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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 16.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- German
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454421Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454421Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454421Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig: S. 255-256 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (15. November 1909)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rundschau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 16.1909 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1909) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1909) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1909) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1909) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1909) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1909) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1909) 101
- AusgabeNr. 8 (15. April 1909) 117
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1909) 133
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1909) 149
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1909) 165
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1909) 181
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1909) 197
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1909) 213
- AusgabeNr. 15 (1. August 1909) 229
- AusgabeNr. 16 (15. August 1909) 245
- AusgabeNr. 17 (1. September 1909) 261
- AusgabeNr. 18 (15. September 1909) 277
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1909) 293
- BeilageDes Uhrmachers Nebenberufe 307
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1909) 313
- BeilageDes Uhrmachers Nebenberufe 328
- AusgabeNr. 21 (1. November 1909) 333
- BeilageDes Uhrmachers Nebenberufe 351
- AusgabeNr. 22 (15. November 1909) 353
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung, Zentralstelle zu Leipzig 353
- ArtikelBerechnung und Messung der Federkraft 354
- ArtikelDas Uhrmachergewerbe nach der Berufs- und Betriebszählung vom ... 358
- ArtikelDer heutige Stand der Fabrikation elektrischer Uhren 359
- ArtikelEin Jubiläum der Pfeilmarke 360
- ArtikelPraktische Unterweisungen für den als Nähmaschinen-Reparateur ... 361
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 364
- ArtikelVereinsnachrichten 364
- ArtikelPersonalien 365
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 365
- ArtikelGeschäftsnachrichten 365
- ArtikelRundschau 366
- ArtikelFragekasten 368
- ArtikelBriefkasten 370
- ArtikelBüchertisch 370
- ArtikelPatente 370
- BeilageDes Uhrmachers Nebenberufe 371
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1909) 373
- BeilageDes Uhrmachers Nebenberufe 394
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1909) 397
- BeilageDes Uhrmachers Nebenberufe 415
- BandBand 16.1909 -
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Nr. 22 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG 367 geschlossen und antwortet auch nicht auf Zuschriften. Die bereits gezahlten Platzmieten aber haben die Beteiligten bisher nicht zu rückerhalten können, und es mag dahingestellt bleiben, ob über haupt Wille wie Mittel dazu vorhanden sind. Dieser leider nicht vereinzelt dastehende Vorgang kann in doppelter Richtung als Warnung dienen. Zunächst für die Ge werbetreibenden selbst, daß sie sich nur zur Beschickung solcher Ausstellungen entschließen, über deren in jedem Betracht zweifels freie Grundlagen sie sich vorher und rechtzeitig vergewissert haben. Dann aber auch als Warnung für gemeinnützige Körper schaften, daß sie — wie ihnen dies bereits durch eine s. Z. im Einvernehmen mit dem Reichsamt des Innern erfolgte Bekannt machung der „Ständigen Ausstellungskommission für die deutsche Industrie“ dringend anempfohlen worden ist — nur dann die Aus stellungsveranstaltungen mit ihrem Namen decken, wenn sie über deren Charakter