Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.06.1888
- Erscheinungsdatum
- 1888-06-15
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Public Domain Mark 1.0
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188806154
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- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18880615
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18880615
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1888
- Monat1888-06
- Tag1888-06-15
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- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.06.1888
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Sprkchstun-kn -er llr-mtion: Vormittags 10—12 Uhr. Nachmittags 5—6 Uhr. gla du NüSß»d« em«r<»n»Icr «Liutcrr»»« „chr sich tu «edockon nicht rcrdratlich. «nnatzme »er für »te «ächftfAl,ende Nummer bestimmte« Inserate an Wochentage« d,s » Utzr Nachmittag«, ans»»»- nn» Festtage« fräd bis'/.SVHr. 3n den Filialen für Ins.-Ännahmr: Ltto Klemm, Univeriitätsftraße 1. Louis Lüsche, üatharinenstt. 23 park. n, König-Platz ?, nur bi« '/,3 Uhr. 'tiiniacr.TagMalt Anzeiger. Lrgan für Politik, Localgeschichte, Handels- und Geschäftsverkehr. Abonnementspreis vierteljährlich <>/, Mk ticl, Bnngerlohn 5 Mk„ durch die Post bezogen 6 M!. Jede einzelne Nummer 20 Pl Bclegezcmplar 10 Pi Gebühren für Ektrabeilagea (in iaaeblatt-Formarygelalzr) ohne Postbeibrdenlng'W Mk. mit Postbesörderilng 70 Mk. Inleralt ügespaltene Petitzeile LO Pf. Größere Schriften laut uns. Preisverzeichnis; Ladellariicher«. Zifferniatz nach höherni Tar>' Ueclamen unter dem Redactionsstrich die 4gelpalt Zeile SOPs.,vor drnFamilieunachrichtea die 6gespaltene .steile 40 Pf. Inserate sind stets an die Expedttlon zn senden. — Rabatt wird nicht gegeben. Zahlung praooumoranüv oder durch Post, oachnahme. ^ 187. Freitorg dm 15. Juni 1888. 82. Jahrgang. Amtlicher Theil. Vekannlnw-ung. Der diesjährige Leipziger WoUmarkt wird a« 20. und 21. d. M. aus dem Hleiseherplatze hiersrlbst abgehalteu; cs kan» jedoch die Anfuhr« und Auslegung der Wolle in hergebrachter Weise bereits am 19. d. M. erfolgen. Maschinen und Gerälhe, welche Beziehung zur Landwirth- schast und zur Wvllprvduction haken, können während deS Wollmarktes daselbst in der Nähe der Waagebude, soweit Platz vorhanden ist, ausgestellt werden. Leipzig, den 4. Juni 1888. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Georgi. Krumbiegrl. Vekannlmtilliungl" Nachdem das Königliche Ministerium des Innern aus unser Ansuchen mittelst Verordnung vom 24. April dieses Jahres beschlossen hat, bis aus Widcrrus dem als Direktor tcS diesigen Ecntrai Schlackt und BiekhoseS angestelltcn vor maligen Bezirks Thierarzlc Hengst die Besorgung der bezirks- linerärztlicken (iftsckäslc für den Bereich des genannten Schlackt« und Bicbhoss zu übertragen und Letzteren zu dem Ende den, Amtsbereicke des in Leipng angestelltcn Königlichen Bezirks Thierarztes zu cntnclimeii, macken wir solches hier durch mit dem Hinzusügeii össentlick bekannt, daß wir für die erwähnten Functionen Herrn Tirector Hengst und alS dessen Stellvertreter Herrn Viehhcss-Thicrarrt Prietsch hohem Austrage gemäß in Pflicht genommen haven. Leipzig, am 8. Juni 1888. Der Rath der Stadt Leipzig. VIIH1041. lir. Georgi. vr. Kretzschmer. Vckannlrnachung. Bezugnehmend aus die im Januar und Mai d I. den mil Eclaubniß zur AuSsührung von Wasserlcitungsaulagen in Privatgrnndstücken versehenen Gewerbetreibenden zugestcllten Patente bringen wir hiermit zur Kcnntniß dieser Gewerbe treibenden, zugleich aber