Anlage 6 Zwischen dem die juristische Persönlichkeit besitzenden „Dresdner Zweigverein des Sächsischen Ingenieur- und Architekten-Vereins" und dem ebenfalls die juristische Persönlichkeit besitzenden „Sächsischen Ingenieur- und Krchitekten-Verein" ist folgender Vertrag geschlossen worden: 8 l- Der Dresdner Zweigverein des Sächsischen Ingenieur- und Nrchitekten-Vereins hat im Lause der Zeit zu dem Zwecke, daß der Verein einmal eigene Vereinsräume durch Erwerbung eigenen Grundbesitzes oder auch miethweise erlangen könne, einen Geldbetrag angesammelt, welcher gegenwärtig besteht: a) in Mark 12000 nach dem Nennwerthe in 3 o/giger Sächsischer Rente und zwar in Mark 650k— (Nennwerth) mit Zinsleisten und Zinsscheinen für l. Januar 18y8ff und Mark 5500.— mit dergleichen für l. Oktober 1897 ff, b) in dem Ouittungsbuch der Sparkasse zu Dresden-Altstadt Nr. 29488 über Mark 458.55, c) in dem Ouittungsbuch derselben Sparkasse Nr. 26731 über Mark 1.—. 8 2. Nachdem der „Dresdner Zweigverein des Sächsischen Ingenieur- und Nrchitekten-Vereins" beschlossen hat, sich auf Grund der neuen Satzungen des Sächsischen Ingenieur- und Nrchitekten-Vereins aufzulösen, übereignet er hiermit dem „Sächsischen Ingenieur- und Architekten-Verein" das in § 1 aufgeführte vermögen in dessen Eigenthum unter folgenden näheren Bedingungen: 8 3. Der Sächsische Ingenieur- und Architekten-Verein, welcher bekennt, die in § 1 gedachten Vermögens- Gegenstände übergeben erhalten zu haben, verpflichtet sich hiermit: 1. daß dieses vermögen ausschließlich, jedoch vorbehältlich der Bestimmung in § 5, zu dem in § 1 gedachten Zwecke Verwendung finden soll, 2. daß das ihm übereignete vermögen getrennt von dem übrigen Vereinsvermögen durch einen besonderen in einer Hauptversammlung zu wählenden bez. zu ergänzenden dreigliedrigen Nusschuß verwaltet werden soll, 3. daß zu derselben Zeit und für denselben Zeitabschnitt, zu welcher bez. für welchen der Vorstand des Sächsischen Ingenieur- und Architekten - Vereins der Hauptversammlung über das Vereinsvermögen Rechnung abzulegen hat, vom Hausbau-Nusschusse auch über das mittelst dieses Vertrags überwiesene vermögen Rechnung zu legen ist, welche in gleicher Weise wie die Rechnung über das übrige Vereinsvermögen der Genehmigung der Hauptversammlung unterliegt, 4. daß die Zinsen des überwiesenen Geldbetrags und der weiteren Zuflüsse desselben zum Stamm vermögen geschlagen werden sollen, so lange und so weit dieselben nicht etwa zu der in § 1 gedachten Lrmiethung eigener Vereinsräume Verwendung finden, 5. daß die Anlegung verfügbarer Gelder nur in mündelmäßigen Werthen geschehen darf, 6. daß an verwaltungskosten nur die unvermeidlichen Auslagen für Postgebühren, Bankier-Rechnungen und dergleichen in Abzug gebracht werden sollen. iv