Delete Search...
Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 16.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- German
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454421Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454421Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454421Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig: S. 255-256 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1909)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wann muß sich der Uhrmacher ins Handelsregister eintragenlassen? Welche Vorteile hat er davon?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 16.1909 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1909) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1909) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1909) 33
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung, Zentralstelle zu Leipzig 33
- ArtikelGarantiegemeinschaft Deutscher Uhrmacher (E. V.) 34
- ArtikelWann muß sich der Uhrmacher ins Handelsregister eintragenlassen? ... 34
- ArtikelSpiralen und ihre isochronischen Eigenschaften (Fortsetzung) 36
- ArtikelBrief aus La Chaux-de-Fonds 38
- ArtikelElektrizität und Magnetismus (Fortsetzung) 39
- ArtikelWas soll man beim Kauf eines Geldschranks wissen und beachten? ... 41
- ArtikelVorrichtung zum Regeln von Taschenuhren im Liegen 43
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 43
- ArtikelVereinsnachrichten 44
- ArtikelFachschulnachrichten 44
- ArtikelPersonalien 44
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 44
- ArtikelGeschäftsnachrichten 44
- ArtikelVermischtes 45
- ArtikelFragekasten 46
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 48
- ArtikelBüchertisch 48
- ArtikelPatente 48
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1909) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1909) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1909) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1909) 101
- AusgabeNr. 8 (15. April 1909) 117
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1909) 133
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1909) 149
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1909) 165
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1909) 181
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1909) 197
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1909) 213
- AusgabeNr. 15 (1. August 1909) 229
- AusgabeNr. 16 (15. August 1909) 245
- AusgabeNr. 17 (1. September 1909) 261
- AusgabeNr. 18 (15. September 1909) 277
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1909) 293
- BeilageDes Uhrmachers Nebenberufe 307
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1909) 313
- BeilageDes Uhrmachers Nebenberufe 328
- AusgabeNr. 21 (1. November 1909) 333
- BeilageDes Uhrmachers Nebenberufe 351
- AusgabeNr. 22 (15. November 1909) 353
- BeilageDes Uhrmachers Nebenberufe 371
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1909) 373
- BeilageDes Uhrmachers Nebenberufe 394
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1909) 397
- BeilageDes Uhrmachers Nebenberufe 415
- BandBand 16.1909 -
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Nr. 3 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG 35 oder ein Anlage- bzw. Betriebskapital unter 30 000 Mk. hat, ist im allgemeinen nicht als ein Gewerbtreibender arizusehen, dessen Betrieb über den Kleinbetrieb hinausginge, und der deshalb ver pflichtet wäre, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen. Damit ist aber die Frage nur nach dem Umfang be antwortet. Die weitere Frage, ob ein Unternehmen nach seiner ganzen Art einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Ge schäftsbetrieb erfordert, und somit die Eintragungspflicht nach § 2 des Handelsgesetzbuchs verlangt, läßt sich nur einigermaßen für eine Anzahl Gruppen von Unternehmungen beantworten. Es ist aber auch hier in erster Linie von Fall zu Fall, unter Berück sichtigung der besonderen Umstände, zu entscheiden. Die obengenannte Handelskammer hat erklärt, daß außer den in den Klassen 1 bis III Gewerbesteuerpflichtigen auch die aus Klasse IV gezählt werden sollen, welche zu dem Mittelsatze von 16 Mk. und darüber veranlagt sind. Aber das kann selbst verständlich allein nicht aus schlaggebend sein. Im Vor dergrund wird immer stehen müssen, ob die Art des Ge schäftes eine kaufmännische ist und der Umfang über den Kleingewerbebetrieb hinausgeht. Daran ist fest zuhalten und von Fall zu Fall eine Entscheidung her beizuführen. Die einzelnen Merkmale eines kaufmän