auch zur össentlicheii Kenntniß. daß vom L. Juli 1888 ab die für solche Arbeite» zur Zeit gültige Instruction 1 vom 1. Juli 1880 außer Kraft tritt, und dafür die nachstehend i»»i Abdruck gebrachten „Vorschriften für di« Aus führung von Anlagen zur Benutzung der Stadt- wafserkunst" vom 6. Februar 1888 maßgebend fein sollen. Jngleichen wird die Ertheilung neuer Erlanbniß von da ab nur aus Grund der ebengenannten Vorschriften stattfinden. Die Aushändigung eines erste» Exemplarcs der Vor schriften an mil Erlaubniß versehene oder zu versehende Gewerbetreibend: geschieht kostenfrei, und fordern wir hier mit diejenigen zur Zeit mit Erlaubniß versehenen Gewerbe treibenden, welche bei der Vertheilnng übergangen worden sein sollte», aus. das ihnen zustehcnde Exemplar bei unserer Stadtwasscrkunst, Obstmarkt 3, III. Etage, cinzusordcrn. Für alle anderen Falle wird hiermit der Preis eines ExemplareS aus 15 festgesetzt. Leipzig, de» 2. Juni 1888. Der Nath der Stadt Leipzig. Ir». 3542. vr. Georgi. I)r. Krippcndorss. Vorschriften kür »ie Aussnhritt», von Anlagen zur Benutzung »er Ttlivlivasserkunst. 1) Anmeldung der ttzcwerbctrribcndcn. Die Gewerbetreibenden, welche die Anssühruug von Anlagen zur Benutzung der Stadtwasserkunst übernehmen wollen, habe» beim Rath sich onzumelden und den Besitz oder die Verfügung über die zu solche» Arbeiten erforderliche» Vorrichtungen, insbesondere eine Pumpe mit Manometer zum Probiren der sertiggestcllten Anlagen aus Festigkeit und Dichtigkeit nachzuweisen, worüber Bekanntmachung im Amtsblatte des Rathes erlasse» wird. Erst nach dem Erscheinen dieser Bekanntmachung steht eS dem Gewerbetreibende» zu, Aufträge sur Ausführung vorbczeichneter Anlagen zu übernehmen. Die vor- nchtungen zur Herstellung und Prüfung der Anlagen sind jederzeit in gutem und brauchbaren. Zustande zu erholten und aus Erfordern der Stadtwasserkunst zur Revision vorzulegen. Im Weigerungsfälle, oder soll- beanstandelc Mängel nicht losort beseitigt werden sollten, hat der Gewerbetreibende die Zurücknahme der ihm ertheilten Gtneh. »ngung zu gewärtigen. S» Anmeldung »er Anlagen. Der mit einer Ausführung beauftragte Gewerbetreibende ist ge holten, vor Inangriffnahme der Arbeit nicht »ur Anzeige über die beabsichtigten Anlagen und Bornabmen a» die Ttadtwafferluust zu erstatten, sondern auch die Aushändigung der Genehmigung dazu arzuwarteu. Anzeige und Genehmigung erfolgen schriftlich: füi erfterc sind Anmelüebogcn uaeutgettlich aus dem Bureau der Stadt Wasserkunst zu beziehen. Die Anmeldepflicht erstreckt sich aus jede Vornahme an Einrichtungen zur Benutzung der Stadlwasierkunst, gleichviel ob es sich um gänzlich neue Anlagen, oder um Bervoll siändigung, Umänderung, oder endlich Verminderung bereits vor tiandener Anlagen handelt. Im Besonderen gehört bei Neubauten iur Anbringung der Vorrichtungen zur Abgabe vou Bauwasser und sur die nachhcrige innere Einrichtung des Grundstückes getrennte Genehmigung: andererseits sind bloße Reparaturen an Leitungen und Ausstußnellen von der Anzeigepflicht ausgeschlossen. Als Regel ist hiernach festzuhalten, daß alle Arbeiten ongemeldet werden müssen, durch welche eine Aenderung tu der Anzahl, Lage und Bestimmung von Leitungen und Wafierentnahmestellen verursacht wird und damit die Lieseruiiqs. und Druckvcrhältniffe der Anlage oder der Wasser zms sür das Grundstück beeinflußt werde» könnten S> Oiurichlun, und Herstellung »er Anlagen, a. Anlagen sür häuslichen Bedarf. Die Zuleitung vom Straßenrohre bis 2.25 m innerhalb der Grundstücksgrenze wird durch dic Stadtwasserkunst