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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 06.07.1888
- Erscheinungsdatum
- 1888-07-06
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188807061
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18880706
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18880706
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1888
- Monat1888-07
- Tag1888-07-06
- Monat1888-07
- Jahr1888
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 06.07.1888
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Grfchslrtt täglich früh 6'/, Uhr. Leh«««» »»* L»Pe»M»» JohanneSgaffe 8. APrrchstinörn der UedakttOa: Vormittag« 10—12 Uhr. Nachmittag« b—k Uhr. k»r tt« M-Misr^t« »,-t HG A«»«h»e »er für die ntchM«l>e»»« Nummer Bestimmte» Jusrrut« ,» S«che»t«,e» Bt« S Uhr Nuchmitta,«, c»G»n»- n»»Frstt««enfrüh dt«'/,S Uhr. Zu den Filiale« für Zus.-Luuuhuu: Otto Me»n>,^U»werfi1Lt«str»ße 1. stathartueustr. SS Part. ». KSnttzsplatz 7, u»r bi»'/.» »»r. WMtr.TWtblM Anzeiger. Organ für Politik, Localgrschichte, Handels- nnd Geschäftsverkehr. A-0R«O«O»t»P*Oi» vierteljährlich 4V» Mk iurl. Briaaerloha 5 Mt., tmrch die Post bezöge» 6 Mt. Jede einzrlne dtumme. 40 Pf Belegeremplar 10 Ps. Gebühre, für Extrabeilage» (i, Taqeblatt-Format vesalzt) »tz»e Postbrsörderuug 60 Mt. mit Postbesörderuug 70 Ml. Znlrrate 6aesp«ütene PetttzeUe L0 Pf. Größere Schriften laut uns. PreiSverzeichniß. Tabellarischer ». Ziffernsatz »ach Höhen» Tarif. Lerlameu »»ter dem Nedacti »»«strich die Igespalt. geile SO Ps., vor denFamiNennachrlchtea die 6gespalte»e Zelle 40 Ps. I»serate sind stets a» die Expeditta« z, seade». — Rabatt wird »icht gegebeu. Zahlung praovawonuuio oder durch Post- uachuahme. 188. Kreltag dm «. Juli 1888. 82. Jahrgang. Amtlicher Theil. Maimtmichim-. Da« SO. Stück de« diesjährigen Reichs-Idesetzblatte« ist bei uu« eingegangeu und wird bi« zunr SV. dsS. Mt», aus dem Rathhaussaale zur Einsichtnahme öffentlich au«hiingen. Dasselbe enthält: Nr. 1812. Verordnung, betreffend eine Abänderung der Elasfeneintheilung der Orte, vom 29. Juni 1888. Leipzig, den S. Juli 1888. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Georgi. Krumdtegel. Bekanntmachung. Mit Zustimmung der Stadtverordneten ist von un« rin Ortsstatut, die Errichtung einer Freibank betreffend, errichtet worden, welches vom Königlichen Ministerium deS Innern bestätigt worden ist. Wir bringen diese- Statut nachstehend zur öffentlichen Kenntniß. Leipzig, de» 2. Juli 1888. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Georgi. Hentschel Ortsftatut, die Errichtung etner Freibank betreffe»». 8 1. An dem Zwecke, minderwerthigeS aber genießbares Fleisch zu ermäßigten Preisen sür Rechnung der Eigenthümer unter obrigkeid licher Aussicht zu verlausen, wird von der Stadt Leipzig eine Freibank errichtet und verwaltet. 8 2. Der Freibank wird alles dasjenige frische Fleisch von Rindern, Schweinen, Kälbern, Schafvieb, Ziegen überwiesen, welches von den im Schlachthose der Stadt Leipzig geschlachteten Thieren herrührt, und welche» auf Grund der tdierärzllichen Untersuchung nach den Bestimmungen der Vieh, und SchlachthosSordnuog zwar sür genießbar, aber »icht sür bankwürdig erklärt worden ist. 8 3. Der Verkauf solche» Fleisches darf ausschließlich aus der Frei bank und lediglich durch die vom Rathe der Stadt Leipzig an- gestellten Personen erfolgen; diese Personen Hobe» sich de» Verkaufs andere» Fleische« und außerhalb der Freibank zu enthalten. Der Rath bestimmt die Oertlichkeit. wo. und die Zeit, zu welcher der Verkauf stattsindet, und macht solche öffentlich bekannt. 