bzw. Unternehmer an den zuständigen Stellen ge naue und befriedigende Informationen eingeholt haben und wenn sie bereit und in der Lage sind, Ausstellern wie Publikum gegen über wirklich auch volle Verantwortung für eine sachgemäße und einwandfreie Durchführung der betreffenden Ausstellung zu tragen, zu deren Veranstaltung sie selbstverständlich sachlich legitimiert sein müssen. Die Unruhe der Taschenuhr vollführt, wie bekannt, eine hin und her gehende Bewegung. Wenn sie nun, anstatt dieser schwingen den Bewegung, sich etwa wie ein Wagenrad immer in der gleichen Richtung drehen würde, so legte sie in einem Tage ungefähr 36 Kilo meter zurück; somit in wenig mehr als 3 Jahren eine Reise rund um die Erde. Eine Lokomotive, die täglich 10 Stunden ununter brochen 45 Kilometer stündlich zurücklegt, brauchte 3 Monate, um die gleiche Fahrt zu vollenden. Das interessanteste hierbei ist, daß die Unruhe diese große Arbeit leistet, indem sie sich auf kleinen Zapfen von 8—10 hundertstel Millimeter, feiner also als die Dicke eines Haares, dreht. Diese leichte Zerbrechlichkeit schließt aber weder die Kraft noch Energie aus. Beim näheren Betrachten der mechanischen Kraft, die diese so beständige und doch so winzige Maschine bewegt, erhält man noch weitere interessante Angaben. Bekanntlich ersetzt ein Kilogramm Federkraft im höchsten Falle 20 Kilogrammeter. (Kilogrammeter ist die Einheit, welche erforder lich ist, um 1 kg 1 m hoch zu heben.) Die Triebfeder einer ge- wöhn'ichen Taschenuhr entspricht ungefähr 2 Gramm. Daher ist die Gesamtmenge der verfügbaren Leistung einer vollständig auf gezogenen Taschenuhrfeder: 20 X 0,002 = 0,04 Kilogrammeter. Eine Taschenuhr kann nun ungefähr 40 Stunden ohne erneutes Auf ziehen laufen. Sie verliert daher an Kraft durchschnittlich in der Stunde: = 0,001 Kilogrammeter. Die Kraft einer Feder, wodurch die Taschenuhr in Tätigkeit gesetzt wird, beträgt mithin in der Sekunde 28 hundertmillionstel Kilo grammeter oder ist gleich 47 Milliardestel einer Pferdekraft. Das will sagen, daß eine Pferdekraft (1 H. P.) genügen würde, um 270 Millionen Uhren in Bewegung zu setzen. Zum neuen Scheckgesetz. Am 1. Oktober d. J. kam die letzte Besitzsteuer in Kraft, und zwar der die Geschäftswelt in sonderheit interessierende Scheck- und Quittungsstempel. Von dem gedachten Zeitpunkt an sind also alle Schecks und Quittungen, die aus Depositenguthaben gezahlt werden, mit je 10 Pf. zu belegen. Von der Steuer befreit sind Postschecks sowie Schecks, die dem Wechselverkehr unterliegen, z. B. vor datierte Schecks. Ebenso sind Quittungen Dritter über empfangene Zahlungen stempelfrei. Ausländische Schecks auf das Inland sind in der angegebenen Weise vom ersten inländischen Inhaber zu ver steuern. Zur Entrichtung der Stempelgebühr werden besondere Stempelmarken ausgegeben, die vom Aussteller auf den Scheck oder die Quittung aufzukleben und zu entwerten sind. Die Ent wertung der Marke hat dergestalt zu erfolgen, daß entweder der Text oder die Unterschrift quer über die Marke hinweg oder das Datum (Tag, Monat und Jahr) der Verwendung in Buchstaben oder Ziffern auf die Marke geschrieben wird. Außerdem kann die Ent richtung des Stempels auch durch Verwendung amtlich gestempelter Formulare erfolgen. Die Scheckstempelmarken sind von mattgrüner Farbe! Sie tragen am Kopfe den Aufdruck „Deutsches Reich“ und in der Mitte in eiförmiger Umrahmung die Ziffer 10 Pf. mit Zu satz Scheckstempel. Zahlungsbedingungen. So wichtig die diesbezüglichen Ab machungen sind, so oft werden sie vernachlässigt. Besonders bei alter Kundschaft werden die Zahlungsbedingungen fast nie er wähnt. Das ist nicht in Ordnung. Die Bekanntgabe der Zahlungs bedingungen gehört in jede Offerte, gleichviel, welcher Art diese ist und wie oft sie gemacht wird. In dem Angebot wird dadurch die Zahlungsweise rechtlich festgesetzt. In den darauffolgenden Rechnungen sind sie wiederum zu vermerken, wodurch der Kunde an die diesbezüglichen Abmachungen von neuem erinnert wird. Die regelmäßige Durchführung dieser Vermerke auf Angeboten und Rechnungen ohne Ausnahme kann viele Streitigkeiten von vorn herein aus dem Wege räumen. Verlust eines Schecks aut Grund einer Postabholungs erklärung. (Reichsgerichts-Entscheidung.) Ein Urteil von großer praktischer Tragweite hat der II. Zivilsenat des Reichsgerichts unlängstgefällt. (Aktenzeichen: II, 64. 