auSgefiihrt >" Bleirobr von 24 mm und in solchem von 35 mm Lichtweitc. Die Beitheilung d«S WafferS m de» verschiedenen Stockwerken geschieht im Aischluffe au eine 24 mm-ZuIeitung von einem Hanptsteigrohre aus, welche« mit derselben Lichiweite von 24 mm io lange zu führen ist, bis keine Abzweigung mehr ftailfindet. Eine 35 mm-Zuleitung kann in zwei Hauvlfteigrohre getheilt werden, deren jede« wie vorstehend zu behandeln ist» als ob eS za einer 24 mw-Zul«stu»g gekörte; bi« hinter dir Trenininqsstell« ist jedoch sür das eme der Steigrohre die Lichtweite von 35 mm beizubehalte». Schließt sich dagegen a» eine 35 mm-Zuleitung nur rin Steigrohr an. so ist dasselbe mindestens bis hinter lue Abzweigungen de« zweiten Ober- geichoffe- mit 35 mm von da, bis die letzte Abzweigung erfolgt ist, mit mindesten« 24 mm Lichtweile durchzusühren. Möglichst dicht >„»er der Anschlußstelle an die Einsühruug. jedeusolls vor der erste» Abzweigung und vor dem von der Stadtwafferkunft etwa für Lin- slelliing eiie« Waffermeffers bestimmten Platze ist ein Abspeirhah» in du Slkigtleiiung eiazalchaliea. Dieser Pr,v«hauvthahn muß ein Lchudekhahn von bestem Roihgaß sein »,d im geöffnete» Zustand, ei»«» Durchgang noch Form ,»d Größe »Inch dem vollen Querschnitte tzrr'HritiuiL gewähren Die vom Haqptrohre abzweigendea Nebenleittmge«. welche da» Wasser den zur Entnahme dienenden Ausflüssen zusührru, müssen mindesten« eine Lichtweite haben von 12 mm im Erd- und Zwischengeschoß, 18 mm im 1. und 2. Stockwerke, 24 mm im 3. und in jedem höhere» Stockwerk», wobei vorausgesetzt ist, daß der Regel nach höchstens vier Autflüsse eine- und desselben GeichosseS an eine solche Rebenleitnag anaeschlossr» werden. Für mehr al« vier Ausflüsse eines und deffclben Geschosses ist sür eine gemeinschaftliche Nebeuleitung mindesten- die für das zweithöhere Stockwerk vorgeschriebe»? Lichtweite zu wähle»; sür Höchstens zwei Ausflüsse eines und desselben Geschosse« darf eine Nebenleitung die sür das darunter liegende Stockwerk erlaubte Lichtweite erhalten. Speist eine Nebenleitung ausnahmsweise AuS- lüfie in verschiedenen Stockwerke«, so ist die Lichtweite icrselben nach vorstehenden Angaben so zu bestimmen, al« ob ämmtliche Ausflüsse in dem höchsten der betroffenen Stockwerke läge». Nnberücksichtiqt für die Anwendung dieser Bestimmungen können Ausflüsse sür Waschtische und nhnliche VerbrauchSzweckc bleiben, welche höchstens 20 > 'äglich beanspruchen. Für solche ist zugleich qestattct, den sie speisenden Nebenleitungea oder Abzweigungen engere als die vorgelchricbenen Lichiweite» zu geben. ES steht frei, nach Ersorderniß Nebeuleilunge» dicht hinter den Abzweigstelle» vom Hauptroäre mit Absperrhähne» zu versehen: dieselben müssen der Lichiweite der Nebenleitung entsprechen, dürsen sür kleinere Licht- weiten als 24 mm N ederschraubhähne, muffen aber sür 24 mm und größere Lichlweilcn Schieberhähne derselben Art sein, wie für die Prwathaupihähne vorgeschrieben. Zur Verwendung kommen dürsen nur Bleirohre, welche innen mit Schwelelblei überzogen st»d. Die iür die nolhwendige Festigkeit ersorderliche Wandstärke bestimmt sich durch daS Mindestgewicht, welches aus den laufende» Meter bei 35 mm Lichtweite 8,00 icg 30 mm Lichtweite 6,50 Kx 24 mm Lichtweite 4,85 iür 18 mm Lichtweite 3,35 üzr 12 mm Lichtweite 2,05 l>« nicht unterschreite» soll. Behufs Entnahme und Verwendung de« WafferS ist gestattet an den Ausflüssen anzubrigen: Zapshähue. welche den Austritt des WafferS in die freie Luft und in uutergestellt« Gesäße vermitteln, ohne Weiteres; Hähue dagegen, welche