8 4- Herrenlos« Lhiere, Fleisch- und Eingeweidetheile von genießbarer Beschaffenheit werden von ter Bich- und SchlachlhosSdirectio» zur Berwerthung in der Freibank bestimmt. 8 b. Außer den in 88 2—4 bezeichneten Thieren »nd Thiertheilen. welche in der Freibank verwerthet werden müssen, können derselben auch gesunde Thiere von deren Eigenthümer» überwiesen werden. 8 « Fleisch von schwach finnigen Schweinen kann in vollständig gar gekochtem Zustand« unter Angabe de« Fehler« auf der Freibank verkauft werde». 8 7. Für da« der Freibank als minderwerthig überwiesene Fleisch hat der SanitäiSthierarzt je nach dem Näbrwerthc den beim Verkaufe zulässigen Preis seftzustellen; dieser darf aber */, deS Marktpreise» für bankwürdiqeS Fleisch nicht übersteigen; bei denjenigen Thieren. welche nach 8 ö der Freibank freiwillig überwiesen werden, bleibt dem Eigenthümer die Festsetzung des Preises überlasten, doch dar derselbe die durch Anordnung deS RatheS jeweilig sestzusetzende Grenze nicht überschreite». 8 8. Der mit dem Verkaufe Beauftragte erhält da« Fleisch zugewvgen und sind demselben 5 Proe. sür Gewichtsverlust beim AuSpfunden zurückzurechnen. Aus Eingeweidetheile wird nicht» zurückgerechuet. 8 S. Ja der Freibank dürfe» von mmderwerthigem Fleisch« (K 2 Stücke uur bi« zu 3 kg; »nd nur zum eigenen Gebrauche de- Käujer« abgegeben werden. 8 10. Der au« dem Verkaufe der der Freibank überwiesenen Thiere und Bestandtheile von solchen erzielte Erlös wird nach Abzug der erwachsenen Auslagen und städtischen Gebühren dem Eigenthümer an der Vieh, und EchlachtholScasse auSgezahlt. Leipzig d«u v. Ju»i 1888. V 8. Der R»td »er Stadt Leipzig. vr. Georgi, Oberbürgermeister. V. 8. Die StaVtperorvneten. vr. Schill. Hentschel. Da» Ministerium deS Innern Hot da« vorersichiliche OrtSstatut. die Errichtung etner Freibank betreffend, bestätigt und ist zu besten Beurkundung gegenwärtiges Dekret unter gewöhnlicher Vollziehung ausgefertigt Word«». Drr»de», am SO. Juni 1888. Mlntstertu« »«» Inner«. V. S. v. Nostitz-Wallwt». Löhr »ekimtMchunr. Rach tz S8 der Ordnung sür den städtische« Lieh» und Cchlachthof, nach welchem Mrbeitshtlfe jeglicher Nrt aus dem Schlachthos« n«r d»rch solche Personen ge. leistet werdeu darf, welch« von ihrem GeschLftSherr« (vgl. 8 VS der Ordnung) schriftlich nnd «tt eiaenhLn» dtger Unterschrift gemeldet worden sind re., kann von jetzt ab dies« Anmeldung erfolge« und sind die diesbtjü lichen LegttimationSkarten m der Direction de« viel und SchlachthoieS bis zu« Lv. Juli Abend» S Uhr in Empfang zu nehmen. Leipzig, den S. Juli 1888. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Georgi. Hengst Rach tz. 10 der Ordnung für den städtischen Vieh- und Schlachthos hat jeder Verkäufer von Lieh, wie jeder Schlackt, berechtigte et» Zeichen sür Immer anzuaehmen und bei der Direction auznmelde», durch welche- die ihm gehörigen Schlachtthiere kenntlich gemacht werden rc. Dw schriftliche Anmeldung dieser Zeichen kann von jetzt ab bei der Direction de- Vieh- und SchlachthofeS erfolgen. Leipzig, am S. Juli 1888. Der Math der Stadt Leipzig. vr. Georgi. Hengst. drlllimtmachml. Zur Ausführung de- Ortsstatut-, die Errichtung einer srndauk in Leipzig betr., erlaffen wir nachfolgende Be- timmungen: 8 1. Alle frischen Fleisch, und Eingeweidetheile, welche bet der Beschau im Schlachihose sür nicht bankwurdig ober genießbar von den die Beschau ausübenden Lhierärzten bezeichnet werden, sind nach erfolgter Bestätigung durch deu SanitätSthierarzt a>« minderwerthig (8 61 der Vieh- und Schlachthos-Ordnuag) der SamtäiSnnstalt zur Ver- werthuag in der Freibank zu überweisen. In der SanitiiSanstalt werden alle derartigen Fleisch, und Ein- grwtibetheile. welche eine« Thiere angehörlrn, vom Polizeischlächter unter einer Nummer in da« Freibankjouraal eingetragen, mit dieser Nummer bezeichnet und eia mir derselben Nummer de« Freibank« ouruale« versehruer Ausuahmeichein dem Schlachtenden ausgestellt. Die Abstempelung diese» Fleisches ersolgt nach Anweisung de« SauiiäiSthierarzte« durch den Polizeischiichler mit dem Freibank- temvei. Dw Gewichtsbeftimmnug ist nur in anSgekühltem Zustand« vor- zuoehmeu. Die bei der Beschau srelgeaebenen Theile, als Haut, Talg, ver- bleibe» dem Schlachtenden zur Verfügung; wenn dieser dieselben nichl abnimmt, geschieht ihre Berwerthung durch den SchlachthosSinspeclor, welcher gegen Beleg den Erlös an die Lasse de« Vieh, und Schlacht- hojcs abzuliefera hat, wo derselbe im FreibaakberechnungSjouraal gut geschrieben wird. 8- 2. Kranke, verunglückte oder uureise Thiere, welche vom AmtSthier- arzt des Biehhoscs der SanitälSanstalt überwiesen worden sind, sind nach 8- 83 der Vieh- und Schlachthoss-Ordnung vom Polizeischlächter oder dessen Gehilsen im Polizeischlachthanse zu chlachtea und werdeu, soweit bas Fleisch und die Eingeweioe ür genießbar, aber minderwertig vom SanitäiSthierarzte erklärt worden sind, ebenfalls in da» Freibankjourual vom Polizeischlächter eingelragen. Auch hier ersolgt Abgabe eines AusnahmescheineS, Be- zeichnuug, Abstempelung und BewichtSbestiinmung wie in 8 1 vor- geschrieben. Die von derartigen Thieren frei gegebenen Theile, als Haut, Talg »c., werden in Abwesenheit des Ligenlhümers oder im Falle der Nichtabnahme vom Polizeischlächter vertäust und, wie in tz. 1 vorgesehen, in der Verwaltung,cajje gutgeschr>ebeu. Für derartige Thiere hat der Eigeulhümrr selbst die staatliche Schlachtsteuer zu entrichten, nur in Abwesenheit desselben ersolgt dies durch die LerwaltuugScafse, in welchem Falle die Bezahlung im Berechnungsjourual cinzutrage» ist. 8- S. Die nach 8- 5 deS OrtSstatnis zur Schlachtung für die Freibaut bestimmten gesunden Thiere, sür welche bis zu ihrer Schlachtung die Viehhossordnung maßgebend ist, werden in einem der BiehhosS- ställe eingestellt, von dem damit beauslraglen Hallenausseher unter Controle dcS Viehhofsinspector- in ein besonderes Journal, das Eiiistelljournal sür die Freibank, eingetragen und mit der Journal- Nummer versehen. Der Eigenlhüiner erhält eine» Ausnahmcschetn mit der Nummer diese« Linstelllouroale« gegen Rückgabe des Marklbillcts. Die Schlachtung