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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.10.1888
- Erscheinungsdatum
- 1888-10-11
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188810114
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18881011
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18881011
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1888
- Monat1888-10
- Tag1888-10-11
- Monat1888-10
- Jahr1888
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.10.1888
- Autor
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Grfcketnt täglich früh 6'/, Uhr. KeLartion und LrpedMon . Johannesgasse 8. Sprechstunden der Kedarlion: Vormittags 10—13 Uhr. Nachmittags 5—6 Uhr. Fvr B« PU0,»d» rlngrl-nllrr S»--uIer«»«» m-gi sich die Sledaction nichl «ndmdiich. >««a»me »er für die »Schftfalaense Nummer scstimmtk» Inserate an Wochentage» bis 8 Uhr Nachmittags, au Sonn- »ud Festtage» früh Vis',,v Uhr. In den Filialen für Ins.-Annahme: Ltto Klemm, Universiiätsstraße 1. Louis Lösche. Kathartnenstr. 23 Part, una König-Platz 7, nur bis '/,S Uhr. 28». Organ für Politik, Localgeschichte, Kandels- nnd Geschäftsverkehr. A ... : - Donnerstag dm 11. October 1888. Abonnem-nttprets vierteljährlich 4V, Mk. iacl. Bringerlohn 5 Mk., durch die Post iezogen 6 Mk. Jede einzelne Nummer 30 Ps Belegexemplar 10 Ps. Gebühren für Extrabeilagen (in Tageblatt-Format gefalzt) ohne Postdesürderuug 60 Mk. Mit Postbeforderung 70 Mk. Inserate 6 gespaltene Petitzeile 80 Pf. Prühere Schriften laut uns. Preisverzelchniß. Tabellarischer u.Ziffernsatz nach höhrrm Tarif. Neclamen unter dem RedactiouS strich die Lgelpalt. Zeile 50 Ps., vor den Familiennachrichteu die 6 gespaltene Zeile 40 Pf. Inserate sind stet» an die Expedition zu senden. — Rabatt wird nicht gegeben. Zahlung xraenumeranäo oder durch Post- nachuahme. 82. Jahrgang. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. DaS 37. Stück des diesjährigen RetöhSgesetzblatteS ist bei unS cingegcmqen und wird bis zuin 2. Rovember dS. IS. auf dem RathhauSsaale zur Einsichtnahme öffentlich auSbänaen. Dasselbe enthält: Nr. 1824. Verordnung über die Inkraftsetzung de- Gesetze-, betreffend me Unfall« und Krankenversicherung der in land- und sorstwirthschastlichen Betrieben be schäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 für Vas Herzogthum Anhalt. Vom 2. Oclobcr 1888. Leipzig, den 5. October 1888. Der Rath der Stadt Leipzig. Heßler. Krumbiegel. Bekanntmachung. Die diesjährige MichaetiSmeste endigt mit dem t3. October. An diesem Tage find die Buden und Stände aus den Plätzen der inneren Stadt bis 4 Uhr Nachmittags voll ständig zu räumen und bis spätestens 8 Uhr Morgens des 14. October zu entfernen. Die auf dem -AuaustuSp'atze und aus den öffent» ltcden ÄLene« und Plätze» der Borstadt befindlichen Buden und Stände sind bis Abends 8 Uhr deS 13. October zu räumen und in der Zeit vom 15. bis 18- October, jedoch lediglich während der Tagesstunden von 6 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends, abrubrechcn und wcgzuschassen. Vor dem 15. October darf mit dem Abbruch der Buden und Stände ans dem AugustuSplatze nicht begonnen werden. Dagegen ist es gestaltet, Buden und Stände aus dem Noßplatze, welche vor Beendigung der Messe leer werden, früher, jedoch nicht am Sonntage, den 14. October. abzu- brechcn