an der AuStrittSseito die Ansetzung von Rohre» oder Schläuche» mit Bajonett oder Ver schraubung ermöglichen, nur zu Zwecken der Straßen- und Garten- sprenquug: Closet- und Pissoirfpülvorrichtungen, Mundstücke sür Springbrunnen- und Aquarienipeisung endlich mit der Bedingung, daß vor jede derartige Ausflaßvorrichtuug ein Durchgangshahn behuls R-gulirung «nd Absperrung in di« speisende Nebenleitung emgeschaltet werde. Sümmtliche Z«ps- mid DurchgongSregul rungS- höhne sollen Niederschroubhöhne Ist». A!S Ausnahmen hiervon sind ferner erlaubt: Schivimmkugelhähn» zur selbstlhätiae» Füllung vou »it der Sohl« »icht unter 18 w über Pflaster stehende, Behälter», Drehhöhne kleinsten Kaliber sür Für LlosetS insbesondere ist die Anwendung von Borrichtungen vorausgesetzt, welche eine gute und sichere Spülung beim jedesmaligen Gebrauche erreichen lasten, ohne daß mechanische Zulhaten zur Be» i'chiebung oder Verlängerung der Spülung zur Anwendung kommen. Ebenso ist es unzulässig, behufs Spülung vo» Aborten gewöhnliche Zovihähn« oder ähnlich« Umgehuugen der erlaubten Vorrichtungen anzubringen. Für Zapshäbne darf die AuSflnßweite betragen: im Erdgeschosse bis 2. Stockwerk »icht über 6 mm, im 3. und in jedem höheren Stockwerke nicht über 8 mm. Sprenahähne dürsen bis 18 mm Licktioeite erhalten, das ongcschloffene Strahlrohr jedoch nicht über 8 mm Austrittöffnunq, vor welcher eine Zerstäubungsvorrichkung angebracht sein muß. Durchgangsregulirungshähne erhalten mindestens die Lichtweite der anschließenden, nach der Berwendungsstclle führen den Leilung. Schwimmkugelhähne können bis zu einer Oeffiiungs- weite angewendet werden, welche einer Leitung von 24 mm Licht weite entspricht. Die Anzahl der Ausflußstellen, gleichviel welcher Lichtweite innerhalb der vorstehend vorgeschriebenen Grenzen, welche von einem Hauptsteigerohre von 24 mm Lichtweite versorgt werde», Vars 16 nicht übersteigen. ES dürsen demnach an eine 24 >m»'Zule>tung nicht mehr als 16 Hähne, an eine 35 mm-Zuleitung nicht mehr als 32 Hähne an- gcschlosse» werde». Umgekehrt ist sür eine Anzahl von Hähnen bis zu 16 eine 24 mm-Zuleitnaa, über 16 bis zu 32 zwei 24 mm oder eine 35 mm-Zuleitung zu beantragen und so fort. Durchaus ve» boten ist es dabei, benachbarte oder sonst verschiedene Grundstücke von einer und derselben Anbohrung speisen lassen und zu diesem Zwecke in solchen hergestrllte Anlagen mit einander verbinden zu wollen. Alle etwa erwünichlen oder erforderlichen Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen bedürfe» der besonderen Ge iiehmigunq der Ctadlwafferkunft. Wassermesser werden ausschließlich nach Bestimmung der Sladlwasserkunst und durch dieselbe aus Kosten der Grundstück-Verwaltung beschafft, eingebaut und in Stand gehalten. Die Leitungen sind unter Vermeidung überflüssiger Knicke und Windungen in vor Beschädigung durch Stoß oder Frost gcschutzic» Lagen zu führen und thunlichst mit unterbrochener Steigung vom tiefsten Punkte des Hauptsteigerohre« bis zu den AuSflußst ll-n an zulegen. Am tiefste,, Puncte der Hauptleitung, sowie an Stelle» wo Wassersäckc uuocrmeidlicv sein sollie» , sind Niedccichranbkähnc so anzubringen, daß die Entleerung ermöglickt wird, ohne eine un erlaubte Entnahmestelle einzurichlen. Alle Materialien und Bor ricktungen sollen von bester Sorte sein und soll der Arbeit die größte Sorgsalt gewidmet werden. E« steht den Beauftragten der Stadtwasserkunst icderzctt frei, über de, vorschriftsmäßigen Vollzug der Arbeit und die Brauch barkeit der verwendete» Materialien am Arbeitsplätze sich zu »ber> zeugen; auch ist der Gewerbetreibende verpflichtet, aus Verlangen der Stadtwasserkunst behus« Untersuchung des Gewichtes von jedem Kaliber der zur Verwendung stehenden Bleirohre eia Stuck von bis zu 1 m Länge ohne besondere Eulscbädigung abzuschiieid-» und auS- zuhändig«». Materialien und Arbeiten, welche de» dafür getroffenen Bestimmungen nicht entivrechen. sind sosort zu entsernen, ob,»brechen und durch tadelloie und vorschriftsmäßige zu ersetze». Nach vor> schrisisgemäßer Fertigstellung der Arbeit erfolgt durch die Stadt. Wasserkunst di- Füllung der Anlage, woraus dieselbe jedoch durch den Getoerbetreibeude», aus Verlangen der Stadiwasserkunst unter Beisein eines Beauftragten derselben, noch aiif ilire Festigkeit und Dichtigkeit unter einein Drucke von 10 Atmoiphären zu prüft» ist. Erst nachdem sämmllich« etwa ausgedeckte Mängel unter erneutem Drucke als beseitigt sich erwiesen haben, dars die Ingebrauchnahme der Anlage erfolgen. d. Anlagen kür Gewerbebetrieb. Anlagen sür kleinere gewerbliche Betriebe jeder Art, al» Tkeile von Anlagen, welch« hauptsäitlich dem Hausbedarse dienen ioll-n, unterliege» in jeder Beziehung den unter ») kür letztere getroffenen Bestimmungen. Die hieesür bestimmten Ausflußstellen weide» de- Huf« Feststellung über die ersorderliche Anzahl von Aubohrungea al« solche für häusliche» Bedarf mitgezählt. Ausflüsse, welche größer« al« unter ». gestattete Lichtweiten er- sordera, um zeitweilige Entnahme von mehr al- 15 Liier pro Minute zu ermöglichen, bedürfen der besonderen Genehmigung der Stadiwafferkuuft »nd werben nach Befinden mehriach angercchaet. Bei Anlagen, deren hervorragender Zweck die Versorgung größerer gewerblicher Betriebe ts», soll dagegen dle Bestimmung über dir innere E:»r>cht»»g den, Ermessen de« Gewerbetreibenden überlaste» bleiben, welchem die BeraativortÜchkeit sur die Zweckmäßigkeit der- selbe» zusäüt. Nur ist über Lichtweite und Anzahl der ersorder- lichrn Ei»iühlU»g«l«itu»gen rechtzeitig Einigung Nil» der Siadt wnfferkunst he,br>z»sn»rsn und in ,ed« der a, solche »»ichließeab«» Kagpttet,ungen möglichst dicht Himer brr Anschlußstelle und irden. äll§ vor der ersten Abzweigung und einem etwa eiuzusctzeuden Wassermesser ein Nftderjchraubschleberhahn iPrivalhauplschleber) von der Lichtweile der Zuleitung eiuzuschallc»; auch unterstehen Be schaffung, Einbau und Unterhaltung von Wassermeffcrn ausschließ lich der Bestimmung und Fürsorge der Stadtwasserkunst Zugleich bleiben diejenige» unler a. gegebene» Vorschriften ausrecht erhalten, welche ans die Verhütung von Wasftrverlusteii, durch Undichtigkeiten oder Brüche verursacht, abziele»; hierher gehört auch die Bestim mung, nach welcher alle zur Absperrung von Nebenleilungen etwa eingesetzte» Vorrichtungen sür Leitungen vou 24 mw Lichtweite und darüber Nftderschraubschieberbähne sein müssen. Endlich ist sür jegliche Art gewerblichen Betriebes bervorzuheben, daß von den umcr a. genannten Arten der Ausflüsse hier ohne Weiteres als gestaltet auzufthcn sind nur die Zapfhähne mit Aus tritt in die freie Luit. Die Anbringung von Hähnen, welche durch Ansetzung von Schläuchen der Verwendung de« Wassers an ver- ichiedcncn Stellen desselben Raumes oder dic Fortleitnng >n andere Räume ermögliche», ist ohne besondere Genehmigung nur dann er laubt, wenn der Verbrauch nach Wasjcrmejftr bezahlt wird. In jeden, Falle müssen dieie, wie auch die Zopshähne Niederschraub hähne sein. Verboten ist die Anbringung von Vorrichtungen, welche m unvermilltltcn Anschlüsse an die Leilungsrolire den Leiluugsdruck zur Verrichtung