derartiger Thiere geschieht nach Bedarf und nach der Reihe der Anmeldungen und ist vom Polizeischlächter nach An ordnung des SauitätsthierarzteS zu veranlassen. Bor der angeordneten Schlachtung eines Thiere« stellt der Hallen, ausseher eine Anzeige über die im Bichhose ersolglen Fütterungen desselben aus und übergiebt diese der Lasse. Hier findet die Eia- tragung der Futtergebühren in das FreibankberechnungSiournal, Lösung de» CchlachtsteuerscheineS und Abgabe eines SchlachlbillciS statt, und nun ersolgt die Schlachtung im Schlachihose durch die damit beauslraglen Personen. Der Betrag der staatlichen Schlachtstcuer und des Schlachtbillet« wird ebenfalls im BerechnungSfournale vermerkt. Der Verkauf der Haut, deS Talges rc. geschieht durch den Schlacht- hosinipeclor. Die weitere Behandlung geschieht, wie in 8- 1 vor> geschrieben, durch den Polizeischlächter. Da« Fleiich dieser Thiere wird, wen» rS bei der Beschau den Anforderungen dcS bankwürdigen Fleische« entspricht, sür bankwürdig erklärt und de-halb mit dem Stempel sür baukwürdige» Fleisch versehen. Werden Thiere, welche zur Schlachtung für die Freibank im Viehhose eingestellt worden sind, krank befunden, so kommen die Be- stimmungeu deS 8- 2, und wenn die« erst im Schlachihose nach dem Schlachten geschieht, die Bestimmungen de« 8- 1 >» Anwendung. Wird eine große Anzahl von Thieren zur Schlachtung sür die Freibank aagemelvet und ist der entsprechende bez. zulässige Fleisch- abjatz in der Freibank nicht vorhanden, so kann periodisch die Aa> nähme derartiger Thiere von der Direction eingestellt werden. 8- 4. Als Marktpreise sind die >m Marktberichte über Fleisch rc. in Leipzig festgesetzten II. Qualitäten von Ochsen-, Kuh-, Bullen«, Schweine-, Kalb- und Schöpsenfleisch iiiaßgedcaü. Bei der Preisbestimmung der Eingeweide, alS: Herz, Lunge, Leber, Milz, Mägen, ferner Kops ohne Zunge (diese wird wie Fleisch berechnet) und Euter wird bei Rindern bet den Eingeweide», dem Kopse und der Füße der Schweine und de» anderen Klein- viehe« wird die Hälfte de« für da« Thier festgesetzten FleischpreiseS berechnet. Die Bestimmung de« Fleischgewichle« bei den Rindern erfolgt mit au«geschnitlenem Nierensett, während bei den anderen Schlacht thieren die Nieren zum Fleische gerechnet werden. Dle Preisbestimmung de» Fleische« bei den in §. 3 erwähnten Thieren haben die Eigenthümer sofort bet der Uebergabe der Thiere unter Zuziehung de» AmtSthierarzieS de- Viehhose» anzugeben und wird die« in da» Etnstelljournal für die Freibank vermerkt. Findet der AmtSthierarzt den vom Eigentbümer angesetzten Fleischpreis zu hoch und der Eigenthümer will auf eine Herab'etzuug des PreiseS nicht eingehen, so kan» dersrib« Berusung de» Direktor» verlangen. Findet auch mit diesem «ine Einigung nicht statt» so kann letzterer die Ausnahme deS Thiere» zur Schlachtung für die Freibank ver- weiaeru. Bestimmt der Eigenthümer den Fleischprei» nicht, so wird derselbe »ach der Schlachtung vom SanitätSthierarzt sestgeftellt. 