und wegzuschassen, dasern nicht dadurch Störung des Verkehrs oder Benachkheibgung des Geschäfts in den stehen bleibenden Buden herbeigcsührt wird. Es bleibt auch diesmal nachgelassen, die Schaubuden aus dem Roßplaye und Königspiave, sowie diejenigen St nde daselbst, an welchen nur Lebensmittel fcilgcboten werden, noch am 14. October geöffnet zu halten. Die Schaubuden, sofern sie auf Schwellen errichtet, in gleichen die Earonssels nnd Zelte sind bis AbendS 10 Uhr des 16. October, diejenigen Buden aber, rücksichtlich deren das Eingrabcn von Säulen und Streben gestaltet, und eine längere Frist zum Abbruch nicht besonders crtheilt worden ist, bis längstens een 20. October Abends 8 Ukr abzubrechcn und von den Plätzen zu entfernen. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften, für deren Befolgung beziehentlich auch die betreffenden B'»Handwerker oder Bauuntcrlichmer verantwortlich sind, werden mit Geldstrafe bis zu 150 .L oder entsprechender Hast geahndet werden. UcbrigcnS haben Säumige auch die Obrigkeitswegen zu verfügende Beseitigung der Buden rc. zu gewärtigen. Leipzig, am 8. October 1888. Der Rath der Stadt Leipzig. IX. 7SI7. Hehler. Hennig. Bekanntmachung. Für alle hier gescblachiclcn Schweine ist die mikroskopische Untersuchung ans Trichinen durch das in dem hier mit all gemeinem Sch lach lzwang bestehenden öffentlichen Scblachlhoje errichtete Trichinenschanamt bereits seit Eröffnung dieses SchlachlhoscS obligatorisch eingejübrt; ebenso ist alles nicht im hiesigen öffentlichen Schlachtbosc auSgeschlachlete frische Schweinefleisch, welches in den Gemeindebezirk Leipzig ein- gesührt wird und, wie alles eingesübrte frische Fleisch über haupt, dem öffentlichen Schlachthose zur Beschau zugesührt Werden muß. der mikroskopischen Untersuchung unterworfen. Bei de» in dieser Hinsicht in unserer Bich- und Schlacht, hosorbnunq vom 14. Juni 1888 über die Trichinenschau ent haltenen Bestimmungen hat eS auch angesichts der im An schluß hierunter abgedruckten Verordnung deS königlichen Ministeriums deS Innern vom 21. Juli 1888, Maßregeln zum Schutze gegen die Trichinenkrankheit bei den Menschen betreffend, nach deren tz. >4 örtliche Festsetzungen (durch Statut oder Regulativ), insoweit dadurch mindestens de» Vorschriften dieser Verordnung entsprochen wird, zulässig sind, dergestalt sein Bewende», daß eingeführtes frisches Schweine fleisch auch kann, wenn der Nachweis erbracht ist, daß das selbe bereits an einem anderen Orte des deutschen Reiches aus Trichinen mikroskopisch untersucht und hierbei Trichinen nicht gefunden worden sind, oder daß an dem BczugSortc ebenfalls der Zwang zur Trichinenschau besteht, doch noch nials im Trichincnschauamt deS ScblachthoscS der mikrosko pischen Untersuchung zu unterwerfen ist. Nur für das von auswärts eingesührte verarbeitete Schweinefleisch (Schinken, Wurst rc.) hat bisher hier »och keine obligatorische Trichinenschau bestanden, indem die könig liche KreiShauptmannscdast hier aus unser Ansuchen daS Inkrafttreten der erwähnten Verordnung für de» Stadt bezirk Leipzig auf den 15. Oclober v. I. kinauSgesckoben hat, w'e wir schon unter dem 31. August d. I. bekannt gegeben haben. Vom 15. October d. I. an treten aber die Anordnungen der Verordnung vom 2t. Juli 1884 betreffs des eingesührlen verarbeiteten Schweinefleisches (Schinken, Wurst rc.) auch hier in straft und dürfen von diesem Tage an 1. derartige Fleischwaaren weder feilgeboten, ncch zur mensch licken Nahrung verabreicht oder überlasten werden, bevor sie durch für den Bereich der Stadlgemeinv» verpfl chkete Trichinen- schauer mit dem Ergebniß. daß Trichinen nicht dann gefunden wurden, untersucht oder der Nachweis erbracht worden ist, daß dies bereits a» einem ankere» Orte des Deutschen Reich- geschehen oder daß an dem BezugSorle ebenfalls der Zwang zur Trichinenschau bestebt. Da durch diese Aiiorbnung auch diejenigen Vorräthe. welche vor dem 15 October c. bereits eingesührt worden sind, aber erst von diesem Tage an zum Verkauf ober zu sonstiger Verabreichung oder Ueberlastung als menschliche Nahrung gelangen, mitgetrosten werben, so werden di» Inhaber solcher Borräth, hieraus noch besonder« mit der der für vom N»st»rb»eung hingnviesen, sür rechtzeitig« Erfüllung de d« hesti»»»»g«chnuat« Lerweudung dieser vorräthe 15. October dss. I. an vorgeschricbcnen Voraussetzungen Fürsorge zu trage». r Die Namen und Adressen der für den Bereich der Stadt gemeinde verpflichteten Trichinenschauer werden demnächst mittelst besonderer Bekanntmachung veröffentlicht werden. 3. Die verordnung-gemäße Mindestgebühr von 50 sür eine Untersuchung von Schinken oder Wurst oder sonstigem ver arbeiteten Schweinefleisch ist auch für den Stadtbezirk Leipzig at« Taxe angenommen worden. 4. Die von Zeit zu Zeit vorzunebmenden Revisionen bei den verpflichteten Trichincusckauern hinsichtlich der Ausübung der Trichinenschau an eingeführtem verarbeiteten Schweinefleisch, ferner der von ihnen gebrauchlen Instrumente und der von ihnen zu führende» Schaubücher sind dem königlichen Bezirk», thierarzt Herrn vr. Prietsch übertragen worden. 5. Die öfter zu bewirkenden Revisionen bei den Fleiscbwaaren- händlern und Wirthen, sowie solchen Personen, welche ver arbeitetes Schweinefleisch nicht zum Verkauf, wohl aber zu anderweiter Ueberlastung als Nahrungsmittel einsühren» m der Richtung, baß die vorgeschriebene Untersuchung nicht um gangen wird, auch die vorgeschriebcncn Fleischbücher von Allen, die eiiigesührlc Schwe,nefleischwaaren feilbieten, gehörig geführt werden, werden durch unsere RalhSwache erfolgen. 6. Die in tz. 5 Abs. 3 der Verordnung vorgeschriebene Kenn zeichnung derjenigen Fleischwaaren, in denen bei der Unter suchung Trichinen nicht gesunden worden sind, bat hierorts betreffs der Schinken auS'chließlich mittelst Plombe, welche mit dem Namenszuge deS betreffenden verpflichteten Trichinen» schauerS und dem Ortsnamen Leipzig versehen ist, zu geschehe«. Dies wirb zur Nachachlung für Alle, die es angeht, hier durch veröffentlicht. Leipzig, den 6. October 1888. Der Rath der Stadt Leipzig. Ur. Georgi. Hentschel. Verordnung, Matzregeln »um Schutze «rar» d,e Trichinenkrsnkhett het dc» Mciljchr» brtrcffrn», vom 3t. Jul, 1888. Mit Allerhöchster Gemhimguug Uvd cur Erledigung hieraus gerinnet» stündlicher Anträge verordnet daS Ministerium d?s Ioaer», was folgt: tz. 1. Hinkünkt'g sind alle Schweine, welche mit der Bestimmung zur Nahrung des M-nschen geschiackuet werden, durch eine» hierzu obrigkeitlich verpslichiete» Sachverständigen aus Trichinen Mikroskop ich zu uiuerjuchen und es dürsen tue genießbaren Theile nicht eber zur menschlich n Nahrung rorg