von Arbeit nutzbar machen lolle»; hierzu gehört auch die unniiltelvare Verbindung von Dainpslesscl» mit den Lci> luiig-rohren. Wasser zur Ressklipeisnng dars vielmehr nur durch Zapshühnc i» darunter ausgestellte Behälter entnommen werden; Iür andere Zwecke bedarf cs der ausdrücklichen Genehmigung des RalheS, welche von Fall zu Fall »achzujuchen ist. c. Anlage» mit Rücksicht aus Feuerschutz. Feuerhähne, welche unter Benutzung von vorstehend unter a. oder b. beiprochcnei, Anlage» im Inner» der Gebäude angebracht werden, muss,» Ricderschraubhähne sei» und könne» dis zur Lichtweite des sie ipcisendcn Hauvtsteigerohres gewählt werden, wogegen das zugehörige Strahlrohr den vierten Theil dieser Lichtweite nicht überschreiten dari. Ist »eben Wasserversorgung großer gewerblicher Anlage» oder von WohnhauSgrupp n deren Schutz gegen Feuersgeiahr durch Anbringung von Posten innerhalb des zu gehörigen Grundstückes beabsichtigt, so empfiehlt eS sich, im Anichluß an-die 100 mw »n Lichten weiten Abzweigungen, welche die Stadl- Wasserkunst zu diesem Zwecke in der Regel hcrstellt, mit Gußrohren gleicher ober bis 80 wm abnehmender Lichtweite so lange weiter zu gehen, als noch Posten angebracht werden sollen. Möglichst dicht hinter der Anichlußftelle an die EinsnhrungSleilung und irdensalls vor der ersten Abzweigung ist auch hier in jede Hauptleitung ein Prlvaltzauptjchieber vo» 100 mm Durchgang und bewährter Lon- struction einzuichaltea; »igleichen muffen alle sonst iür nothwendig befundenen Absperrvorrichtungen innerhalb der Außrohrlkttungen Schieber bewährter Eonftruclio» und der Leitung entiprechenden Kalibcit sein. Die lorgjäliigste AuSsührung der Gußrohrleitungen, die Anwendung zweckmäßiger Postenconstruciionen und die Ver« Pflicht»»«, die serlige» Anlagen aus Dichtheit und Festigkeit unter einem Drucke von 10 Atmosphären, aut Verlangen der Stadtwaffer kunft im Beffeia eine« Bertreler« derselbe» zu prüft», sind Be dinguagcn für die Genehmigung solcher Anlagen. Auch ist »ach vollendeter AuSsüdrung der Stadtwasserkunst ein Plan einzuliefern, i» welchem die Lichtweite und Lage der Leitungen, Schieber und Posten thunlichst genau ersichtlich ist. Abzweigungen größeren Kalibers können nur unter besonderen Umständen genehmigt werden Di« Versorgung der gewerblichen oder häuslichen Berbrauchsstellen geschieht durch Abzweigungen vou der Feuerleitung, welche im Be. sondere» wieder den vorstehend unter ». und >>. getroffenen Be. stimmungen unterliege». Wasftrmesftr werde» auch hier ausichließ lich von der Stadlwafferkunst aus Koste» der Giundstücksverwaltung beschafft, eingebaut und in Stand gehalten; als Meßstelle» dienen die ebengenannten Abzweigungen. 4) Strafe» «nd Haftpflicht. Die zur Ausführung vo» Anlagen zur Benutzung der Stadt Wasserkunst anacmeldete» und durch öffentliche Bekanntmachung des Rathes zugelassenen Gewerbetreibenden sind hinsichtlich aller dabei vorkommcnden Arbeiten den vorstehend unter 2) und 3) getroffenen Bestimmungen und den Anweisungen, welche die Verwaltung der Stadtwasftrkanst dazu sür ersorderlich erachtet, ans das Sorgfältigste nachzukonimen verbunden Zuwiderhandlungen gegen gegenwärtige Vorschriften werde» mil Geldstrafe bis zu 60 -G oder entsprechender Haft bestraft, außerdem sind die Gewerbetreibenden s»r alle Schäden dem Rathe veranttvorilich, welche durch ihr Verschulden an äffen! liehe» Anlage» ober in Form von Wasserverlusten cnistehen. Bei wiederholter Zuwiderhandlung kann der Rath den Gewerbetreibenden die nach 1) ertheilte Erlaubniß wieder entziehen. Leipzig, am 6. Februar 