08.) Es handelte sich um zwei größere Geschäftsfirmen, von denen die Beklagte der Klä gerin einen sogenannten weißen Scheck zum Ausgleich einer Forderung mittels Einschreibens übersandt hatte. Die klagende Firma ließ sich auf Grund einer von ihr abgegebenen Ab holungserklärung ihre sämtlichen Postsachen abholen. Am frag lichen Tage erhielt nun ein unbekannt gebliebener Mann am Post schalter auf Nachfrage den Ablieferungsschein über die Einschreibe sendung, ließ sich nach kurzer Zeit unter Rückgabe des mit der gefälschten Unterschrift der Klägerin versehenen Scheins die Ein schreibesendung aushändigen, und bekam auch von der bezogenen Bank, nachdem er die Quittung auf dem Scheck gleichfalls ge fälscht hatte, den über mehrere 1000 Mk. lautenden Betrag in bar ausbezahlt. Die klagende Firma verlangte nun von der beklagten nochmalige Zahlung, indem sie sich auf § 270, Abs. 1 des Bürgerl. Gesetzbuchs stützte; dieser besagt: Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu über mitteln. Die Klägerin folgerte hieraus, daß die Beklagte die Gefahr für einen Verlust des Geldes zu tragen habe, bis dieses in ihre Hände gelangt sei. Der Wortlaut des Gesetzes spricht entschieden für den Stand punkt der Klägerin, dennoch hat das Reichsgericht in dieser für die Geschäftswelt wichtigen Frage entschieden, daß der Absender in solchen Fällen regelmäßig nicht für den Verlust der Postsen dung einzustehen hat. Es führt aus, der Scheck wäre in die Hände der Klägerin gelangt, wenn diese von der Abholungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht hätte. Dadurch, daß sie von diesem Recht Ge brauch machte, verhinderte sie selbst die ordentliche postmäßige Weiterbeförderung der Sendung. Der Scheck ist daher nur auf Grund einer von der Klägerin selbst geschaffenen Einrichtung (nämlich der Abholung ihrer sämtlichen Postsendungen) nicht in ihren Besitz gelangt, und dieser Schaden fällt ihr daher allein zur Last. Etwas anders liegt nach Ansicht des Reichsgerichts jedoch der Fall, wenn die beklagte Firma gewußt hätte, daß die Klägerin ihre Postsachen abholen läßt. Hier unterwirft das Reichsgericht den Absender einer strengeren Haftung. Es verlangt, daß er in solchem Fall, um ähnliche Fälschungen zu verhindern, entweder nur einen Scheck zur Verrechnung schickt, oder aber die Einschreibe sendung mit dem Vermerk „eigenhändig“ versieht. Wie schon angedeutet, ist diese Entscheidung des Reichs gerichts von erheblicher praktischer Bedeutung für den gesamten Geschäftsverkehr. Die überwiegende Mehrzahl der größeren Firmen läßt heutzutage ihre Postsachen selbst abholen. Mit Rücksicht darauf ist es für jeden Kaufmann von großem Interesse, zu wissen, wer bei einer derartigen Unterschlagung und Urkundenfälschung den Schaden zu tragen hat. Beachtung verdient insbesondere der Standpunkt des Reichsgerichts, daß die Versendung eines zur Bar abhebung berechtigenden Schecks dem Absender als Fahrlässig keit anzurechnen ist, wenn ihm bekannt ist, daß der Adressat sich seine Postsachen abholen läßt, und er nicht zum mindesten durch den Vermerk „eigenhändig“ auf dem Briefumschlag eine Unter schlagung erschwert. Schönrock. Einbrüche. In Karlsruhe wurde bei dem Uhrmacher Freyheit, Kaiserstraße 117 eingebrochen und Uhren wie Schmucksachen im Werte von 1300 Mk. gestohlen. Der Täter wird steckbrieflich verfolgt. — Der Auslagekasten des Hofuhrmachers Friedrich Baumann, Singerstraße 2 in Wien wurde mittels Nachschlüssels geöffnet. Der Täter entwendete 13 Brillantringe und ein goldenes Kettenarmband
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