bolen werden, als bis diese Untersuchung mit dem Ergebnisse stattgesunden Hai, daß i» dem Schweine, von dem sie heriüvren, Trichinen nichi gesunden wurden. tz. 2. Emgesührles rohes oder verarbeUeies Schweinefleisch (Schinken, Wurst rc.) darf weder seilgeboien, noch zur menschlichen Nahrung verabreicht oder überlassen werden, bevor es gleichsallS durch verpflichtete Trichi»e»s»a»er mit dem i» tz. 1 gedachten Er gebnisse untersucht oder der Nachweis erbracht in, daß dies bereits an einem aiideren Orte innerhalb deS deutschen Reiches geschehen oder daß an dem Bezugsorie ebensalls der Zwang zur Trichinen schau besteht. tz. 3. Wer ein Schwein schlachtet oder schlachten läßt, hat hier von vor dem Schlachten, wer rohes oder verarbeitetes Schweinefleisch ohne den am Schlüsse von tz. 2 gedachten Nachweis einsührt, hat davon vor dem Verkaufe dem verpflichteten Trichincnschaucr Anzeige zu machen. tz 4. Alle Gewerbtreibenden, welche Schweine zum Zwecke des Verkaufs deS Fleisches schlachten oder schlachten taffen, haben ein mit ihrem Nameu bezeichnte« Schtachlbuch zu führen, in welchem unter sorilousenden Nummern, sowie unter Beifügung der dasselbe Schiochistück betreffenden Nummern des von dem Trichinenschauer zu führende» Schaubuches a) die geschlochielen Schweine einzeln oufzusübren, d) der Tag, an welchem die Schweine geschlachtet worden, ei die Nummern der betreffenden Schlachifteuerscheme, ä) der Tag, a» welchem die »»klvlkopischc Untersuchung durch de» Trichiiienichaue, staitsand, e) der Name des Trichinenschauers, k) vas Ergebnis der Untersuchung mit der Bezeichnung „Trichinen nicht nachgewicsen" oder „trichineuhaltig" einzuiragen sind. Die Eintragung der Nummern des Schlachtbuches und die LoS- süllung der Spalten unter ck, s und k hat durch den Trichiaenschauer selbst zu geschehen. Tieie Schtachlbücher sind den Aussich'Sbcamten (vergl. tz. 13) aus deren Verlangen unweigerlich vorzuleqen. Personen, welche nicht gewerbinäßig oder nicht zum Zwecke eine- Gewerbebetriebes lGast- oder Schankwirtdschait) Schweine schlachten oder schlachten lassen, sind nicht verpflichte», ein Schlachlbuch zu führen. Sie criialten über das Ertzebniß der Unteriuchung besondere, vom Trichinenschaucr ausgestellte Besundscheine, die sie mindestens drei Monate auszubkwahrcn und aus Verlangen dem UebcrwachungS- beamten vorzulege» haben. tz. 5. Wer eingcfüdrte Schweinefleischwaaren seilbietet, hat ein mit seinem Name» bezeichncteS Fleischbuch zu führen, in welche- die empfangenen Sendungen, soweit möglich nach den einzelnen Waaren- Gatluiige» und Stücken, unter sortlausender Nummer auszusahren sind. Außerdem sind in besondere» Spalten »»zugeben ») das Gewicht jeder einzelnen Post, b) die Bezugsquelle, o) in welcher Weise den Bestimmungen in tz. 2 dieser Verordnung entsprochen ist. Ist die Unteriuchung deS verpflichielen Trichinenschauers am Ber- kauisorte geich-heo, io muß das Zeugniß über das Untersuchung«, ergebniß vom Trichmenschauer selbst eingetragen werden. Vom Letzteren siud die unteriuchie» Gegenstände, wenn bei der Unteriuchung darin Trichinen nicht gesunden worden sind, mütelft Brennst, mpcls oder F.rbeastemvels oder Plombe zu kennzeichnen. Das Fleffchbucb ist den Aussichtsbeamlea aus deren Verlange» jederzeit vorzuleqen tz 6. Sämmiliche Gemeindebehörden (Stadträtbe und