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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 19.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- German
- Signatur
- I.787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454412Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454412Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454412Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig: S. 293 - 296 fehlen, S.313/314 unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (15. Dezember 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Uhrmacher als Erblasser
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 19.1912 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 101
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 117
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 133
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 149
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 165
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 181
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 197
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 217
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 233
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 249
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 269
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 333
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 381
- ArtikelDer Uhrmacher als Erblasser 383
- ArtikelMaßstab zur Schnellregulierung von Pendeluhren 386
- ArtikelReisebrief 387
- ArtikelPraktische Anwendung elektronischer Gesetze und Formeln ... 388
- ArtikelAus der Werkstatt, für die Werkstatt 392
- ArtikelVereinsnachrichten 392
- ArtikelPersonalien 393
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 393
- ArtikelGeschäftsnachrichten 394
- ArtikelRundschau 394
- ArtikelFragekasten 395
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 395
- ArtikelPatente 395
- BandBand 19.1912 1
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Nr. 24 LEIPZIGER ÜHRMACHER-ZEITUNG 385 trag Erbe des zuerst Versterbenden wird. Der Erblasser kann aber auch einen anderen zum Erben einsegen, ohne daß dieser ihm etwas dagegen leistet Es kommen auch Erbverträge derart vor, daß der spätere Erbe den Erb lasser bis ans Lebensende unterhalten oder ihm eine be stimmte Rente gewähren muß. Kommt der Erbe dann der übernommenen Pflicht nicht oder nicht ordentlich nach, so kann der Erbvertrag widerrufen werden. In diesem Fall muß aber der zurücktretende Erblasser das vom Erben schon Hergegebene -ersehen. Stirbt der Erbe vor dem Erblasser, so muß dieser das vom Erben schon Empfan gene ebenfalls erstatten, falls es die Nachfolger des ver storbenen Vertragserben verlangen. Ein solcher Erbvertrag kann (und das geschieht am häufigsten) auch zwischen Ehegatten abgeschlossen werden. Natürlich auch zwischen Freunden, Verlobten und ändern. Ehegatten ziehen ihn oft dem gemeinschaftlichen Testament deshalb vor, weil der Erbvertrag nicht von einem Ehegatten widerrufen werden kann. Jeder Erbvertrag ist unwiderruflich, ein seitiger Rücktritt ist nur zulässig, wenn es im Vertrag ausdrücklich ausbedungen ist. Im übrigen kann die Auf hebung nur durch einen neuen Vertrag aller Beteilig ten erfolgen, der ebenso, wie der Erbvertrag selbst, vor dem Gericht oder Notar abgeschlossen werden muß. Ehegatten können endlich den Erbvertrag dadurch wider rufen, daß sie ein gemeinschaftliches Testament anderer Art errichten. Auf diesem Umweg können also Eheleute den Erbvertrag gewissermaßen doch beseitigen. In der Regel ist aber der Erbvertrag unwiderruflich, er bindet die Beteiligten mehr als ein Testament, welches der Erb lasser ja jederzeit widerrufen und ändern kann. Der Erb vertrag hindert den Erblasser aber nicht, bei Lebzeiten sein Vermögen frei zu verwalten und auch Schenkungen daraus zu machen. Nur darf er dabei nicht absichtlich den Erben schädigen wollen, sonst kann dieser im Prozeß weg vom Beschenkten jede Bereicherung zurückfordern. Hierher gehören eigentlich auch die sogenannten Sehen- kungen von Todeswegen. Mancher hat manchem schon versprochen: „Ich will an dich denken, nach meinem Tode sollst du zum Lohn, oder als Zeichen meiner Freundschaft das oder jenes aus meinem Nachlaß bekommen“. Solche Versprechungen haben gar keinen praktischen Wert. Es ist schon am besten, man läßt sich das Versprochene gleich schenken. Dann ist es zwar kein Geschenk „von Todeswegen“ sondern ein Geschenk „unter Lebenden“, aber dann kann man’s unter normalen Verhältnissen wenig stens behalten. Solche Versprechungen von Todeswegen sind also ungültig, auch wenn sie schriftlich gegeben wer den. Gültig sind sie nur, wenn sie ordnungsmäßig legt- willig verfügt werden, also testamentarisch sind. Wer ernst lich etwas versprechen will, soll es also wenigstens in der Form eines eigenhändigen Testaments machen. Sonst sind alle Schenkungsversprechen „Wenn ich tot bin, sollst du bekommen usw.