8- v. Der verlaus de« für die Freibank bestimmten mluderwerthigen und bankwürdigen Fleische« findet in der Fleischhalle aus dem Johanni-Platze statt und ist über den dazu besttmmleu Verkaufs, stellen die Bezeichnung „Freibank" angebracht. In diesen Freibank. Verkaufsstellen wird da» minderwerthige Fleisch getrennt von dem bankwürdigen Fleische verkauft und sind deShalv die bezüglichen BerkausSstellen durch die Ansschrist „minderwerthige- Fleisch" und „bankwürdtge« Fletsch" kenntlich gemacht. An jedem VcrkaufSstande ist die Thiergattung, von welcher da« Fletsch stammt und der Preis de» Fleischet «nd der Eingeweide pro 0,5 Kilo auf einer Tafel deutlich a »geschrieben. ß. 8. Die Freibank ist bei ausreichendem Fleischvorrathe an allen Wochentagen geöffnet und zwar an den Markttagen (Dieu-tag. Donnerstag und Sonnabend) in den Monaten Avril bi» mit Sep tember Vormittag« von 6 bi« Abend« 8 Udr; in den Monoien Oktober b>S mit März von Vormittag 7 bi« Abend» 7 Uhr; an den Übrige« Wacheutageu ist sie tn den Sommermonaten Vor- mittag» von 7 bi« 11 und Nachmittag« dou 6—8 Uhr, in den Wintermonaten vormittag« von 7—11 uud Nachmittag« von b—7 Uhr geöffnet. 8- 7. Für jeden verkaos«staud tu der Freibank ist ein Freibank verkäufer angestellt. Einer von diesen ist mit der Aussicht iu der Freibank beauftragt, er führt den Nameu Freibonkmeister und ist vom Rathe besonder« verpflichtet; über seinem Berkauf«staude ist die Bezeichnung „Freibankmeister" angebracht. Jeder Freibankverkäufer hat seinen Bedarf au Fleisch zwei Tage vorher durch deu Freibonkmeister dem Polizeischlächter anzuzeigen, damit rechtzeitig, wenn nicht minderwerthige« Fleijch vorhanden rst, von den sür die Freibank bestimmten gesunden Thieren die aöthtgeu Schlachtungen vorgenommeu werden können. Jeder Bankverkäuscr erhält für alle zu einem Thiere gehörigen Fleisch- und Eingeweidetheile von dem Polizeischlächter einen Be gleitschein auraestellt, welcher die Nr. de« FreibankjonrnaleS und bei den gesunden Thieren, die zur Schlachtung sür die Freibank bestimmt worden sind, die Nr. de« Liuslelljouruale« sür die Freibank >m Viehhose, seruer Thiergattung, Bezeichnung der Theile nebst deren GewichiS- und Preisangabe, ferner ob minderwerthig oder bank- würdig, enthält. Der Transport der Fleisch- und Eingeweidetheile vom Schlacht- Hofe nach der Freibank, eintretendea Fall» von dort zurück nach dem Kühlhaus?, wird durch die Vieh- und SchlachthofSverwaltung besorgt. 8 s. Der «erkauf deS Fleische«, ob minderwerthig oder bankwürdig, ersolgt aus der Freibank bi« herab zu 100 Gramm '/,» Kilo »nd bars bei mindcrwerthigem Fleische, welches nur zum eigenen Gebrauche de» Käufer- abgegeben wird (tz. 9 de- Statuts) 3 Kilo nicht überschreiten, während der Verkauf de« bankwürdigen Fleisches ei» unbeschränkter ist. Für den Gewichtsverlust beim AuSpfunden de» Fleische- erhält jeder Bankverkänser ü"/, gutgcrechnet und als Lohn sür jedes ver- kaufte Kilo Fleisch oder Eingeweide 2 Pfennige. 8 io. DaS minderwerthige. wie bankwürdige Fleisch wird in der Freibank täglich von einem beamteten Thierarzte controlirt; nach Ersordecniß kann zwei Tage im VerkausSstande sich befindendes Fleisch von diesem eine Preisherabsetzung erfahren, oder e» kann auch von ihm die vollständige Beseitigung angeordnet werden. Gegen eine Preisherabsetzung von bankwürdigem Fleische steht dem Biebeigenthümer eine Berusung nicht zu. Der Thierarzt hat sich bei diesen Revisionen gleichzeitig davon zu überzeugen, daß die Bankverkäuscr diesen Bestimmungen pünctlich Nachkommen und taß der Berkauf de» Fleische» nur nach den auf dem Begleitscheine vorgeichriedenen Preisen ersolgt, wozu der Ber- käuser unweigerlich den Begleitschein dem Thierarzte vorzuzeigen hat. Preisherabsetzungen bez. Beseitigungen hat der Thicrarzt aus deu Begleitscheinen der Bankverkäuscr bez. unter Angabe de« noch vor- handeneu Fleische« zu vermerken. 