1888. Ter RatI» der Stadt Leipztg. (l-, 8.) Ör. Georgi. Lohle. Vckannlmachung. Die Anlieferung und Lerlegung von Eranitschwellen sür die Miltelprvmenabe m tcr Kronprinzslraße. aus deren Strecke zwischen der Koch- »nd Südsiraße soll an einen Unternehmer in Accord verdungen werden Die Bedingungen sür diese Arbeiten liegen in unserer Tiesbau-Berwailung. Ralhhaus, 2. Etage, Zimmer Nr. 14, auS und können daselbst eingeschen, resp. gegen Entrichtung der Gebühre» enlnomnien werden. Berüglicbe Offerten sind versiegelt und mit der Anjschrist „Ttdwellenlrgung in der Kronprinzstratze" versehen ebendaselbst und zwar bis zum 21. d. M., Nach mittags 5 Uhr cinzurcickett. Der Rath behält sich das Recht vor, sämiutlichc An- geböte abzulehnen. Leipzig, den 7. Juni l888. DeS RatstS der Ltadt Leipzig Ib 2362. Ltrapenbau-Dcputation. Vekailnlnilichung. Die AuSsührung von Erb- und MacaVamistrungSarbeilen in der Kronpriiizstraße aus deren Strecke von ver Süd- bi» zur Kochstraße soll an einen Unternehmer »i Accord verdungen werde». Die Bedingungen sür diese Arbeiten liegen in unserer Tiefbau -Verwaltung, RathhauS, 2. Etage, Zimmer Rr. 14. auS, und können daselbst eingesehen, resp. gegen Entrichtung Ver Gebühren entnommen werden. Bezügliche Offerten sind versiegelt und mit der Anjschrist „Vrd- und MacadamisirungSarbeiten in der Kronprinzstratze" versehen ebendaselbst und zwar bis zum 23. Juni 1888 Nackmittag- 5 Uhr einzureichc». Der Rath behält sich das Recht vor, sämmtliche Angebot« abzulehnen. Leipzig, den 7. Juni 1888 DeS Raths der Ltadt Leipzig Id 2362. TtraHenbau-Deputation. Vrkailnllliachung. Die Wühlflrasze, aus der Strecke zwijcken der Jsseptzttirn und tzttkbeck-Kirahe, bleibt wegen vorzuneinnender Pflaster Arbeiten van M-nta». Den 18. b« AI»«., ab b>« aus WciiereS sur allen unbetugien Fabrverkebr geiverr» Reudnitz und Nrureubnitz, am 14 Inn, 1888 Tie «r«e»n»r»orftnnSe. 2) Dir bringen bierdnrch in Erinnerung, daß wir zum Ablagern von Lchutt, Asche, Schlamm und HauS- abfallen aller Art folgende A Plätze angewiesen haben: 1) daS am LeuAschrr Wege liegende alte Alutz bett in der 4tähe deS nenen Schützenhauses, links von der über das Coburgcr Wasser führende» sogen, verschlossenen Brücke. daS auSgeschachtete städtische Laudgruben- areal rechts an der bhnuffee nach Grimma in der Näbe des HochreservoirS der Skadtwasserkunsl. in Probstheidaer Flur, 3) daS in der Nähe der sogen. Schleife dickt am Fahr weg im Hinteren Rosenthale gelegene alte Alutzbett der Pleiße. Zugleich verweise» wir nochmals darauf, daß außer an den obigen öffentlichen AblagerungSplätzen jede anderweltc Ablagerung von Lckutt, Kebricht, Lchlamm und HauSabsäUe» aller Art überhaupt an anderen Orten, auck wenn diese im Privateigentbum sind und der betreffende Eigcnthümcr des Grundes und Bodens damit einverstanden ist. hcz. dieser selbst die Ablagerung auf seinem Grund und Boden bewirkt, verboten ist. Hierbei bestallen wir unS jedoch vor, in jedem einzelnen Falle die Ansustr von Banschntt zur Ausfüllung solchen Areales, welches nack einem cndqiltia scstgestelllcn Bebauung» plane zu Straßen oder öffentlichen Plätzen sür die Zukunft bestimmt ist. den Privaten zu gestatten Hierzu ist i» jedem einzelnen Falle von und besondere Erlaubniß cinzuholcn und haben hierbei dic in unserer Be kanntinachung von» 29. Mai 1880 sestgcstelltcn Grundsätze Platz zu greisen, wonach zu Straßenscküttungen und zur Au' üllung von Bauarcal »ur Erde, Bauschutt (anS Stein. Sank, Kalkmörtel und Erde bestehend). Sand, Kies und Steinknack zugclassen wird, dagegen insbesondere