Gemeinde- Vorstände) haben dasür besorgt zu sein, daß sür den Bereich der bitreffendcn Gemeinde verpflichleie Trichinen chauec in ausre Wender Zadl vorbanden sind, um dem Brdüriniffe qenüien zu können. Die bestellten Sachverftündigen dienen zugleich mit sür die benachbarten rxemte» Grundstücke. Für mehrere kleinere Gemeinden kann ei» gemeinschaftlicher Trichmenschauer bestellt werden. tz. 7. Die Verpflichtung der Trichinenschau« ersolgt durch die Amishauvlmannichaiten tez. durch die Stadträtbe m deu Städten mit der Revidiite» Ltadteoidnung mittelst Handschlags an Eidesstatt und ist' öffentlich bekannt zu machen. tz 8. Nur solche Personen sind als zur Verpflichtung geeignet anzuikhe», gegen deren Zuverlässigkeit Bedenken nicht vorliege, und welche ihre Befähigung zu der fraglichen Verrichtung und de» Besitz eine» geeigneten Mtktoikop« durch «ine Prüsung bei einer vom Ministerium de« Innern bezeichnet»» PcüsungtfteV« (z. gt. nur der Thirrarzneilchnle »« Dresden) dargeihan Hab«, »ob sich hierüber durch amtliche« Zrvgaitz der Prüs» ig«ftelle aalweise». tz. S. Dem Trichtnrnsch«,« «ft dem Ligrnlhftmrr der zu untersuchenden Lhiere und Waaren eine von der Ortspolizeibehörde sestzusktzknd« und bekannt zu machende GeblU/r, die jedoch nicht weniger betragen soll, als ») für ein Schwein 1 ^1, b) für eine Uniersuchung von Schweinefleisch oder Schinken oder Wurst — 50 zu entrichten. tz. 10. Für die Untersuchung auf Trichinen gelten die in der Beilage G zu gegenwärtiger Verordnung entboltenea Vorschriften. tz. 11. Zuwiderbandluogea gegen die Vorschristen in tztz. 1, 3, 3, 4 und 5 dieser Verordnung und die Anordnungen in der Bei- läge T werden unbeschadet der strafrechtlichen Verfolgung in dazu Anlaß gebenden Fällen mit Geldstrafe bi« zu 150 ^i oder Hast bestrast. ß 12. Vorstehende Anordnungen treten vom 1. September diele« Jahre- an in Wiiksamkeit. De Kreishiupimannichasien werden jedoch ermächtigt, wo die- nach den obwaltenden Verbält- nisien ersorderlich wird, einen späteren Termin sür daS Jnkrast- treien derselben zu bestimme». tz. 13. Die Orispolizeibehörden hoben die Ausübung der Trichinenschau durch gceigurte uud dazu befähigte Personen beaus- sichtigen zu lassen. Trichinenlchauer, welch« sich als unzuverlässig erwelsen oder nicht mehr geeignete Mlkroikov« besitzen, könaeu je noch den Umständen zur Wüderboluiia ihrer Unterweisung und BesähigungSvrüsung be ziehentlich Beschaffung eine« geeigneten Instruments angehalien oder durch die Mrdiciiialpolizeibehörde von der Berechtigung zu Aus- Übung der Tr chinenschau unter Slbsorderung ihres Beiechtigungs- auSwesieS ausgeschlossen werden. Letztere- ist solcheusalls öffentlich bekannt zu machen tz. 14. Oertliche Festsetzungen (durch Statut oder Regulativ) sind zulässig, insoweit dadurch mindesten- vorstehenden Vorschriften entsprochen wird. Ja solchen kann auch über die bezüglichen Einrichtungen in den unter dedürdlicher Aussicht stehenden öffentlich n Svlachihösen von den Vorschristen in tztz 3, 4, Absatz 2 und 9 dieser Verordnung, sowie Lunct 2 und 6 der Beilage (-) abweichende Bestimmung ge- troffen werden. Dresden, am 21. Juli 1888. viinittertu« dc« Innern. v. Nostitz-WaUwitz. Lippmaun. D Vorschriften für die Untersuch»«« des Lchwcinefteische« aus Trichinen. 1) Die Uniersiichung der geichiuchteien Schweme har vor deren Zerlegung zu ersolge». 8) Zum Zw cke ver mikroskopische» Untersuchung hat der Trichine,ischauer vou jedem geschlachtete» Schweine 6 Fleijchtyeile, uad zwar je eine» au« ») de» Zwerchsellspseilern (Nierenznpfeu), b) den Zwerchfellsmuskrln (Kionenfleisch), o) den Zwischenrippeiimuskeln, ck) den iOanchmuskeln, e> den Lenden- oder Kehlkopsmuskeln, t) den Zuiigenmuskcln, at« Untersuchungsstacke selbst auSzuichneiden oder unter seiner Aus sicht ausschneiden zu taffen. Von jevem dieser 6 Fleischtheile sind mindestens 6 Präparate in der Form je eines längliwen Vierecks in einer Länge von t am und in einer Breite von 0,5 cm anzu- fertigen und genau zu untersuchen. Wenn bei Schweinefleisch die gedachten 6 Unteri'uchung-stücke nicht oder doch nicht vollständig entnommen werden könne», !o sind 6 Proben aus den vom Trichinenschaucr zu bestimmenden Theüeu deS zu untersuchenden Stückes z» entnehmen. Aus jedem zu untersuchenden Schinken und bei Untersuchung von Wurst hat der Trichinenschaucr an verschiedenen Stellen drei Fleischstückchen herau-zujchneiden, auS deren jedem mindesten- 4 Präparate anzusertigen und genau zu untersuchen sind. Die Proben aus irischem Fleisch und Schinken sind möglichst iu der Nähe der Knochen- und Sehnen-Ansätze zu entnehmen. 3) Die Trichinenschaucr haben tabellarisch eingerichtete Schau bacher zu sühren, in weiche sie unter sorilausendcn Nummern die zu untersuchenden Schlachistücke, Schinken und sonstige Fleisch- woaren, beziehentlich das Dalum der Schlachtung und die Nummern der Schlachlsteuerscheme. sowie die vollständigen Namen der Eigenthümer. das Datum der mokcoskopischcn Untersuchung und daS Ergebniß der letzter n mit „Trichinen nicht uachgcwieseu" oder „trichineuhaltig" einzutragen haben. Diese Bücher sind alljährlich mit dem 1. Januar jeden Jahres ueu anzulegeu und den mit der Revision bcausiragien Beamten aus Verlangen unweigerlich vorzuleqen. Die abgeschlossenen Schändlicher sind drei Jahre lang aus- zubewabren. ES ist jedem Trichinenschaucr gestatte», zwei Schaubücher, das «ine sür die untersuchten Schlachistücke, da« andere für die unter- suchten Schinken und sonstigen Fleischwaaren zu sühren. 4) Das Ergebniß einer jeden mitroskopüche» Untersuchung hat der Trichinenschaucr unverzüglich durch entsprechende Einträge in die Schlacht- und Fleischdücher der Eigenthümer der untersuchten Schlachistücke oder Fleischwaaren namensunterschrisllich zu be scheinige». Außerdem ist aus Verlangen deu Eigeutliümern der untersuchten Schlachistücke oder Fleischwaaren ohne besondere Vergütung dasür ein mit der betreffenden Nummer des Schaubuchs des Trichinen- schauerS zu bezeichnender Beiundschein auszustrllen. In diesem Besundscheine ist d-r vollständige Name des Eigenthümer« de« untersuchten Gegenstandes und der Letzlece selbst genau anzugeben. Je nach dem Ergebnisse der Untersuchung ist der Beiundschein mit „trichlnenbaltig" zu überschreibea ober mit der Bescheinigung zu versehen, daß bei vorschristSmäßiger Untersuchung der ... Präpa- parate au» den in Punct 2 a—t vorgeschriebenen vom Trichinenschauer selbst (oder: unter der persönlichen Aussicht des Trichinenschauers) ruinommenen Fleischtheile» Trichinen nicht gesunden worden sind. Gleiche Besundscheine sind, ohne daß sie besonder« verlangt «erde», denjenigrn Personen auszustellen, welche zur Führung eine« Schlachibuches nicht verpflichtet sind. Der Trichinenschau-r bat die Besundscheine mit seinem vollen Namen zu unterschreiben. Mehrfache Besundscheine über eine Untersuchung dürfen uicht ausgestellt werden. 