8- 11. Täglich hat der Polizeischlächter an die BerwaltungScaffe einen Berechnungsschein über alle an einem Tage sür die Freibank geschlachteten Thiere abzugeben. Aus demselben ist bei den in der «anttätSansialt geschlachteten Tbieren oder au» dem Schlacht- Hose der Freibank überwiesenen Thieren oder Thiertheilen die Nr. deS FreibaiikiournaleS, bei den sür die Freibank zur Schlachtung im Viehhose eingestellt gewesene» Thieren noch die Nr. de- Einstell- jouiualeS sür die Freibank, sowie Name deS ThierbesitzerS und des Schlachtenden, Thiergattung, Gewicht der Fleisch- und Eingeweide- theile. Verkaufspreis derselben pro 0,5 Kilo und alle sür ein solche- Thier noch zu eiilrichtenden Gebühren, soweit solche nicht schon vor der Schlachtung o» der Lasse gebucht worden sind (K. 3); ebenso aller aus Haut und Talg rc. rrzielker Erlös, soweit solcher nichl schon vom Schlachlhosiiiipector der Lasse abgeliesert worden ist (8- 1 und 3) unter Mitunterzeichnuog de« SauilälSthierarzte« ciuzutragcn. In der Lasse werden alle diese Gebühren und Verläge (Schlacht, steuer) und der Erlös au- Haut uud Talg tn des Frcibankberech- nungsjournal eingetragen. Nach erfolgtem Verkaufe der aus einem Begleitscheine verzeich- ncten Tkierthelle in der Freibank hat der Bankverkäuser den Erlös sammt Begleitschein der Vieh- und Schlachthoi-caffe zu übergebe»; ersterer wird hier ebenfalls in das Berechn,inqsjournal eingetragen. Nach erfolgter Berechnung de» reinen Erlöse« wird dieser dem Besitzer gegen Rückgabe de- mit der entsprechenden Nr. versehenen AusnahmescheineS gegen Quittung auSgezahlt. 8- 12. Für die zu berechnenden Gebühren bei Schlachtungen sür die Freibank ist die Gebührenordnung sür den Vieh- und Schlachthos, soweit daselbst diele Gebühren vorgesehen sind, maßgebend; ebenso sind die in 8- 9 dieser Bestimmungen vorgeschriebenen Abzüge in Anrechnung zu bringen. Außer den Gebühren find nmh als besondere Gebühren zn der- merken: Die TranSportgedüdee» vom Schiachthose nach der Frei bank, welche sür «in Rind 1.S0 ein Stück Kleinvieh 0.50 be- trage«, und der Bank- bez. KühlhauSzin«, sür welchen sür ein Rind 2 ^l, 1 Schwein 1 und sür 1 Stück Kleinvieh 0,75 ^l tn An rechnung gebracht wird. Theile von Thieren werden voll gerechnet. 8- IS. Die Schlachtungen der für die Freibank bestimmten Thiere bat von allen damit Beauftragten sanber und nach den Regel» des Ge- werbe« zu ersolgen; ebenso haben die Freibankverkäuser sich der größten Reinlichkeit an sich »nd in ihrem VerkausSstande zu be fleißigen und den Auordaungea d«S FreidankmeisterS pünktlich Folge zu leisten. 8- 14. Zuwiderhandlungen bei deu Schlachtungen werden nach der SchlachthosSordnung geahndet, während diejenigen der Bankverkäuser gegen diese Bestimmungen mit sosortigcr Entlassung bestraft werden können. 