nischen Vollbetriebes, die wir im obigen aufgeführt haben, können ein jedes für sich allein nicht aus schlaggebend sein. Wohl aber in ihrer Verbindung! Ein Uhrmacher, der z. B. Ausfuhrgeschäfte macht, wird ohne weiteres als Voll kaufmann anzusehen sein und hat sich ins Handels register eintragen zu lassen. Desgleichen ein Uhrmacher, der Filialgeschäfte unterhält oder der mit seinem Uhren geschäft einen Handel mit Gold- und Silberwaren, op tischen Instrumenten, Musik werken, Automaten, Fahr rädern usw. in größerem Umfange unterhält. Hier erfordert die Mannigfaltigkeit der Handelsgeschäfte einen kaufmännischen Betrieb, der die Eintragungspflicht nach sich zieht. Einen eigenartigen Standpunkt hat einmal das preußische Kammergericht in einem Beschluß vom 15. Dezember 1907 ein genommen, in dem es ausgesprochen hat, daß Handwerker über haupt nicht verpflichtet sind, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen, wenn der Gewerbebetrieb in der Hauptsache durch Handarbeit erfolgt und der Unternehmer selbst mitarbeitet. Das Kammergericht spricht dabei aus, daß es bei Beurteilung der Frage, ob eine Anmeldung zum Handelsregister zu erfolgen hat, vor allen Dingen auf die Art und Weise des inneren Betriebes ankommt, der äußere Umfang des Gewerbebetriebes aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. Das steht aber in Widerspruch mit § 2 des Handelsgesetzbuchs, in dem es heißt: „Ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Ge schäftsbetrieb erfordert, gilt als Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuchs, sofern die Firma des Unternehmers in das Handelsregister eingetragen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kauf männischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen.“ Da nach hat auch ein Uhrmacher Kaufmannseigenschaft, wenn er nur einen Betrieb dieser Art unterhält. Und das gilt von jedem Handwerker. Die Frage, ob eine Eintragungspflicht vorliegt oder nicht, entscheidet die Registerbehörde desAmtsgerichts, gegen deren Beschluß Beschwerde zulässig ist. Die Registerbehörde hat in solchem Falle den ganzen Geschäftsbetrieb ins Auge zu fassen und danach sich ein Urteil zu bilden. Daß es dabei auch zu Entscheidungen kommt, die sich widersprechen, und zuweilen Betriebe noch nicht herangeholt werden, die größer sind als an dere, die für eintragungspflichtig erklärt werden, kann nicht be stritten werden. Im großen ganzen reichen aber die Merkmale aus, um die Grenze der Eintragungspflicht zu bestimmen. Welche Vorteile bietet es nun, wenn sich ein Uhr macher in das Handels registereintragenläßt? Zunächst ist darauf hinzu weisen, daß eine Firma, die im Handelsregister ein getragen ist, nach außen hin einen ganz anderen Rang einnimmt, als eine nicht eingetragene, weil sie eben den Inhaber der Firma zum Vollkaufmann stempelt. Das Handelsregister ist ein öffentliches Buch und aus den Eintragungen in das selbe läßt sich ersehen, wer Inhaber des Geschäftes ist, unter welchen Verhältnissen etwa das Geschäft käuflich erworben wurde, ob Teil haber vorhanden sind usw. Das Handelsregister ist eine Einrichtung, die demjenigen, der auf Kredit liefern will, die nötige Auskunft gibt, wenn er es vorher ein sieht. Infolgedessen ist auch das Vertrauen zu einer eingetragenen Fir ma im Geschäftsleben tatsächlich größer. Die Kreditwürdigkeit wächst, weil der be treffende Lieferant voraus setzen darf, daß er es mit einem größeren, geregelten, ordnungs mäßigen Geschäftsbetrieb zu tun hat. Dieser Vorteil ist nicht zu unterschätzen. Nach der Eintragung in das Handelsregister ist der Uhr macher auch imstande, unter'dieser seiner Firma alle seine Ge schäfte abzuschließen, die Firma als Unterschrift zu führen und alle an diese Firma gerichteten Briefe und sonstigen Sendungen zu empfangen. Es treten Erleichterungen im Verkehr mit der Post behörde ein, wenn statt des persönlichen Namens unter einer Firma gezeichnet wird. Und wie oft wird bei einem Geschäfts verkauf gewünscht, daß der Nachfolger, der Käufer, unter dem Namen des Vorgängers das Geschäft mit oder ohne Zu satz weiterführen möchte. Das ist aber nach verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen nur möglich; wenn eine eingetragene Firma Vorgelegen hat. War die Firma des Verkäufers nicht ein getragen, so muß der Nachfolger unter seinem eigenen Namen den Betrieb fortführen und kann nicht auf den Namen seines Vorgängers zurückgreifen, selbst wenn es ihm dieser gestatten würde. Damenuhren mit Halsketten. Von Siegm. Stern & Co., Frankfurt a. M.
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview