lichen Gerichte. 8 38 der Kirchenverfassung sieht sie vor. Zu seiner Ausführung ist das Kirchengesetz über die kirchlichen Gerichte vom 29. Dezember 1925 ergangen (Sachs. Gesetzblatt 1926, S. Iss.). Im Zusammenhang damit stehen die Kirchengesetze vom 21. und 22. Sep tember 1926 über die Disziplinarordnung für die Geistlichen und über die Dienststrafordnung für die landeskirchlichen Beamten. (Sachs. Ges. Bl. 1926, S. 341 ff.) Da die bestellten Richter im Ehrenamt tätig sind, wird der Kostenaufwand für diese Gerichte die Landeskirche nicht erheblich belasten (Kirchenges. v. 29. Dez. 25 ß 7 III). Es sind zwei Gerichte gebildet, beide mit dem Sitz in Dresden: Das Kirchengericht und, zum Teil für gewisse Angelegenheiten als erstinstanzliches, zum Teil als Appellgericht, das kirchliche Obergericht. Auf das einzelne will ich nicht näher eingehen. Nur eins, was die Einrichtung in der Tat als eine wichtige Errungenschaft gegenüber dem bisherigen Rechtszustand kennzeichnet, soll hervorgehoben werden. Das ist die Neuordnung des Disziplinarrechts für die Geistlichen. Bisher war nach der Disziplinarordnung vom 30. Juli 1891 das Landeskonsistorium, also die Anstellungs- und Dienstaufsichtsbehörde, zugleich zuständig für die Aburteilung der Dienststrasfälle, und zwar aller, auch der Dienstvergehen, d. h. der schweren Pflichtverletzungen, aus die als Strafe die Entfernung aus dem Kirchenamte, sei es in der milderen Gestalt der Amtsenthebung, sei es in der strengeren der Dienstentlassung, steht. Auch für die zweite Instanz stellte das Kon sistorium aus seiner Mitte die Mehrzahl der Richter, und es konnten immerhin zwei Mitglieder der ersten Instanz auch an der Entscheidung der zweiten Instanz teilnehmen. Irrlehre war ausdrücklich als Dienst vergehen gekennzeichnet (a. a. O. § 19 III) und unterlag der Aburtei lung durch 5 Mitglieder des Konsistoriums unter Hinzutritt der 6 Mitglieder des ständigen Synodalausschusses (a. a. O. § 44 verbunden mit ß 36). Diese Personalunion ist mit Recht lebhaft beanstandet worden. Sie ist jetzt für Dienstvergehen beseitigt. Denn künftig „kann eine Ver urteilung wegen solcher nur im Wege des förmlichen Dienststrafver fahrens und nur durch Urteil der kirchlichen Gerichte erfolgen" (Kir chengesetz v. 21. September 1926 H 18 III). Für die leichteren Fälle, die das Konsistorium von vornherein oder nach Einleitung des förm lichen Verfahrens auf Grund des Untersuchungsergcbnisses als mit einer Ordnungsstrafe genügend geahndet ansieht (ebenda 8 23 und 8 27 II), behält es zwar seinerseits die Dienststrafgewalt. Aber auch