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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 19.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- German
- Signatur
- I.787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454412Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454412Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454412Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig: S. 293 - 296 fehlen, S.313/314 unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Etwas von Handelsgesellschaften
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Berechnung der Zeigerwerke
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 19.1912 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 33
- ArtikelEtwas von Handelsgesellschaften 34
- ArtikelDie Berechnung der Zeigerwerke 36
- ArtikelUhrmacher Jahres-Arbeitsplan 37
- ArtikelGeld-Zeit für London 40
- ArtikelSaison des Fahrradhändlers 41
- ArtikelEin neues Geschäftshaus 44
- ArtikelGeschäftsnachrichten 44
- ArtikelPersonalien 45
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 45
- ArtikelGeschäftsnachrichten 46
- ArtikelRundschau 46
- ArtikelFragekasten 47
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 48
- ArtikelPatente 48
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 101
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 117
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 133
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 149
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 165
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 181
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 197
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 217
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 233
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 249
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 269
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 333
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- BandBand 19.1912 1
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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36 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 3 nehmens beteiligt ist, bestimmt der „Gesellschaftsvertrag“, in welchem auch festgeseßt werden darf, daß der stille Teilhaber nur am Gewinne teilnimmt, am Verluste aber nicht beteiligt sein soll. Der Geschäftsinhaber, welcher hier auch Komplementär genannt wird, muß Vollkaufmann sein, es kann auch eine kaufmännische Gesellchaft sein. Der stille Teilhaber braucht nicht Kaufmann zu sein. Nicht selten kommt es vor, daß Angestellte des Geschäfts stille Teilhaber werden. Der stille Teilhaber hat das Recht, eine Abschrift der Jahresbilanz zu verlangen und kann zu ihrer Prüfung die Geschäftsbücher und -papiere einsehen. Ist die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit festgesetzt, so darf sie nur sechs Monate vor Schluß des Geschäftsjahres gekündigt werden. Gerät das Geschäft in Konkurs, so ist der stille Teilhaber mit seinem Geschäftsanteil Konkurs gläubiger. Nahm er nach dem Vertrag auch am Verlust teil, so muß er vorher seinen Anteil am Verlust decken und kann dann erst mit seinem Anteil am Konkurs teilnehmen. An dieser Stelle ist noch eine andere Form zu er wähnen, die für Uhrmacher besonders interessant ist, sich nicht nach dem Handelsgeseßbuch, sondern nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu richten hat. Das ist der ge meinschaftliche Geschäftsbetrieb von Nicht-Kaufleuten oder Minderkaufleuten, welcher kurzweg „Gesell schaft“ genannt wird und dann vorhanden ist, wenn Handwerker oder Kleingewerbetreibende sich zu gemein schaftlichen Geschäftsbetrieben vereinigen, wenn ihnen das irgendwie vorteilhaft erscheint. Solche Gesellschaft kann vorliegen, wenn z. B. zwei Uhrmacher für Speziali täten, oder ein Uhrmacher und ein Gehäusemacher oder ein Uhrmacher und ein Goldarbeiter einen gemeinsamen Betrieb aufmachen, weil sie glauben, nach den örtlichen Geschäftsverhältnissen dadurch leistungsfähiger der Kon kurrenz gegenüber zu werden. Hier ist ein schriftlicher Vertrag nicht gesetzlicher Zwang, aber unbedingt notwendig. Auch hierüber werden wir uns im nächsten Artikel näher auslassen. Endlich müssen als ein sehr wichtiger Bestandteil ge werblicher Gesellschaften hier dieGenossenschaften be handelt werden, deren Rechtsverhältnisse sich weder nach dem Handelsgesetzbuch noch nach dem Bürgerlichen Ge- seßbuch regeln, sondern für die ein besonderes Gesetz, das Genossenschaftsgesetz maßgebend ist. Genossen schaften sind Gesellschaften, deren Mitgliederzahl nicht be schränkt ist. Ihr Zweck ist, die wirtschaftlichen Verhält nisse und den Erwerb ihrer Mitglieder durch gemein schaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Wenn sie nun ihren Geschäftsbetrieb darauf richten, ihren Mitgliedern Geldmittel billig zu beschaffen, ihnen Kredit zu gewähren, ihnen Spargelegenheiten zu geben und ihnen Zahlungsverkehr zu besorgen, so nennt man sie„ Kreditgenossen schäften“, „Vorschußvereine“ und änlich. Wenn sie für ihre Mitglieder eine vorteil hafte Beschaffung von Rohstoffen, Halbfabrikaten, Werk zeugen und dergl. erstreben, so nennnt man sie „Roh stoffgenossenschaften “ oder ähnlich. Ferner: erstreben sie für ihre Mitglieder den gemeinsamen und möglichst vorteilhaften Absaß ihrer Erzeugnisse, so nennt man sie „ Absaßgenossenschaften“ und wenn sie dafür ein ge meinsames Verkaufslokal einrichten „Magazingenossen schaften“. Ist der Zweck von Genossenschaften die ge meinsame Herstellung ihrer Erzeugnisse, ganz oder teil weise, in gemeinsamen Betriebswerkstätten, so nennt man sie „Produktivgenossenschaften“. Besorgen die Ge nossenschaften für ihre Mitglieder gemeinsam und mög lichst vorteilhaft die Gegenstände des täglichen und sons tigen Gebrauchs wie Speise, Trank, Kleidung usw., so nennt man sie „Konsumgenossenschaften“, „Kon sumvereine“. Bezwecken die Genossenschaften die gemeinsameErrichtungvon Wohnstätten für ihre Mitglieder, so nennt man sie „Baugenossenschaften“. Genug alle diese Genossenschaften haben heute eine ziemlich große Verbreitung; manche Arten wenig, manche aber, besonders die Konsumvereine, in solchem Umfange, daß sie die kleineren selbständigen Existenzen derselben Branche völlig vernichtet haben. Über die Genossen schaften, die ein besonderes Gebiet bilden, soll der nächste Artikel nichts mehr bringen. Es sei deshalb zum Abschluß nur noch kurz erwähnt, was über sie hier zu sagen ist. Jede dieser genannten Genossenschaften kommt in drei Formen vor. Zunächst mit unbeschränkter Haf tung“ abgekürzt „m. u. H.“. In dieser Form haften die Genossen mit ihrem ganzen Vermögen den Gläubigern der Genossenschaft. Ferner gibt es Genossenschaften „m. u. N.“, d. h. „mit unbeschränkter Nachschuß pflicht“. Die Haftung der Genossen mit ihrem ganzen Vermögen findet auch hier statt, doch findet diese Haftung nicht dem einzelnen Gläubiger der Genossenschaft gegen über, sondern nur gegenüber der Genossenschaft selbst statt. Schließlich, und das ist die bei weitem häufigste Form, gibt es „Genossenschaften m. b. H.“, d. h. „mit be schränkter Haftung“, wo die Haftung der einzelnen Genossen den Gläubigern der Genossenschaft gegenüber wie gegenüber der Genossenschaft selbst nur auf eine bestimmte Summe durch das Genossenschaftsstatut be schränkt ist. Soviel über die Haftung der Genossen. Wenn die Genossenschaft das Recht einer juristischen Person haben will, was sie immer erwerben sollte, so muß sie sich in das Genossenschaftsregister des zustän digen Amtsgerichts eintragen lassen. Die Anmeldung muß der Vorstand besorgen. Der Eintritt in die Genossen schaft erfolgt mit schriftlicher Erklärung und der Neu eintretende muß in die gerichtliche Liste der Genossen eingetragen werden. Diese Liste liegt zu jedermanns Einsicht auf dem Gericht aus. Wer neu eintritt, haftet auch für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft aus der früheren Zeit. Die Leitung der Genossenschaft be sorgt der von der Generalversammlung der Genossen ge wählte Vorstand und Aufsichtsrat. Alles, mit Ausnahme des genossenschaftlichen Lebens, was dem Uhrmacher aus dem Geschäftsleben „in Gesell schaftsform“ Interesse erregen wird, soll in einem weiteren besonderen Artikel behandelt werden. Die Berechnung der Zeigerwerke.") Für die Berechnung der Zeigerwerkszahlen hat man sich folgenden Saß gegenwärtig zu halten: Es muß die Zahl 12 herauskommmen, wenn man das Produkt von Wechselrad- und Stunden radzahnzahl durch das Produkt von Viertelrohr und Wechseltriebzahnzahl dividiert. Beispiel. — Die Zahnzahlen eines Zeigerwerkes sind: Viertel rohr 8, Stundenrad 32, W echseltrieb 8, W echselrad 24. 24 x 32 = 768 8 x 8 = 64 768 : 64 = 12. *) Ein Kapitel aus dem Lehrbuche von Julius Hanke, Gnadenfrei: Die Uhrmacherlehre. Verlag der Leipziger Uhrmacher-Zeitung. In zweifelhaften Fällen kann also mit Hilfe des obigen Saßes nachgeprüft werden, ob die Zahnzahlenverhältnisse eines Zeigerwerkes richtig sind. Es können nun folgende Fälle Vorkommen: 1. Das Stundenrad ist verloren; 2. das Viertelrohr ist verloren; 3. Wechselrad und Wechseltrieb sind verloren; 4. das ganze Zeigerwerk ist verloren. Wir wollen für jeden dieser Fälle einen Lehrsaß geben, der es ermöglicht, die Zahnzahl des fehlenden Teiles zu berechnen. 1. Die Zahnzahl des Stundenrades findet man, indem man das Produkt von Viertelrohr und
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