“, null und nichtig, sie können auch bei keinem Gericht eingeklagt werden. Hier werden unsre Kollegen an das erinnert, was man als Vermächtnisse, Legate bezeichnet. Wer ein Ver mächtnis (oder Legat) erhält, ist rechtlich etwas anders als Erbe. Der Erbe tritt, wie wir im Artikel der vorigen Nummer auseinandersegten, in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein, d. h. er erhält das Vermögen und alle Rechte des Erblassers, aber auch alle Schulden und Ver bindlichkeiten. Der mit einem Vermächtnis Bedachte erhält aber nur von den Erben sein Vermächtnis, ohne irgend welche Haftung für die Schulden des Erblassers. Es ist in der Regel eben derjenige Fall, wo der Verstorbene neben seinen Erben seine Freunde oder treue Bediente mit einem Geschenk hat bedenken wollen, nicht mit einer Last oder Pflicht. Meistens hat der Erbe oder die Gesamtheit der Erben das Vermächtnis zu leisten, manchmal macht es der Erb lasser auch so, daß er einem ein Vermächtnis zuwendet und gleichzeitig die Bedingung stellt, daß dieser einem Dritten etwas als Legat abgibt. Manchmal gibt der Erb lasser auch nur in seinem Testament an, wer Legate er halten soll, und in welcher Höhe, im übrigen aber läßt er für die Erben die gesegliche Erbfolge, die wir in legter Nummer unsrer Zeitung schilderten, stillschweigend ein- treten. Bei der Auszahlung von Legaten hat jedenfalls jeder Erbe je nach der Größe seines Anteils beizutragen, wenn nicht etwa das Legat in irgendwelchen bestimmten Gegenständen (Möbel, Bilder, Bücher oder dgl.) besteht. Wer ein Vermächtnis „vermacht“ bekommt, muß beim Tod des Erblassers noch leben, sonst fällt es überhaupt weg. Bekommt er bestimmte Gegenstände „vermacht“, die beim Tode des Erblassers überhaupt nicht mehr zum Nachlaß gehören (vielleicht weil sie inzwischen verbrannt, verkauft sind usw.), so muß der mit einem Vermächtnis Bedachte nachweisen, daß er (falls es nicht aus dem Te stament hervorgeht) nach dem Willen des Erblassers unter allen Umständen solchen Gegenstand oder den Wert dafür bekommen sollte, sonst ist das Legat auch ungültig. Ungültig sind endlich Vermächtnisse, die unmöglich erfüllt werden können oder deren Erfüllung geseglich verboten ist. Der mit einem Vermächtnis Bedachte muß nach dem Tode des Erblassers das Vermachte von dessen Erben verlangen. Er kann den Erben, welche es herauszugeben verpflichtet sind, aber auch erklären, daß er das Vermächt nis ausschlägt, nicht haben will. Ist das Vermächtnis nach dem legten Willen des Erblassers erst später fällig, haben es also die Erben nicht gleich nach seinem Tode heraus zugeben, und es stirbt der damit Bedachte vor der Fällig keit, so wird das Vermächtnis nicht etwa hinfällig, sondern geht auf seine Erben über. Da es in der Praxis öfter vor kommt, daß jemand als Vermächtnis z. B. ein Haus erhält, so entsteht die Frage, ob die Erben ihm das lastenfrei übergeben müssen. Das ist natürlich nicht der Fall. Der mit einem Vermächtnis in Gestalt von Gegenständen oder Grundstücken Bedachte, hat diese von den Erben so zu verlangen, wie sie beim Tode des Erblassers sind, nicht anders. Bekommt er also ein Grundstück, so bekommt er auch die darauf ruhenden Lasten und Hypotheken mit. Wenn’s ihm nicht gefällt, kann er’s ja ausschlagen, wenn nicht der Erblasser etwa noch so freundlich gewesen ist, ihm es lastenfrei zu vermachen. Nun kommt es endlich noch vor, daß der Erblasser seinen Erben oder den mit einem Vermächtnis Bedachten auf er legt, ein näher Bestimmtes für die Armen oder Krüppel zu tun, oder ihm selbst einen Denkstein zu segen oder ständig seine Grabstätte zu pflegen oder dgl. mehr. Da hier etwas „auferlegt“ wird, nennt der Geseggeber das auch eine Auflage. Was geschieht, wenn derjenige, dem dies auferlegt wird, zwar das ihm Vermachte an nimmt, aber der Auflage nicht nachkommt, sie einfach nicht ausführt? Da die Erben in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintreten, so würden sie den Vermächtnis nehmer auffordern können, den Armen oder Krüppeln das Geld auszuzahlen, den Denkstein zu segen, die Grab stelle zu pflegen. Wenn er es dennoch nicht tut, könnten sie ihn auf Erfüllung seiner Pflicht verklagen. Wenn nun dem Erben selbst dergleichen Auflage geworden ist, so wird ihn, wenn er seine Pflicht nicht tut, der interessierte Magistrat auffordern oder nötigenfalls auch verklagen, den Armen und Krüppeln das Geld zu geben. Das ge schieht aber nur, wo ein öffentliches Interesse, wie bei den Armen und Krüppeln vorliegt, sonst nicht. Will der Erblasser sich vor solcher Nichtachtung seines legten Willens schügen, so wird er am besten einen Testaments vollstrecker ernennen. Der hat dann nicht nur das Recht sondern auch die Pflicht, für Erfüllung des Testaments zu sorgen, wenn er das Amt übernimmt. Wir müßten nun den Kollegen noch vom „Pflichtteil“ erzählen, auch davon wie man Erbschaftsprozesse ver meidet (bei denen stets die Erben Verluste haben) und wie man mit den Gläubigern des Verstorbenen auseinander kommt, ohne Prozesse. Es muß das Ziel jedes vernünf tigen Menschen sein, ohne Prozesse, wenn das irgend
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