März dieses Jahres § vormittags 11 Uhr anberaumten Appell haben sich nicht nur die im Jahre 1854 geborenen Feuerreservisten (Sektion V, 2. Abteilung), sondern auch die im Jahre 1355 geborenen (Sektion V, 1. Abteilung), welche sich ebenfalls als abkömmlich erwiesen, behufs ihrer Entlassung cinzufinden und ihre Abzeichen abzugeben.. Gleichzeitig wird hiermit nochmals aus die. die unentschuldigt AuSbleibenden nach der obengedachten Bekanntmachung treffenden Nachteile aufmerksam gemacht. Zschopau, am 24. Februar 1885. Der Stadtrat. In Vertretung: , ^ Weber. Bekanntmachung. DaS nachstehende, von der königlichen Kreishauptmannschaft zu Zwickau unterm 7. dieses Monats genehmigte Ortsstatut der Stadt Zschopau, die Ausführung des ReichSgesetzek über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 betreffend, wird hiermit zur Nachachtung bekannt gemacht. Die darin unter III gedachte Meldestelle befindet sich bis auf weiteres im Rathause. Es wird dabei unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 28. vorigen Monats wiederholt, daß alle Arbeitgeber, soweit sie nicht BetriebS-(Fabrik-)Krankenkassen errichtet haben, die von ihnen beschäftigten versicherungSpflichtigen Personen, welche nicht Mitglied einer den Bestim- mungen in Z 75 des obgedachten Gesetzes genügenden HilsSkasse sind, bei der Ortskrankenkasse beziehentlich der Gemeindekrankcnverfichcrung binnen drei Tage» nach Eintritt in die Arbeit anmelden müssen. Auch hat diese Anmeldung beim Aushören deS die etwaige Befreiung vom jetzigen Beitritt zur Kaffe begründenden Verhältnisses innerhalb der Frist von drei Tagen zu geschehen, alles dieses bei Vermeidung von Geldstrafe bis zu 20 Mark und der Verpflichtung, alle Aufwendungen zu erstatten, welche die OrtSkrankenkasse oder die Gemeindekrankenversicherung zur Unterstützung einer vor der Anmeldung erkrankten Person zu machen haben. Ebenso ist die Abmeldung der VersicherungSpflichtigen Personen binnen drei Tagen nach dem Austritt aus der Arbeit zu bewirken. Für die nicht abgemeldeten Personen sind die Beiträge von den Arbeitgebern fortzuerhebrn. Die Unterlassung der im nachstehenden Statut sud III Absatz 3 angeordneten Anzeige jeden Austritts eines Mitgliedes au- Krankenkassen, deren Mitgliedschaft von der Verpflichtung, der Gemeindrkrankenversicherung oder der OrtSkrankenkasse anzugehöcen, befreit, ist mit Geldstrafe bis zu 20 Mark — Pf. zu ahnden. Zschopau, den 23. Februar 1885. D e r S t a d t r a t. In Vertretung: Weber. Orts-Statut der Stadt Zschopau, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 betreffend. i. Für den Stadtgemeindebezirk Zschopau wird die Anwendung der Vorschriften deS Z 1 des Reichsgesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883, auf Grund der Bestimmung in Z 2 diese» Gesetzes erstreckt 1) auf diejenigen Personen, welche in anderen als den in § 1 des Gesetzes bezcichneten Transportgewerben (Lohnfuhrwerke für Personen und Güter) beschäftigt werden und 2) auf die in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten Arbeiter. Die vorstehend unter Nr. 1 und 2 bezcichneten Personen unterliegen denselben Bestimmungen, Welchen die nach A 1 des bezcichneten ReichS- gesetzeS Versicherungspflichtigen Personen nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach ortsstatutarischen Bestimmungen oder nach örtlichen Regulativen unterworfen sind. II. Sämtliche Vorschriften der ZZ 49—53 des zitierten Reichsgesetzes leiden auf die Arbeitgeber der vorstehend unter I, Nr. 1 und 2 aufge führten, für versicheruugSpflichtig erklärten Personen Anwendung. III. Für die Gemeindekrankenversicherung und die Ortskrankenkaffe deS Stadtbezirks Zschopau wird eine gemeinsame Meldestelle errichtet. Die Kosten derselben werden von der Stadtgemeinde Zschopau für die Gemeindekrankrnversicherung und der dasigen Ortskrankenkasse nach Maßgabe der Zahl der im Jahresdurchschnitt bei ihnen versicherten Personen bestritten. Die übrigen Krankenkassen, deren Mitgliedschaft von der Verpflichtung, der Gemeindekrankrnversicherung oder der OrtSkrankenkasse anzuge hören, befreit, find verpflichtet, jeden Austritt eines Mitglieds binnen einer Woche bei der Meldestelle zur Anzeige zu bringen. Zur Erstattung dieser Anzeige ist für jede Kaffe, sofern deren Vorstand nicht eine andere Person benennt, der Kassen- und Rechnungsführer verpflichtet, und für den Unterlassungsfall nach Z 81 des Rcichsgesetzes vom 15. Juni 1883 straffällig. IV. ... Die der Gcmeindekrankenversicherung angchörigcn Personen erhalten das Krankengeld nicht, wenn sie sich die Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung an Schlägereien oder Raufhändeln oder durch Trunkfälligkeit zugezogen haben, während die infolge geschlechtlicher Ausschwei fungen krank Gewordenen das Krankengeld nur gewährt erhalten, wenn sie sich sofort zur Behandlung angemeldet haben. V. Personen, welche der BersicherungSpflicht nicht unterliegen und freiwillig der Gemeindekrankenversicherung beitreten, erhalten erst nach Ab lauf von sechs Wochen vom Beitritt ab Krankenunterstützung. Zschopau, am 30. Dezember 1884. Der Stadtrat. (!>. 8.) Edm. Walde, (I.. 8.) Bürgermeister. DaS Stadtverordneten-Kollegium. G. Haase, Vorsitzender.
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