8- IS- Beschwerden de» die Freibank sreqnentlrenden Publicum« gegen die Bankverkäuser sind bei dem Freibankmeister, gegen diesen bei der Direction deS Vieh- und Schlachihose» onznbrtngeu. Leipzig, den S. Zuii 1888. Der Mut- der Stadt Leipzig. vr. Georgi. Hengst. Sutsverkauf. Bon dem Unterzeichneten Amtsgerichte solle« -rrttag. de« 20. Juli d. L. . Vor»tt1a,« 11 Uhr. die zu dem Nachlasse de« Gutsbesitzer» und Gemeindevorstande» Guftu» Hermann Schade tn Denyc« gehörigen Grundstücke ». da- Anspannergut Fol. 5 de« Grundbuchs sür Deutzen, vor. mal» GroßhermSdorser Gericht«»,theilS, Nr. 49 deS Brand, kataster» sür Deutzen, jedoch ausschließlich der Parcelle Nr. 542 de« Flurbuch- sür diese« Ort, d. da« Feld-, Wiesen- und Teichgrundstück Fol. 61 des Grund- buchs für Deutzen, vormals dasigen GerichtSaniheilS, welche beide Grundstücke zusammen auf 47 963 geschätzt worden sind, mit der anstehenden Ernte, den in dem Gute vorhandenen Borräthen, sowie dem gesammten Biehbestande «nd WirlbschastS- Inventar freiwilliger Weije in de» an erster Stele Bezeichneten Gute in Deutzen versteigert werde». ES haben sich daher Diejenigen, welche diele Grundstücke sammt Zubehör zu ersteben gesonnen sind, zur angegebenen Zeit in dem genannten Grundstücke ol« Bieter anzunielden. ihre Zahlungsfähigkeit nachzuweisen und deS Weiteren gewärtig zu sein. Wegen der Bersteiqerung-bcdingungen, sowie der Größe und Belastuag der Grundstücke wird aus den Au-Hong im Gasthofe zu Deutzen verwiesen. Borna, den 4. Juli 1688. »tuigliche« Amtsgericht. vr. No big. Werner. MmMachMtz. Für die Abstempelung de« untersuchten und für genießbar erklärten Fleische« auf dem städtischen Schlachthose und im Zleischbeschauamte daselbst haben wir folgende Bestimmungen getroffen. ^ , Alle im städtischen Schlachthof« geschlachteten Thiere, sowie alle daselbst im Beschauamte untersuchten Thiertheil« werden nach der thierärztlichen, wa« die Schweine anlangt, auch nach der mikroskopischen Untersuchung, sobald deren Fleisch für genießbar erklärt wird, an den in tz. 4 näher bezeichneten Stellen mit Stempelabdrucken versehen. 8 r. Die Abstempelung geschieht im Schlachthof« bei Rindern. Kälbern, Sckasvieh und Ziegen durch die Hallenausseher, bei Schweinen durch die Probenehmer; im Befchauamt durch einen damit Beauftragten, nachdem zuvor der die Beschau ausübende Thierarzt seinen Stempel „Untersucht" bei Rindern am Brustbein, bei Kälbern. Schasvieh, Ziegen und Schweinen am Beckenschluß jeder Hälfte, ausgedrückl hat. tz. 3. " Die zu dieser Abstempelung zu verwendenden Stempel sind folgende: 1) Für auf dem Schlachthose geschlachtete Thiere, deren Fleisch bankwürdig ist, ein runder Stempel mit dem Stadtwappen und der Inschrift; Städtischer Schlacht- Hof. Leipzig. 2) Für minderwerthige- und deshalb der Freibank über wiesenes Fleisch ein ovaler Stempel mtt dem Stadt wappen und der Inschrist: Freibank, Leipzig. 3) Für von außerhalb eingefiihrten frischen Fleische- ein eckiger Stempel mit dem Stadtwappea und der Zuschrift: Beschauamt. Leipzig. 8 4. - - , - ' Die Stempeladdrücke sind an jeder Kvrperhälste an nach« verzeichnet«, Körperstellen allzubringen: 1) bei Rindern: ». Hintere Lorarmfläche, b. oberhalb und hinter der Schulter, e. aus dem Rücken in der Nierengegend, '' ck. innere Fläche am Hinterschenkel. 