5) Wenn der Trichiueniidauer in den untersuchte» Theilen und Fleischwaaren Trichinen au fi idet, hat er ungesäumt der Obrigkeit unter Einreichung der trichinenhaltigen, von ihm in zweckmäßiger Weiie herzustellenden und zu bezeichnenden Dauerpcäparatc davon Anzeige zu machen. Der Eigeuthüiner de« trichineuhaltig befundenen Schweines oder der trichinenhaltig beiund uen Fleischwaare hat sich jeglicher Ver fügung über die betreffenden Schlachistücke und Flciichwaaren zu enthalten, bis die Behörde wegen der Verwendung derselben Be stimmung getroffen hat. Hinsichtlich desGebahren« mit trichineuhaltig befundene» Schweinen oder Fleischwaaren leidet die Leioidnung die Beichränkung de« Berkauis von Firüch kranker Tlnere betreffend, von, 21. Mai 1887 (Gesetz- und Be,orbnungSbIa>t von 1887. Leite 73) Anwendung. 6) Ein und derselbe Trichiaenschauer soll >m Lause emes Tages in der Regel nicht mehr als 10 Schweine auj Trichine» unter- suchen. Tauiiewitz. Wegen vorzunebmender Reiniquna bleibt Mantaa. se» la. Tktatzcr 1888. die hiesige Ep«re«ff« tür den Berkehe geschloffen. E«»»»itz, de, S. October 1888. Dt, eparcaff,«verwalt»»,. Eal,»steil», Dir. Vckannluiachung. Bezugnehmend aus unsere Bekanntmachung vom 6. d. M. bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß wir heute die nachfolgenden Herren: drn Barbier Joh. Aug. Mederacke gen. Schulze, Ncukirchhos 18, 2. Etage, den Barbier Friede. Wilh. Ruhl, Hainflraße l4, den Kaufmann Aug. FrieLr. Wilh. Wefeuberg, Ranstüdter Steinweg 13, den Tischlermeister LomS Eduard Graul, Gerber- straßc 40, den Barbier Friedr. Wilh. Richard Gronitz, PeterS- stemweg 2, den Baibier Friedr. Aug Roack, Ncumarkt 2, den Barbier Friedr. Hemr. Rüger, JohanniSplah 4. den Barbier Friedr. Wilh. Tchauoe, PclerSsleinweg 18, den Barbier Earl Eduard Tbierbach, Humboldtstr. 29. den Zimmermann Fncbr. Ferdinand Küster, Mahl- mannstraße 2. und den Schlosser Bruno Coinmichau, Seitenstr. 8, auf ihren Antrag als gewerbsmäßige Trichluenschauer sür den Bezirk hiesiger Stadl in Pflicht genommen haben. Wir Unterlasten jedoch nickt, darauf hiuzuweisen, daß die Genannten Montags uuv Donnerstag- von ll Uhr an im Tnchinensckauaml des Scklackiboss beschäftigt sind und daher an diesen Tagen der Regel nach Privatauflräge nicht über nehmen können. Weitere Verpflichtungen werden wir demnächst zur öffentlichen Kenntniß bringen. Leipzig, den 9. Oclober >888. Der Rath der Stadt Leipzig. Per VIII. 1967. Heßler. /etzoldt. Dtlranntmachung. Freitag, den 12. Oclober c., Vormittags 9 Uhr, sollen, an der Promenade bei der allen ThoinaSschule die daselbst qescklagenen Hölzer an den Meistbietende» gegen sofortige Zahlung und Absubre öffenllick versteigert werben. Lripzia, den 9 Oclober >888. DeS RathS der Stadt Leipzig Rnlagendeputation. Heßler. i. V HausgnttldMs-vtrmiellMg. DaS der hiesigen Slndtgemeinde gehörige. auS Grd- geschost und vier Stockwerkea bestehend.: HauSgrund- stuck Klpstergasse Rr. 2 (Stadt Berlin) soll vom I. Januar k. IS. an gegen einjährlichc Kündigung zu» GastwirthschaftSbetrieb oder zu anderen Zwecken Freitag, den 15». dss. MtS., Vormittags II Uhr, aus dem Rathhause, I. Etage, Zimmer Nr. 16, an den Meistbietenden ankerweit vcrmiethct werden. Ebendaselbst aus dem große» Saale liegen die Vcr- mietbungs- und Bersteigerii»gsbcL>ng»»gen, sowie das I»- ventariuni des zu vermielhenden HauseS schon vor dem Termine zur Einsicktnahme a»S. Leipzig, den 9. Oclober 1888. Der Rath der Stadt Leipzig. 