Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 08.10.1887
- Erscheinungsdatum
- 1887-10-08
- Sprache
- German
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-188710081
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-18871008
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-18871008
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1887
- Monat1887-10
- Tag1887-10-08
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119. Wochenblatt 1887. für Zschopau und Wmgegend. Amtsblatt für die Königliche Amtshauptmannschaft zu Flöha, sowie für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Zschopau. Erscheint Dtniitag, Donnnilag und Sonnabend und wird am Abend »«eher autgegeben und »erlendet. Dlerleliahrtprel» 1 Mark es!I. Bolengebühren und Poslspesen. SS. Jahrgang. Sonnabend den 8. Oktober. Inserate werden mit 10 Pf. pro gespaltene KorpuSzeile berechnet und dir mittags 12 Uhr des dem Tage des Erscheinens vorhergehenden Tages angenommen. Bekanntmachung, die Landtagswahl vetr. Für die durch Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 31. August dss. Js. ausgeschriebenen Ergänzungswahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung findet die Abgabe der Stimmzettel im Wahlbezirke der Stadt Zschopau den 18. Oktober dss. Js. von Bormittags L« Uhr bis Nachmittags 3 Uhr im hiesigen Rachssitzungszimmer statt. Auf den Stimmzetteln ist die Person des zu Wählenden so zu bezeichnen, daß über dieselbe kein Zweifel übrig bleibt. Stimmzettel, welche dieser Vorschrift nicht entsprechen, ingleichen diejenigen, welche die Namen mehrerer Personen oder einer nicht wählbaren Person enthalten, sind ungiltig. Das Stimmrecht kann nur in Person ausgeübt werbe«. Wahlberechtigt sind diejenigen, welche sächsische Staatsangehörige sind, das 25. Lebensjahr erfüllt haben, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden und entweder g>) Eigenthümer eines Wohnhauses in hiesiger Stadt sind, oder d) an direkten Staatssteuern mindestens 3 Mark — Pf. jährlich entrichten. Gewünscht wird, daß die Wähler bei Abgabe der Stimmzettel die Nummer des Hauses, in dem sie wohnen, anzugeben wissen. Zschopau, den 5. Oktober 1887. Der Stadtrath. Kretzschmar. Bekanntmachung. Nach einer bei uns geführten und begründet gefundenen Beschwerde, wird von mehreren hiesigen Einwohnern seit längerer Zeit der Handel mit Fleisch- und Wurstwaaren, auch in Privathäusern das Schlachten von Schweinen gewerbsmäßig betrieben, ohne daß dieses Gewerbe polizeilich angemeldet und zum Schlachten in den betreffenden Räumlichkeiten Genehmigung ertheilt worden ist. Unter Hinweis auf die Bestimmungen in den ZZ 14, 15 und 16 slg. der Reichsgewerbeordnung wird hiermit darauf aufmerksam gemacht, daß jeder selbstständige Betrieb eines stehenden Gewerbes vor dessen Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen und daß das gewerbmäßige Schlachten von Vieh in Privathäusern, für welche Konzession zur Errichtung und Betreibung einer Schlächterei nicht ertheilt worden, verboten ist. Zuwiderhandlungen sind nach Z 147 No. 1 und 2 der angezogenen Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 300 Mark oder entsprechender Haft zu bestrafen. Zschopau, am 7. Oktober 1887. Der S t a d t r a t h. Kretzschmar. Bekanntmachung. Nach den hier eingereichten Anzeigen verkaufen im Laufe nächster Woche sämmtliche hiesige Bäcker zu 55 Pfennigen. Zschopau, am 7. October 1887. 3 Kilo Weistbrot Der Stadtrath. Kretzschmar. Dienstag, den 11. Oktober, nachm. 4 Uhr. Aus Sachsen. — Am bevorstehenden Sonntage wird in hie siger Stadtkirche von den für das Winterhalbjahr festgesetzten drei Abendkommunionen die erste stattfinden. Bei dieser heiligen Feier, welche um 6 Uhr abends beginnt, tritt an Stelle der sonst in den Abendgottesdiensten gehaltenen Predigt die Beichthandlung, der sich unmittelbar die Kommu nionsfeier anreiht. Für solche Gemeindeglieder zumal, die in den sonntäglichen Morgenstunden behindert zu sein Pflegen, sind diese abendlichen Beicht- und Abendmahlsgottesdienste zweifellos ein Bedürfnis, dem durch diese Einrichtung abgeholfen werden soll, wie sie