2) bei Kälbern: in der Nähe de» Schaufelknorpel«, d. auf dem Nierensette, o. in der Gegend de« inner» Darmbeinvinkel«. 3) bei Schasvieh und Ziegen; a. auf den Nackenmu-keln, b. aus dem Rücken, o. auf der inner» Fläch« de« Hknterfchenkrl«. 4) bei Schweinen: n. innere Borarmfläche, d. innere Hinterschenkelfläche. e. auf dem Rücken. Außer diesen 3 mit den allgemeine» Schlacht- hofsstempelabvrücken zu versehenden Stelle» wird in der Brusthöhle ä zwischen den ersten beiden und o. zwischen den letzten beiden Rippe« ;e ein schmaler Stempel „Schlachthos" abgrdrückt. 5) Bei Pferden ersolgt die Abstempelung durch den SanitätSthierarzt vermittelst eine- querovalen, ebenfalls mit dem Stadtwappen und ver Inschrift: Städtisches Pserdeschlachthaus, Leipzig, versehenen Stempel in der bei Rindern vorgeschnrbenrn Weise. 8 5. Diejenigen Schlachtenden oder Fleischeinbringer, welche mehr alS die vorgcschriebene Anzahl von Stempelabdrückcn auf ihre Thiere oder Theile derselben haben wollen, haben die- bei der Abstempelung den Hallenaufsehern bez. Probe nehmern anzuzeigrn und denselben die Stellen näher zu bezeichnen. Leipzig, den 2. Juli 1888. Der Math der Stadt Leipzig. vr. Georgü Hengst. Bekanntmachung, die Besichtigung de« Dieh. und SchiachthofeS betreffend. Bezüglich der Besichtigung de« Bieh- und SchlachthoscS, zu welchem der Zutritt ohne besondere Erlaubniß nur deu- fenigcn Personen gestattet ist, welche auf demselben irgend welche zu seiner bestimmung-gemäßen Benutzung gehörige Geschäfte haben, bringen wir hierdurch Folgende- zur öffent lichen Kenntniß. Die Besichtigung der Anstalt ist nach Beendigung der am N. d. M. stattffudenden Feier zur Eröffnung der Anstalt von Nachmittag» 8—6 Uhr, im klebrigen an den Wochentagen Borniittog« von 8—12 und Nachmittag- von 2—6 Uhr, a» den Sonntagen Bormittag« von 10>/,—12V, und Nachmit tag- von 3—6 Uhr gegen Lösung einer Einlaßkarte zum Preise von 50 pro Person gestattet. Diese Karten werden an den Wochentagen an der Casse, an den Sonntagen von dem Thorwärter am Verwaltung), gebäude, außerdem während der gedachten Zeit von dem Restaurateur verabfolgt und beim Eintreten in den Bieh- u»d Schlachtbos von dem betreffenden Pförtner eoupirt. Die Besucher müssen di« Anstalt Wochen- wie Sonntag- Abends 7 Uhr verlassen haben. Für größere Gesellschaften können auf Ansuchen billigere Bedingungen gestellt werden. Noch machen wir besonder- darauf aufmerksam, daß Kinder unter 14 Jahren in den Schlachthos nicht Zutritt haben uud daß ferner der Zutritt in die Räume für da» Kühlhau», die SanitätSanstalt. die Trichinenschau nur den sür dieselben an- gestellten und zugelassenen Personen gestattet ist. Da« Mitbringen von Hunden in den Bieh- und Schlacht hof ist strengsten« untersagt. ES ist ferner in den bedeckten Markthallen und den Stallungen verboten, zu rauchen oder Eigarren oder Pfeifen im Munde oder in der Hand zu haltrn. Leipzig, den 4. Juli 1888. Der Rath der Stadt Leipzig. Iu. 3799. Dr. Georg«. Hentschel. Bekanntmachung. Behuf- Zusülluiig de» Absallgraben- de« Kirsch- und KopswehreS am «schleußiger Wege kann daselbst gewachsener Bode« and Baaschatt abgelagert werden, und ver güten wir die Anfuhr mit 40 jür jede zwrispäuuige Fuhre.
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