1s. 6280. Heßler. Kiumbiegel. VckannIlilliöMg. Die zu den bevorstehende» Gemeiudewahleii aufgestellte Wahl liste wird von Mittwoch, de» ,1. Lctobrr d. I„ ab 10 T»nk lang in der Vorhalle der Synagoge zur Einsicht >ür die Geuicindc- Mitglieder ausliegen. Innerhalb derselben Frist kan» gegen die Aufnahme oder Weg lassung eines NamenS schriftlicher Einspruch bei dem uutcrzeichiiclen Vorstande erhoben werden. Gemäß tz 51 der rcvidirtcn Genieinde-Lrdnuug wird Vorstehendes hierdurch bekannt gemacht. Leipzig, den 1. Oclober 1888. TerVorstand der Israelitischcii Rcligioiiügemcindc zu Leipzig. Nichtamtlicher Theil. Frankreich. In wenigen Tagen treten die französischen Kammern wieder zusammen, dann wird der Kamps zwischen der Regie rung und Boulanger aus« Neue entbrennen. Daß Boulanger der eigentliche Miltelpunct aller öffentlichen Bestrebungen in Frankreich ist, ergiebt sich auS den Anstrengungen, welche die Regierung macht, um seinen Einfluß zu drecken. Bei allen Festmählern, welche dem im Lande »mberreisenben Präsidenten der Republik zu Ehre» veranstaltet werden, macht dieser An spielungen aus die Feinde der Republik, welche Ruhe, Frieden und Ordnung stören wollen; er gedenkt der Gefahren, welche durch abenteuerliche Unternehmungen sür daS Land bcrbci- gesiihrt werden können, und immer kommt er zu dem Schluß, baß die Einigkeit aller Anbänger der Republik das einzige Mittel ist, um Frankreich zur Woblsahrt zuriickzusühren. Vertrauen aus eine gedeihliche Zukunft kann da« nicht er wecken. denn die Kreise, in welche» Earnot und seine Minister ihre Stimme erbeben, sind nickt als die berufene Vertretung der öfsenllichen Meinung zu betrachten; bei den Wahlen ent scheidet nicht der Stadlralb und der commanvirenve General, sondern die Stimmung, welche die Mehrheit beherrscht. Tie Wahlen vom 19. Anglist haben alle Bemübungen der Re gierung, die öffentliche Meinung sür sich zu gewinnen, zu Schanden gemacht, und daran habe» die Rundreisen deS Präsidenten mit den Empfängen der Geistlichkeit, der Osficier- corps, der Vertreter des HauvelsslanbeS und der Consuln nichts zu ändern vermocht. Wenn die Kammern zusammen- treteu, bann ist die Mebrheit der Abgeordneten die Bc- berrsckerin der Lage, uno Präsident und Regierung können die Sisyphusarbeit, die öfsciiliichc Meinung ihren Wünschen geneigt zu machen, von vorn beginnen. Boulanger befindet sich im offenbaren Vortbeil der Re gierung gegenüber, er vertritt die Zukunft im Gegensatz zu einer in jeder Beziehung verpfuschte» Vergangenheit. Was die Republik zu teilten im Stande war. bat sie seit 18 Jahren gezeigt; es war ein stet« erneuter Versuch, die auSeinanker- strebenden Kräsie zusammenzuhalten. sie gegen die Angriffe von recht« und links zu verlheivigen, aber e« fehlte an einem der Ausführung fähigen Plan, e» war rin unsichere« Umher- tasten, um einen Ausweg au« Schwierigkeiten zu finden, di« nur durch festes, zieibewußle« Handeln Überwunden werd«,
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