denn auch denen willkommen sein dürfte, welche für diesen ernsten Gang den stillen Abend dem zerstreuenden Tageslichte vor ziehen. — Die Leseabende in hiesiger Stadtblibliothek nehmen mit nächstem Montag wieder ihren Anfang, worauf wir an dieser Stelle noch besonders Hin weisen wollen. — Während die Rekkuten der Infanterie und Artillerie nach wie vor Anfang November, Heuer am 5. des ebengenannten Monats, zur Einziehung kommen, werden bekanntlich diejenigen der Kavallerie laut Beschluß des Reichstages von diesem Jahre ab für Anfang Oktober beordert. — Das neue Kunstbutter-Gesetz trat, wie noch mals erwähnt sein wöge, mit deni 1. Oktober in Kraft. Das Gesetz verpflichtet jeden. Kaufmann und Butterhändler, welcher Kunstbutter führt, in seinem Verkaufslokal an sichtbarer Stelle ein Schild mit der Aufschrift „Verkauf von Marga rine" aufzuhängen. Als Margarine gelten alle Sorten künstlicher Butter. Jedes Stück Marga rine muß in Papier gepackt, mit der bezüglichen Aufschrift und dein Namen des Verkäufers ver sehen sein. Wenn in Kübeln verkauft wird, muß dieser Kübel ebenfalls die Aufschrift tragen. — Unter Vorsitz des Herrn Amtshauptmann vr. von Gehe fand am 22. September zu Flöha eine Bezirksausschußsitzung statt, aus deren Ver handlungen wir folgendes erwähnen: Gelegentlich der Verhandlung überdieVerlegung des Sitzes derkgl. Amtshauptmannschaft war zur Sprache ge kommen, daß die verschiedenen Geschäftszeiten der in Flöha befindlichen Behörden für die mit denselben verkehrenden Gemeindevorstände zu unnötigem Zeitverlust führten, und war in dem Sinne auch in dem betreffenden Gut achten an das kgl. Ministerium des Innern berichtet worden. Letzteres hatte nun der kgl. Amtshauptmann schaft die Erörterung der Frage aufgegeben, ob und inwieweit in dieser Beziehung eine Aenderung ge troffen werden könnte. Der kgl. Bezirkssteuerinspektor hat in einer längeren schriftlichen Auslassung die Er klärung abgegeben, daß bei der BezirkSstruereinnahme die durchgehende Geschäftszeit wie bei der kgl. Amts- hauptmannschast von 8 Uhr vormittags bis 3 Uhr nach mittags nicht durchführbar sei, von dieser Geschäftszeit abzustehcn, liegt aber bei der kgl. Amtshauptmann schaft kein Grund vor, da sich dieselbe hier vollständig bewährt hat. Der Bezirksausschuß giebt sein Gutachten dahin ab, die Geschäftszeit der kgl. Amtshauptmann schaft nicht zu ändern, dagegen betr. der kgl. Bezirks steuereinnahme die Verlegung der Mittagspause von 12—2 Uhr auf 1—3 Uhr in Anregung zu bringen. — In der Krankenhausfrage lag ein; anderweites Anerbieten der Krankenhausvcrwaltung zu Frankeubera vor, nach welchem dieselbe sich bereit erklärt, zunächst auf ein halbes Jahr, vom 1. Januar 1888 an, Bezirkskranke gegen ein Verpflegungsgcld von 2,50 M. pro Tag aus zunehmen mit der Beschränkung jedoch, daß die Zahl 8 derartig aufgenommener Kranker zu gleicher Zeit nicht überschritten werden darf. Nach längerer Debatte wurde beschlossen, der Bczirksversammlung die Offerte, abgesehen von der Probezeit, welche man gern auf längere Zeit ausgedehnt sehen möchte, zur Annahme zu empfehlen. Äon einer Mitteilung des Stadtrats zu Zschopau, daß man versucht habe, unter Beteiligung der Gemeinden des Bezirks die Erbauung eines Krankenhauses in Zschopau in Anregung zu bringen, die Gemeinden jedoch säst sämtlich die Beteiligung ab gelehnt und man nunmehr ein kleineres nur für die Stadt berechnetes Krankenhaus zu errichten gedenke, wurde Kenntnis genommen. — Im weiteren Verlauf der Sitzung stvurde beschlossen, die bereits entstandenen Neparaturkosten an den Straßenbaugerätschaften des Bezirks in Höhe von ca. 40 M. der Bezirksversamm lung zur Genehmigung zu empfehlen. — Einem Gesuche der Gemeinde Krumhermersdorf um Auszahlung des vollen ihr gewährten in 3 Jahresraten zu zahlenden Beitrags aus Bezirksmitteln zur Herstellung eines Fahrwegs nach Zschopau wird insofern entsprochen, als man ihr aus Bezirksmitteln ein Darlehen von 5000 M. zu 4°/, Zinsen bewilligt. —An Erlassen, resp. Regulativen von Gemeinden wurden genehmigt, teilweise mit Aus-
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