Kehricht, Sckerbe», Blcchstückc, Bleckwaaren, Gnpsstückc, Strob oder Strob zcflcchlc, Dünger. Holz. Papiere. Ascke, Kostlcnstanb, Schlamm, Rus. Glas und dergleichen nickt verwendet werden darf. Zuwiderhandlungen werden sowohl an Denjenigen, welche den Abraum abgeworsen, als auck an Denjenigen, welche hierzu Austrag crtsteilt, oder die Genehmigung zur Ablagerung aus threni Grund und Boden ohne unsere Genehmigung er theilt habe» mit ssteldstrasc bis zu 00 Pkark oder mit Haft bis zu l l Tage» nnuackstchttlch geahndet werden Tie Bezeichnung weiterer Abtagerungsplätze außer den obengenannten bleibt Vorbehalten. Leipzig, den 31. Mai 1888. Der Rath der Stadt Leipzig. IX. 3871. l)r. Georgi. illisck. Aff Sewölbe-Vermictlinng. DaS in der Han-stur deS der diesige» Stadtgemeinde gehörigen Hausgrundstücks Talzgäßchen Nr. 2 gelegene, bisher zum Verlaus von Backwaare» verwendete tßewölbe soll vom I. Qetober dS. IS. a» Montag, den 18. dS. MtS., Vormittags 11 Uhr aus dem Rathhause, 1. Etage, Zimmer Nr. 16, gegen halbjährliche lklündigung an den Meistbietenden ander weit vermielbet werden Ebendaselbst aus dem großen Saal« liegen die Vcr- miethungs- und VcrsteigcruiigSbedingnngen schon vor dem Termine zur Einsichtnahme aus. Leipzig, den 4 Juni l888. 3253 Der Rath der Ltadt Leipzig. 667 1)r. Georgi. Krumbiegcl. In In unserer Verwahrung befinden sich als DiebstahlS-Objecte folgende Gegenstände: ein Waschbrett, rin Regenschirm, ein Paar gelbe Handschuhe, 7 Paar Strümps- und 3 Kinderwagendecken. Da die Eigenthümer hierzu nicht zu ermitteln gewesen sind, werden dieselben hierdurch ausgesordert, sich zur Empfangnahme der Effecte» bei unserem Comniissariat rechtzeitig zu melden. Leipzig, den 12. Juni 1888, Ta» Polizei»«» der Stadt Lri-zig bin. 1534. In. Breischneider. M Vrkanntmaltnlilg. Bei der am 19. Januar d. I. notariell vorgenommeuen acht zehnten Anslooiung der planmäßig zur Rückzahlung bestimmten Obligationen uniercr Anleihe vnm Jahre 1870 sind 1) von den 4procr»ti«rn Ptzligationr» die Nr. 42, 73. 439, 2) ro» den 4',,procen«>ge» Ltzligationcu dic Nummern 209, 320. 325, 386, 456. 460 gezogen worden. Diese Obligationen werde» vom >. Juli d. I. ab an der Laste des Herrn Alei;. Wcrtbaucr lMaclt 13, Stieglitzen» Hos, Tr. 6,1) zahlbar, a» welchem Tage deren Verzinsung anshür«. Die in frühere» Ausloojungcn gezogene» Obligationen sind bis aus die Rummel» 5»;, 164 <1 und 170>t ringelöst worden. Leipzig, den 20, Januar 1888, Ter Vorstand der Jsraelttiichr» RrligionSgememdc in Leipzig. Vrkallnlinachung. Die diesjährige Obsternte der Königlichen Slrasanstal» Lichtcn- burg ioll am 20. Juni er. Vormittags 10 Nbr im Geschäfts- Zimmer des Direktor« meistbietend verpachtet werden. Das Pachigcld ist sosort zu erlegen. Die Bedingungen sind zur Einsicht im Psoctenzimmer auS- geleat, Lichlcuburg b. Prettin aiElbe, den 1t, Juni 1888. Ter Köntgltchc Ltrasans«aItS-T>rertor. Nichtamtlicher Theil. Die Miniüerkrisis in Spanien. Die verborgene Ministerkrifis ist durch einen Brief deS MarschallS Martinez EampoS an Sagasta zum Ausdruck gekommen. Der Marsckall kündigte dem Ministerpräsidenten an, daß er bei Ablehnung seines EntlaffiingSgesucheS als General-Gouverneur von N u-Eastilien daS Eoniniaiitv von Madrid in die Hände des ib>» zunächst untergebenen O'ficiers nftderftgen werde Daraus wurde da- Entlassunasgesuck de« MarschallS Marline; Eän'poS angcnomincii, gleichzeitig trat ater auch da« Ministerium ,nr>>>k- >">d die Königin- Regentin beaujliagle Sagasta mit der Neubildung des
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